Dem Versuch der Definition des Begriffes „Bauplatz“ im steiermärkischen Baugesetz 1995 (stmk BauG) steht bereits grundsätzlich eine Vielzahl von Abgrenzungs- und Beurteilungsschwierigkeiten gegenüber. Wo andere Bundesländer in ihren Baugesetzen und Bauordnungen eine eindeutige Legaldefinition enthalten, hat sich der Steiermärkische Landesgesetzgeber noch nicht in vollständig klärender Weise festgelegt. Der Bauplatzbegriff wird vielmehr ex lege einfach vorausgesetzt und nur dadurch zum Teil auch eingegrenzt. Dieser Beitrag versucht – unter Berücksichtigung der rezenten Novellierung des stmk BauG – eine vertretbare Definition des Bauplatzbegriffs iSd stmk BauG zu erheben.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 48 - 54, Grundlagen Und Praxis Des Baurechts
Missstände bei der Vollziehung des Baurechts. Aktuelle Fälle aus der Volksanwaltschaft 2022/2
Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen Missstände in der Verwaltung des Bundes und – auf Grundlage landesverfassungsgesetzlicher Ermächtigungen (Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Wien) – der Länder, einschließlich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, festzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Volksanwaltschaft auch wichtige, praxisrelevante Fragen des Bau- und Raumordnungsrechts zu klären.
S. 55 - 56, Rechtsprechung
Bebauungsweisen in der Umgebung; geschlossene Bebauungsweise; Punktparzellen
In die Beurteilung der vorhandenen Bebauungsweisen sind auch sog „Punktparzellen“ miteinzubeziehen.
Stützt die Baubehörde (hier: Berufungsbehörde) ihre Entscheidung auf ein von einem auf Baurecht spezialisierten Juristen eingeholtes Rechtsgutachten, entscheidet weder „jemand anderer“ noch liegt aus diesem Grunde Befangenheit vor.
S. 55 - 55, Rechtsprechung
Bebauungsplan; bauliche Ausnutzung der Grundstücke; Geschoßflächenzahl; Begriff „vergleichbares“ Gelände
Der Begriff „vergleichbares Gelände“ im Bebauungsplan stellt auf das projektierte Gelände ab, also auf jenes Gelände, dass sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens in der Natur ergibt.
S. 56 - 56, Rechtsprechung
Erlöschen der Baubewilligung; Ausführungsfristen; Baubeginn; übergangener Nachbar; endgültige Präklusion
Als „Baubeginn“ zählen jeweils nur Tätigkeiten am Baugrundstück vor Ort.
Dieses Erfordernis ist auch für übergangene Nachbarn von rechtlicher Bedeutung, weil diese – um ihre Parteistellung binnen Jahresfrist geltend machen zu können – die Möglichkeit haben müssen, vom fristauslösenden Baubeginn vor Ort Kenntnis zu erlangen.
Die Produktion einer Stahlträgerkonstruktion an einem vom bewilligten Bauvorhaben verschiedenen Standort (hier: in einem anderen Bundesland) kann nicht als Baubeginn gewertet werden.
Ein Bauplatz kann auch durch einen Geh- und Radweg aufgeschlossen werden, und zwar selbst dann, wenn bereits eine Erschließung durch eine weitere Verkehrsfläche, die für zweispurige Kraftfahrzeuge geeignet ist, erfolgt ist.
Die Vorschreibung nachträglicher Auflagen setzt einen bestehenden Baukonsens voraus.
Im Fall einer konsenslosen Änderung des Verwendungszwecks (hier: Waschküche als Technikraum zum Betrieb einer Poolpumpe) können keine nachträglichen Auflagen zum Zwecke des Immissionsschutzes vorgeschrieben werden.
§ 40 Z 1 oö BauTG 2013 stellt eine zu Z 2 bis 7 subsidiäre Regelung dar.
Liegt daher zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück eine öffentliche Verkehrsfläche, ist bei einem Neu- oder Zubau ausschließlich der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand maßgeblich.
Eine die Nachbarrechte verletzende Unterschreitung des Mindestabstandes zur Nachbargrundgrenze kommt in diesem Fall nicht in Frage.
S. 57 - 59, Rechtsprechung
Bauplatzerklärung; Bebauungsgrundlagen; Baufluchtlinie; Ortsbild; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Im Fall, dass sich zwischen Nachbar- und Baugrundstück eine Verkehrsfläche befindet, kommt Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesetzmäßige Festlegung (hier: in der Bauplatzerklärung) und Einhaltung der Baufluchtlinie zu.
Bei der Beurteilung der „Tunlichkeit“ der festgelegten Baufluchtlinie gemäß § 55 Abs 4 sbg ROG 2009 („wenigstens zwei Drittel der für das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe festgelegten Höchsthöhe“) oder „Untunlichkeit“ im Einzelfall darf die Verkehrsfläche nicht gedanklich dem Bauplatz des Bauwerbers zugeschlagen werden und nachfolgend die „fiktive“ Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände des § 25 Abs 3 sbg BGG zur Begründung der „Untunlichkeit“ herangezogen werden.
S. 57 - 57, Rechtsprechung
Wiedererrichtung widmungswidriger Bestandsbauten; Begriff „dauerhafte Nutzung“
Eine rechtmäßige dauerhafte Wohnnutzung eines widmungswidrigen Wohnbaues erfordert die tatsächliche Nutzung als Hauptwohnsitz.
S. 59 - 60, Rechtsprechung
Zubau; Bauansuchen; Unterlagen; technische Beschreibung; Energienachweis; Gesamtenergieeffizienz
Für einen Zubau, der die konditionierte Geschoßfläche des Baus um weniger als 50 m2 vergrößert, ist kein Energienachweis erforderlich.
Der Ausnahmetatbestand des § 17a Abs 1 Z 2 sbg BauPolG setzt nicht voraus, dass der Konsens „für die ursprüngliche Errichtung/die Gesamtenergieeffizienz“ erhalten bleibt.
Ein Zubau kann auch bereits zu einem Zeitpunkt genehmigt werden, in dem das „ursprüngliche“ Projekt noch nicht ausgeführt ist.
Das LVwG ist nicht ermächtigt, im Rahmen einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkte Nachbarbeschwerde auch noch amtswegig die Einhaltung von öffentlichen Interessen zu prüfen (hier: betreffend der Entwässerungsanlage eines Wohnhauses) und allenfalls die angefochtene Baubewilligung aufzuheben oder abzuändern.
S. 60 - 60, Rechtsprechung
Unzulässiger Freizeitwohnsitz; Benützungsuntersagung; Ermittlungspflichten
Ermittlungen der Baubehörde, die sie 8 bzw 6 Monate vor Bescheiderlassung angestellt hat, können keine ausreichende Grundlage für eine Benützungsuntersagung wegen unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung bilden.
S. 60 - 61, Rechtsprechung
Mindestabstände; Abweichung vom Baukonsens; Privilegierung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Die lagemäßige Abweichung eines Gebäudes vom Baukonsens bis höchstens 120 cm berührt die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nur dann nicht, wenn die Abweichung durch eine aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar ist.
S. 60 - 60, Rechtsprechung
Dachbodenausbau; Bauansuchen; Zustimmung der Miteigentümer bei „Mischhäusern“
Bei einem „Mischhaus“, in dem nicht an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten Wohnungseigentum begründet worden ist, muss im Bauansuchen von schlichten Miteigentümern betreffend einen Liegenschaftsanteil, an dem kein Wohnungseigentum begründet ist (hier: Dachboden), die Zustimmung aller Miteigentümer – auch jener, deren Miteigentumsanteile mit Wohnungseigentum verbunden sind – nachgewiesen werden.
Bei der Berechnung von Dichtefestlegungen ist eine mathematische Rundung nicht zulässig.
S. 62 - 63, Rechtsprechung
Anzeigeverfahren; Parteistellung der Nachbarn; Mindestabstände; Höhenberechnung; Geländeniveau
Im Bauanzeigeverfahren kommt Nachbarn bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens (hier: mit Bezug auf die Einhaltung der Mindestabstände) beschränkte Parteistellung zu.
Der Wortfolge „bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück“ in § 6 Abs 4 lit a und § 7 Abs 1 lit e vlbg BauG ist nicht das „Urgelände“, also das ursprünglich vor der ersten Veränderung bestehende Gelände zugrunde zu legen, sondern das gegenwärtige Gelände.
S. 63 - 64, Rechtsprechung
Treuhand beim Liegenschaftskauf; gerichtliche Hinterlegung des Treuguts; Voraussetzungen
Voraussetzung einer gerichtlichen Hinterlegung ist, dass die Sach- oder Rechtslage unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund.
Ob mit der Begründung von Wohnungseigentum eine Wertminderung verbunden ist, ist danach zu beurteilen, ob die jeweiligen Verkehrswerte der bisherigen schlichten Miteigentumsanteile jene der zukünftigen Wohnungseigentumsobjekte überschreiten.
Im Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach § 364 Abs 2 ABGB begründet das Vorliegen der Baubewilligung für eine landwirtschaftliche Betriebsanlage auch nach der Novelle des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl 2008/88 mangels umfassenden Immissionsschutzes nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ im Sinn des § 364a ABGB.
Durch die Bewilligung eines bestimmten Verhaltens durch eine – wenn auch unzuständige – Behörde entfällt die Sorgfaltswidrigkeit.
S. 71 - 73, Rechtsprechung
Beschädigung eines Schubbodenanhängers beim Beladevorgang mittels eines Baggers; Haftung nach EKHG
Der Unfallbegriff nach EKHG ist objektiv zu verstehen.
Ein beim Beladen entstandener Schaden verwirklicht eine spezifische Gefahr des Baggers, der ja gerade dazu dient, (schwere) Güter zu bewegen und zu verladen.
Das EKHG ist auf Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht anzuwenden.
Wurde ein als Geschäftslokal gewidmetes Objekt schon bisher als Gastronomiebetrieb (Tagescafe) gewerblich genutzt, ist eine Verwendung durch den Betrieb eines von 11:00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffneten thailändischen Restaurants nicht als genehmigungsbedürftige Widmungsänderung anzusehen.
Ist ein Mietgegenstand aus technischer Sicht abbruchsreif und ist die einzige geeignete Methode zur Behebung dieses Bauzustands der Abriss und Neubau (einer Lagerhalle), so liegt darin der Untergang des Bestandsobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG, weshalb keine Erhaltungspflicht des Vermieters im Sinn des § 3 Abs 3 Z 2 MRG mehr besteht.
S. 73 - 73, Rechtsprechung
Risikoverlagerung beim Werkvertrag; Vertraglicher Ausschluss der Warnpflicht des Unternehmers
Die §§ 1168 und 1168a ABGB sind dispositives Recht.
S. 73 - 73, Rechtsprechung
Nichtigkeit einer Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ohne Betätigung im Betrieb
Eine Vereinbarung, mit welcher ein Baumeister seine Gewerbeberechtigung für das Bauträgergewerbe einem Unternehmen zur Verfügung stellt und der Gewerbebehörde als gewerberechtlicher und kollektiv zeichnungsberechtigter handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens namhaft genannt wird, verstößt gegen § 39 Abs 2 und 3 GewO 1994, wenn er sich nach der Vereinbarung nicht an der tatsächlichen Geschäftsführung beteiligen soll. Aufgrund der Nichtigkeit der Vereinbarung besteht für die zur Verfügungstellung der Gewerbeberechtigung ohne entsprechende Betätigung im Betrieb kein Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Dies gilt auch, wenn der Inhaber der Gewerbeberechtigung mit der Erbringung von Werkleistungen (Planung und Bauleitung) vom Unternehmen beauftragt wurde.
Der Erwerber einer Liegenschaft darf nicht davon ausgehen, dass die auf der Liegenschaft ersichtlichen Fahrspuren nur von dem bisherigen Eigentümer der Liegenschaft stammen, sondern er hat eine Nachforschungspflicht dahingehend, ob allenfalls noch Dritte die Kaufliegenschaft nutzen.
Gemäß § 13 bgld StraßenG 2005 wird die Straßenbaulast für den Bau und die Erhaltung von Gemeindestraßen von den Gemeinden getragen. Als Straßenerhalterin ist eine Gemeinde auch für die Erhaltung einer auf fremdem Grund stehenden Straßenstützmauer zuständig. Wenn diese der Abstützung der Straße dient, ist sie als Bestandteil der Straße anzusehen. Der Grundeigentümer haftet für etwaige durch die Mauer verursachte Schäden mangels Haltereigenschaft nicht nach § 1319 ABGB und hat auch kein subjektives Recht auf Instandhaltung der Stützmauer.
S. 74 - 76, Rechtsprechung
Werklohnanspruch bei teilweiser Unbrauchbarkeit des Werks; Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers
Führt eine Warnpflichtverletzung nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit eines Werks, so entfällt der Werklohnanspruch nur so weit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht. Wird ein (auch wegen Warnpflichtverletzung) misslungenes Werk vom Werkunternehmer saniert bzw verbessert, wird der Werklohnanspruch fällig. Der Werklohnanspruch entfällt aber, wenn der Werkbesteller nachträglich auf eigene Kosten die Brauchbarkeit herbeiführt. Die Kosten, die der Werkbesteller für die Sanierung des Werks aufgrund der Warnpflichtverletzung aufwenden musste und welche nicht ohnehin bei Herstellung aufgrund pflichtgemäßer Warnung entstanden wären („Sowieso-Kosten“), kann er als Vertrauensschaden geltend machen.
S. 74 - 74, Rechtsprechung
Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer GesbR; Bauherrnmodell
Miteigentümer einer Liegenschaft, welche im Rahmen eines Bauherrenmodells ein Gebäude auf der Liegenschaft errichten lassen, um dieses in der Folge an Dritte zu vermieten und die Miteinnahmen zu lukrieren, sind Gesellschafter einer GesbR. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der GesbR im Zusammenhang mit der Verwaltung und Benützung der Liegenschaft sind im streitigen Verfahren zu erledigen, weil es an einer Verweisung auf das Miteigentum und in das Außerstreitverfahren fehlt.
Über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege oder Straßen, zB durch Aufstellen von Verbotsschildern entscheidet die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, im Privateigentum steht. Auch wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, kann der Einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauchs gestört wird, nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde Abhilfe verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht herrührt.
Die gesetzliche Fiktion des § 111 Abs 4 WRG, dass eine Dienstbarkeit eingeräumt wurde, setzt voraus, dass der fremde Grund nur in einem bloß unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird, wobei alle Anlageteile, die das Grundstück in Anspruch nehmen, einzubeziehen sind. Von einer unerheblichen Inanspruchnahme ist nicht auszugehen, wenn durch den Kanal eine konkrete Beeinträchtigung der Nutzung der Liegenschaft erfolgt.
S. 77 - 77, Rechtsprechung
Widmungswidriger Gebrauch einer Wohnung; behördliches Benützungsverbot; Unwirksamkeit eines Mietvertrags
Ein Vermieter kann dem Mieter nicht entgegenhalten, dass er das Bestandobjekt zu einem widmungswidrigen Gebrauch vermietet hat, wenn er in der Lage ist, dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu sichern. Der Vermieter kann daher verpflichtet sein, ein sachlich gerechtfertigtes Ersuchen auf Änderung des Flächenwidmungsplans einzubringen. Liegt eine vermietete Wohnung im Gewerbegebiet und kann der Vermieter nachweisen, dass ein solcher Antrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt hätte, ist der Mietvertrag gemäß § 878 ABGB rechtlich unmöglich und der Vermieter kann aufgrund eines behördlichen Benützungsverbots die Räumung des Mietobjekts verlangen.
S. 77 - 78, Rechtsprechung
Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung; Feststellung der rechtswidrigen Durchführung; Eignungsanforderungen; Eignungsprüfung; Plausibilitätsprüfung
Ist die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung beantragt, dann ist für die Antragslegitimation keine Eignungsprüfung rückwirkend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchzuführen, sondern eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen.
S. 77 - 77, Rechtsprechung
Unmittelbare Zuleitung von Regenwasser; kein Unterlassungsanspruch bei nur geringfügigen Auswirkungen
Auch eine unmittelbare Zuleitung von Wasser kann nicht untersagt werden, wenn sich die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück des Nachbarn nur geringfügig auswirkt, sodass dadurch kein nennenswerter Nachteil entsteht.
Durch die unterschiedlichen Regelungen für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber soll den Sektorenauftraggebern ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt werden.
S. 79 - 80, Rechtsprechung
Ausscheiden; Alternativbegründung; behebbarer Mangel; Mängelbehebungsauftrag
Der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss in zeitlicher und inhaltlicher Sicht den Ausschreibungsbestimmungen entsprechen.
Nebenbeschaffungstätigkeiten im Sinn des § 2 Z 24 BVergG 2018 sind unterstützende Hilfstätigkeiten. Die Qualitätskontrolle im Zuge der Bauausführung, die technische und geschäftliche Oberleitung, die ÖBA und andere Tätigkeiten nach der Zuschlagserteilung zählen nicht dazu.