Zum Hauptinhalt springen

Ablauf von Oberflächenwasser eines Straßengrundstücks; Duldungspflichten; keine Verpflichtung des Straßenerrichters zur Errichtung von Entwässerungsanlagen

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Auch im Anwendungsbereich des § 364a ABGB sind unmittelbare Zuleitungen – insbesondere auch von Wasser – ohne besonderen Rechtstitel grundsätzlich unzulässig. Einen derartigen Rechtstitel enthält aber § 10 Abs 1 sbg LStG (Legalservitut), der die Duldungspflicht einer unmittelbaren Zuleitung von Oberflächenwasser einer Gemeindestraße auf angrenzende Grundstücke anordnet. Dem Begehren auf Unterlassung des Ablaufs von Oberflächenwasser von einem (Gemeinde) Straßengrundstück auf ein im Miteigentum stehendes Grundstück, steht daher die Duldungsverpflichtung nach § 10 Abs 1 sbg LStG entgegen. Voraussetzung ist, dass die unmittelbare Zuleitung von der Reichweite der Duldungspflicht umfasst wird.

Aus der in § 10 Abs 3 sbg LStG normierten Verpflichtung, die Anlagen unter möglichster Schonung der angrenzenden Grundstücke herzustellen, kann nicht geschlossen werden, dass die von diesem Gesetz erfassten öffentlichen Straßen verpflichtend mit einer Entwässerungsanlage, bestehend aus Einlaufschächten und Rohrleitungen, zu versehen sind.

  • § 10 Abs 1 sbg LStG
  • Ablauf von Oberflächenwasser eines Straßengrundstücks
  • keine Verpflichtung des Straßenerrichters zur Errichtung von Entwässerungsanlagen
  • Duldungspflichten
  • § 364a ABGB
  • BBL-Slg 2019/117
  • Baurecht
  • OGH, 23.01.2019, 1 Ob 224/18z

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!