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Wohnungseigentumsbegründung in Althaus; Abtretung von Gewährleistungsrechten; Verjährung

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Wird dem Käufer eines Wohnungseigentumsobjekts in einem Althaus vom Wohnungseigentumsorganisator kein Gutachten über den Bauzustand an allgemeinen Teilen des Hauses und absehbar notwendig werdende Erhaltungsarbeiten übergeben, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größere Erhaltungsarbeiten erfordert. Diese Schutzbestimmung gilt auch, wenn der Wohnungseigentumsorganisator, der die Wohnungen verkauft, selbst noch nicht über vorläufiges Wohnungseigentum verfügt und die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum ohne Einsatz eines Gründungshelfers im Sinn des § 49 Abs 2 WEG erfolgt. Die aus dieser Schutzbestimmung folgenden gesetzlich typisierten Gewährleistungsrechte sollen den Wohnungseigentumsbewerber bei der Begründung von Wohnungseigentum in einem Althaus vor den Kosten nicht berücksichtigter Erhaltungsmaßnahmen bewahren und können für sich alleine übertragen werden, wenn der Erwerber daran ein gerechtfertigtes Interesse hat, zB weil er als nunmehriger Eigentümer das Wohnungseigentum von einem Dritten erworben hat, dem kein Gutachten im Sinn des § 37 Abs 4 WEG übergeben wurde. Die dreijährige Gewährleistungsfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich – innerhalb von 10 Jahren – für den Erwerber die Erforderlichkeit von größeren Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei manifestiert.

  • § 1393 ABGB
  • BBL-Slg 2019/115
  • Abtretung von Gewährleistungsrechten
  • Wohnungseigentumsbegründung in Althaus
  • Verjährung
  • Baurecht
  • § 37 Abs 4 WEG
  • OGH, 17.01.2019, 5 Ob 207/18d

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