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Eigentumsübergang bei Einbau von Installationswaren

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Für die körperliche Übergabe beweglicher Sachen genügt es, dass sie mit Zustimmung des Übernehmers in dessen Machtbereich gebracht werden. Dies ist der Fall, wenn Waren in Wohnungen eingebaut werden, die von den Wohnungseigentümern übernommen werden.

  • OGH, 09.07.2014, 7 Ob 116/14f
  • § 426 ABGB
  • Eigentumsübergang bei Einbau von Installationswaren
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2014/229

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