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Kausalität bei Schutzgesetzverletzung

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Bei Verletzung eines Schutzgesetzes – hier Baubewilligungspflicht für Grabungsarbeiten – erfordert die Haftung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es kommt aber zu keiner Umkehr der Beweislast. Der Beklagte muss vielmehr den belastenden Anscheinsbeweis ernsthaft zweifelhaft machen. Dies gelingt durch die Darlegung, dass andere konkrete Schadensursachen zumindest gleich wahrscheinlich sind.

  • § 1311 ABGB
  • OGH, 23.07.2014, 8 Ob 68/14d
  • § 19 Z 5 stmk BauG
  • BBL-Slg 2014/230
  • Kausalität bei Schutzgesetzverletzung
  • Baurecht

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