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Ausländischer Subunternehmer; Mindestentgelt; Ausschreibungsunterlagen

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Beabsichtigt ein Bieter, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem beschäftigt sind, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, darf der Nachunternehmer nicht verpflichtet werden, den genannten Arbeitnehmern ein mit Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen.

  • EuGH, 18.09.2014, C-549/13
  • Art 56 AEUV
  • Mindestentgelt
  • BBL-Slg 2014/238
  • Baurecht
  • Ausländischer Subunternehmer
  • Ausschreibungsunterlagen

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