Die Bundesländer kommen der in der sog Grundversorgungsvereinbarung mit dem Bund vereinbarten Verpflichtung zur Übernahme, Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern nicht im erforderlichen Umfang nach. Dadurch entstehen in den Betreuungsstellen des Bundes (zB Traiskirchen) erhebliche Überbelegungen. Als im Laufe des Jahres 2014 die Asylanträge auf Grund mehrerer neu entstandener Krisenherde (zB Syrien) die Asylgesuche in Österreich sehr stark anstiegen, bemühte sich das Bundesministerium für Inneres dringend erforderliche (Zusatz-)Quartiere in leerstehenden Kasernen des Bundesheeres zu schaffen. Gegen diese Pläne erhoben die betroffenen Standortgemeinden den Einwand, dass die Unterbringung von Asylwerbern im Widerspruch zur Flächenwidmung (zB „Sondergebiet – Kaserne“) stünde. Der folgende Beitrag untersucht diese Rechtsfrage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Unterbringung von Asylwerbern landesraumordnungsrechtlich zulässig ist, unter besonderer Berücksichtigung, dass die Bundesministerin für Inneres in Aussicht gestellt hat, erforderlichenfalls einen Assistenzeinsatz des Bundesheeres (Art 79 Abs 2 B-VG) zur Unterstützung bei der Unterbringung von Asylwerbern anzufordern.
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S. 229 - 234, Aufsatz
Die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Unterbringung von Asylwerbern in Kasernen
S. 235 - 243, Aufsatz
Neue Verfahrensabläufe im Baurecht
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kommt es auch im Baurecht zu tiefgreifenden Änderungen der Verfahrensabläufe. Die örtliche Baupolizei ist als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden zwar nicht unmittelbar von der Abschaffung der administrativen Instanzenzüge betroffen. Die Landesgesetzgeber haben die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch teilweise zum Anlass genommen, die Instanzenzüge neu zu ordnen. Außerdem ergeben sich durch den Wegfall der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde wesentliche verfahrensrechtliche Änderungen. In diesem Beitrag werden in drei Teilen mit insgesamt 18 Diagrammen die bisherigen und die neuen Instanzenzüge in allen Bundesländern (inklusive Statutarstädte) grafisch miteinander verglichen.
S. 244 - 245, Aufsatz
Immer wieder: Der Vorbehalt zu Schlussrechnungsabstrichen gemäß ÖNORM B 2110
Der Vorbehalt, den die ÖNORM B 2110 für „nachträgliche Forderungen“ vorsieht, ist ein Dauerbrenner in Judikatur und Literatur. Häufig erörtert wurden bislang die Fragen, was eine „nachträgliche“ Forderung sei, in welcher Form ein Vorbehalt zu erheben sei, wie eine Begründung gestaltet sein müsse und ob die gesamte Regelung nicht insgesamt sittenwidrig sei. Zuletzt wird nun diskutiert, was als „Zahlung“ anzusehen sei.
S. 246 - 248, Grundlagen und Praxis des Baurechts
Zur rechtlichen Qualifikation des Erläuterungsberichts in einem Bebauungsplan
Die Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid zu Geschäftszahl Ve 1-8-1/679-1 – unter anderem – bestätigt, dass ein allfälliger Erläuterungsbericht zu einem Bebauungsplan kein Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Eine geschützte Umgebungszone entfaltet ihre rechtliche Wirkung sohin ausschließlich über die bau- und raumordnungsrechtlichen Normen. Dieser Ansatz wird, aufbauend auf der Entscheidung der Tiroler Landesregierung und einem Kurzabriss der wesentlichen Aspekte des Verfahrens, dargestellt.
S. 249 - 250, Rechtsprechung
Auflagen; Verwaltungsübertretungen; Kumulationsprinzip; Doppelbestrafungsverbot
Bei der Verletzung von in der Baubewilligung und in der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung gleichlautenden Auflagen (hier: bzgl einer Brandmeldeanlage und eines Oberflächenentwässerungssystems) ist eine (Doppel-) Bestrafung nach dem bgld BauG unzulässig, wenn es keine Deliktselemente enthält, die nicht bereits durch die Bestrafung nach der GewO abgegolten worden ist.
Sendeberichte und -bestätigungen lassen nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Schriftsätze bei der Baubehörde auch tatsächlich eingelangt sind.
S. 250 - 250, Rechtsprechung
Parteistellung der Nachbarn; Immissionsbereich; Ermittlungspflichten; Projektunterlagen; Sachverständigengutachten
„Anrainer“ sind nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern alle Nachbarn, deren Grundstücke im Einflussbereich des Vorhabens liegen.
Die Beurteilung der potentiellen Betroffenheit von Anrainern (zB durch Immissionen) kann nur auf Grund vollständiger und mängelfreier Projektunterlagen erfolgen.
S. 250 - 252, Rechtsprechung
Schweinemaststall; Geruchsbelästigung; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Sachverhaltsermittlungen; Sachverständigenbeweis
Geruchsimmissionen an der Grundgrenze müssen auch dann einer Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen unterzogen werden, wenn sich auf dem Nachbargrundstück aktuell noch keine Wohnbebauung befindet.
Fehlen bei einem Gebäude fünf Jahre nach Beginn der Bauausführung noch Fenster, Türen, Tore sowie eine Stiege, die vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führen soll, dann erlischt die Baubewilligung mangels rechtzeitiger Fertigstellung.
S. 252 - 252, Rechtsprechung
Unzulässige Änderung des Verwendungszweckes; Benützungsuntersagung; angemessene Frist
Auch im Fall der baupolizeilichen Untersagung der Benützung eines Gebäudes (hier: wegen rechtswidriger Änderung des Verwendungszweckes) ist eine angemessene Frist für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes einzuräumen.
Auch ein vom ursprünglichen Zustand abweichendes („verändertes“) Gelände ist, wenn es lange Zeit (hier: 29 Jahre) unverändert besteht, als „natürliches Gelände“ im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren.
Wenn eine Einfriedung auf Grund der Höhendifferenz zum Gelände auf dem Nachbargrundstück keinen effektiven Sichtschutz bieten kann, ist eine Überschreitung der gesetzlichen (Höchst-) Höhe von 2 m gerechtfertigt.
Zur Berechnung des Mindestabstandes sind jeweils jene zwei Punkte zwischen der obersten Dachtraufe und dem niedrigsten an der jeweiligen Front befindlichen Punkt des gewachsenen Geländes heranzuziehen, die eine lotrechte Verbindung aufweisen.
Fehlt dem Antrag auf Änderung (Aufhebung) der Bauplatzerklärung die Unterschrift eines von mehreren Grundstückseigentümern, muss der Antrag von der Baubehörde zurückgewiesen werden.
Werden bei einem (hier: vom Sturm beschädigten) Altbau das Dach mit anderem Material gedeckt und sukzessive Außenwände neu errichtet, liegt keine Instandsetzung, sondern ein Neubau vor.
S. 257 - 257, Rechtsprechung
Gartenhaus; Mindestabstandsflächen; zulässige Verbauung an der Grundgrenze; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Bei der Berechnung des Ausmaßes der Verbauung an der Grundgrenze ist jedenfalls auf die Gesamtheit der baulichen Anlage abzustellen, weshalb auch das Vordach in die Berechnung miteinzubeziehen ist.
Die Errichtung einer Kapelle (hier: auf einer Natursteinstützmauer mit 2 Holzsäulen, im Flächenausmaß von 3 x 4 m, abgedeckt mit einem Pultdach) ist baubewilligungspflichtig.
Bei mehr als dreieinhalb Monaten Kontrollpause (hier: bei einem bereits begonnenen Dachgeschossausbau) liegt jedenfalls kein entsprechend dichtes Netz an Kontrollen vor.
S. 257 - 257, Rechtsprechung
Jausenstation; Schihütte; Sonderwidmung; Festlegung von (Höchst-)Nutzflächen
Bei Sonderwidmungen ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung die Festlegung von Höchstnutzflächen (hier: Bruttogeschoßfläche, Wohnnutzfläche) im Flächenwidmungsplan zulässig.
S. 257 - 257, Rechtsprechung
Zufahrtsstraße; Privatstraße; Verkehr; Lärmbelästigung; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass durch den Verkehr auf einer außerhalb des Baugrundstückes liegenden Privatstraße keine Lärmbelästigungen entstehen.
S. 258 - 259, Rechtsprechung
Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes; Determinierungsgebot
Die Bestimmungen des § 69 wr BauO (idF LGBl 25/2009) betreffend Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes widersprechen nicht dem Determinierungsgebot des Art 18 B-VG.
S. 259 - 260, Rechtsprechung
Wohnzonen; Beschlussfassung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über eine Ausnahmebewilligung
Die Abänderung eines internen Aktes der behördlichen Willensbildung muss auch den organisationsrechtlichen Vorschriften über die Willensbildung der Behörde entsprechen.
Über einen bereits erfolgten Beschluss (hier: über eine Ausnahme in Wohnzonen) darf der Bauausschuss nicht neuerlich abstimmen. Bestehen Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses, ist der Bezirksvorsteher zur Sistierung verpflichtet.
Im Anwendungsbereich der wr BauO können – mangels besonderer Rechtsvorschriften – für ein und dasselbe Grundstück auch mehrere Baubewilligungen erwirkt werden.
Dem Bauwerber bleibt es unbenommen, im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleich lautendes Baugesuch durch eine neue Einreichung einem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist.
S. 260 - 262, Rechtsprechung
Amtshaftungsanspruch; (rechtswidrige) Änderung eines Flächenwidmungsplanes; bekannte Hausmülldeponie; vom Verkäufer letztlich zu tragender Sanierungsaufwand
Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes kann zu Amtshaftungsansprüchen gegen die Gemeinde führen.
Es wäre ein Wertungswiderspruch, zwar dem Käufer, der eine kontaminierte Liegenschaft im Vertrauen auf ihre Bebaubarkeit erwarb, einen Amtshaftungsanspruch auf Ersatz seiner (Vermögens-)Schäden zuzubilligen, nicht aber dem Verkäufer, der aufgrund seiner kaufvertraglichen Haftung für Kontaminierungsschäden letztlich den Sanierungsaufwand wirtschaftlich zu tragen hat.
Die Abbestellung eines Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen.
S. 262 - 262, Rechtsprechung
Sorgfaltsmaßstab Architekt; Hochwassergefahr; Bestandsgarantie des Wasserbuchs
Es gehört nicht zum Wissen eines mit den durchschnittlichen Fähigkeiten ausgestatteten Architekten oder allgemeinen Ziviltechnikers, welche Bestandsgarantie das Wasserbuch aufweist.
Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag im Sinn des § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die mutmaßliche Höhe des Werklohns ableiten.
S. 265 - 266, Rechtsprechung
Steinschlichtung als Stützmauer für Zufahrtsweg; Warnpflicht; untaugliche Bauweise; Vertrauensschaden; Erfüllungsinteresse
Ist das Werk misslungen, weil der Unternehmer nicht gewarnt hat, verliert er seinen Entgeltanspruch und ist überdies verpflichtet, den weitergehenden Schaden zu ersetzen.
War die Erbringung der Leistung in der vereinbarten Form von Anfang an unmöglich, hat der Unternehmer dem Besteller nur den Vertrauensschaden zu ersetzen.
Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen, untersagt werden können.
Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abstellt und daher von der Natur und Zweckbestimmung des beeinträchtigenden Grundstücks abhängig ist. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.
S. 267 - 268, Rechtsprechung
Bauvertrag; Vollmachtüberschreitung; Bereicherungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Werkleistungen
Wird die Reichweite einer Vollmacht überschritten, ist die Vertretungshandlung grundsätzlich unwirksam.
Anderes gilt beim Werkvertrag, wenn bereits erbrachte Leistungen nicht mehr zurückgestellt werden können. In diesem Fall ist der Werkvertrag bis zum Umfang der Vollmacht gültig und nur der darüber hinaus gehende Auftrag mangels erforderlicher Zustimmung des Vertretenen unwirksam.
Für die rechtsgrundlos erbrachten Werkleistungen besteht ein Bereicherungsanspruch nur hinsichtlich eines verschafften Nutzens. Eine analoge Anwendung von § 1152 ABGB kommt nicht in Betracht.
Für die körperliche Übergabe beweglicher Sachen genügt es, dass sie mit Zustimmung des Übernehmers in dessen Machtbereich gebracht werden. Dies ist der Fall, wenn Waren in Wohnungen eingebaut werden, die von den Wohnungseigentümern übernommen werden.
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes – hier Baubewilligungspflicht für Grabungsarbeiten – erfordert die Haftung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es kommt aber zu keiner Umkehr der Beweislast. Der Beklagte muss vielmehr den belastenden Anscheinsbeweis ernsthaft zweifelhaft machen. Dies gelingt durch die Darlegung, dass andere konkrete Schadensursachen zumindest gleich wahrscheinlich sind.
S. 268 - 268, Rechtsprechung
Nachbarschaftsstreit, Passivlegitimation des Betreibers einer Müllinsel
Der Betreiber einer Müllinsel, dem von der Stadtgemeinde durch privatrechtliche Vereinbarung ein dauerndes Nutzungsrecht an einem Grundstück eingeräumt wurde und der gegen Entgelt für die Reinigung der Müllinsel und für die Entsorgung des Mülls entweder selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen zu sorgen hat, nutzt das Grundstück, von dem Immission ausgehen, zu eigenen Zwecken und ist daher im Nachbarschaftsstreit als Störer passiv legitimiert.
Der Austausch einer zweiflügeligen Holzwohnungseingangstür durch eine moderne einflügelige Sicherheitstür ist genehmigungspflichtig, weil daraus eine massive Veränderung des Erscheinungsbildes des Wohnungseingangsbereiches resultiert, die nicht als bagatellhafte Veränderung und auch nicht als sicherheitstechnisch notwendige Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann.
S. 269 - 269, Rechtsprechung
Zuschlagskriterium; Musskriterium; Mindestanforderung; sachliche Rechtfertigung; geeignete Leitlinie; RVS
Auf Grund des Umstandes, dass die RVS 08.16.01 sich in ihrem räumlichen Anwendungsbereich auf ganz Österreich erstreckt und auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (kein objektiv nachvollziehbarer Hinweis darauf, dass die Auftraggeberin das Musskriterium von 80 km aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zum Zwecke der Bevorzugung von Kärntner Firmen gewählt hat) ist der Vorgabe des Auftraggebers, dass Angebote bei einer Transportweite über 80 km zwingend ausgeschieden werden (Musskriterium), die sachliche Rechtfertigung nicht abzusprechen, zumal die Auftraggeberin nachvollziehbar darlegen konnte, insbesondere unter Verweis auf die RVS 08.16.01, dass die Qualität des Asphaltes leide, je länger die Transportweite ist.
S. 269 - 270, Rechtsprechung
Direktvergabe; Arbeitsgemeinschaft; Antragslegitimation; Zusammenrechnung; Bauleistung; Bauwerk; Bauvorhaben
Unterschiedliche Renovierungsarbeiten in unterschiedlichen Wohnhausanlagen sind verschiedene, wenn auch allenfalls gleichartige, Bauvorhaben und müssen nicht zum Zweck einer gemeinsamen Vergabe zusammengefasst werden.
S. 269 - 269, Rechtsprechung
Antragslegitimation; Ausscheiden des Angebotes; unbehebbarer Mangel; Musskriterium; Rahmenvereinbarung
Ein Bieter hat jedenfalls dann keine Antragslegitimation im Sinn des § 320 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, wenn sein Angebot für den Zuschlag oder – wie im gegenständlichen Fall – für die „Auswahlentscheidung“ von vornherein nicht in Betracht kommt, aber andere zuschlagsfähige Angebote bzw (wie gegenständlich) jedenfalls noch zwei für die „Auswahlentscheidung“ heranzuziehende Angebote im Vergabeverfahren verbleiben.
S. 269 - 269, Rechtsprechung
Treuhandverstoß, Höhe der Versicherungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung
Verstößt ein Treuhänder gegen den Treuhandvertrag, indem er rechtsirrig die eingegangenen Zahlungen des Werkbestellers nicht einbehält, sondern diese fortgesetzt auf das Kreditkonto des Werkbestellers überweist, sodass die vom Werkunternehmer gestellte Schlussrechnung nicht mehr bezahlt werden kann, liegt darin ein Dauerverstoß gegen die Treuhandvereinbarung. Es liegt in diesem Fall nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung nur ein zu deckender Versicherungsfall vor, der mit der ersten treuwidrigen Auszahlung eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Höhe der Versicherungssumme maßgebend.
S. 270 - 270, Rechtsprechung
Ausscheidensentscheidung; Kalkulation; plausibel und nachvollziehbar; Preis; vertiefte Angebotsprüfung; Antragslegitimation; Ausscheiden des Angebotes; Fastweb
Die Antragslegitimation eines auszuscheidenden Bieters ist zu bejahen, wenn der präsumtive Zuschlagsempfänger ebenfalls auszuscheiden wäre.
S. 270 - 271, Rechtsprechung
Regiepreise; kein Rechenfehler; Eintragungsfehler; Rechenfehlerberichtigung
Die Antragstellerin hat hier keine Rechenoperation vorgenommen, die zur Unrichtigkeit der von ihr eingesetzten Zahlen geführt hat. Sie hat nicht falsch addiert, multipliziert oder dividiert, sondern lediglich einen von ihr offensichtlich korrekt errechneten Wert (nämlich den jeweiligen Überstundenzuschlag) eingesetzt, den Wert der Normalarbeitsstunde irrtümlich völlig außer Betracht gelassen und aus Sicht des erkennenden Senates damit einen bloßen (Eintragungs-)Fehler begangen.
Beabsichtigt ein Bieter, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem beschäftigt sind, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, darf der Nachunternehmer nicht verpflichtet werden, den genannten Arbeitnehmern ein mit Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen.