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Zuschlagskriterium; Musskriterium; Mindestanforderung; sachliche Rechtfertigung; geeignete Leitlinie; RVS

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Auf Grund des Umstandes, dass die RVS 08.16.01 sich in ihrem räumlichen Anwendungsbereich auf ganz Österreich erstreckt und auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (kein objektiv nachvollziehbarer Hinweis darauf, dass die Auftraggeberin das Musskriterium von 80 km aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zum Zwecke der Bevorzugung von Kärntner Firmen gewählt hat) ist der Vorgabe des Auftraggebers, dass Angebote bei einer Transportweite über 80 km zwingend ausgeschieden werden (Musskriterium), die sachliche Rechtfertigung nicht abzusprechen, zumal die Auftraggeberin nachvollziehbar darlegen konnte, insbesondere unter Verweis auf die RVS 08.16.01, dass die Qualität des Asphaltes leide, je länger die Transportweite ist.

  • BBL-Slg 2014/234
  • sachliche Rechtfertigung
  • geeignete Leitlinie
  • Zuschlagskriterium
  • Musskriterium
  • § 2 Z 20 lit d BVergG
  • Mindestanforderung
  • BVwG, 25.07.2014, W138 2008703-2
  • RVS
  • § 19 Abs 5 BVergG
  • Baurecht
  • § 97 Abs 2 BVergG

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