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Bauvertrag; Vollmachtüberschreitung; Bereicherungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Werkleistungen

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Wird die Reichweite einer Vollmacht überschritten, ist die Vertretungshandlung grundsätzlich unwirksam.

Anderes gilt beim Werkvertrag, wenn bereits erbrachte Leistungen nicht mehr zurückgestellt werden können. In diesem Fall ist der Werkvertrag bis zum Umfang der Vollmacht gültig und nur der darüber hinaus gehende Auftrag mangels erforderlicher Zustimmung des Vertretenen unwirksam.

Für die rechtsgrundlos erbrachten Werkleistungen besteht ein Bereicherungsanspruch nur hinsichtlich eines verschafften Nutzens. Eine analoge Anwendung von § 1152 ABGB kommt nicht in Betracht.

  • § 1152 ABGB
  • OGH, 09.07.2014, 2 Ob 8/14m
  • § 1165 ABGB
  • § 1166 ABGB
  • Bauvertrag
  • BBL-Slg 2014/228
  • Vollmachtüberschreitung
  • § 1016 ABGB
  • Baurecht
  • Bereicherungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Werkleistungen

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