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Einfriedung; Höhe; Aufschüttungen; Begriff „natürliches Gelände“

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 17
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1652 Wörter, Seiten 253-255

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Auch ein vom ursprünglichen Zustand abweichendes („verändertes“) Gelände ist, wenn es lange Zeit (hier: 29 Jahre) unverändert besteht, als „natürliches Gelände“ im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren.

Wenn eine Einfriedung auf Grund der Höhendifferenz zum Gelände auf dem Nachbargrundstück keinen effektiven Sichtschutz bieten kann, ist eine Überschreitung der gesetzlichen (Höchst-) Höhe von 2 m gerechtfertigt.

  • Höhe
  • Aufschüttungen
  • LVwG Oberösterreich, 20.08.2014, LVwG-150129/4/AL/VS
  • § 29 oö BauTG
  • Baurecht
  • Begriff „natürliches Gelände“
  • Einfriedung
  • BBL-Slg 2014/209

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