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Mindestabstand, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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§ 40 Z 1 oö BauTG 2013 stellt eine zu Z 2 bis 7 subsidiäre Regelung dar.

Liegt daher zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück eine öffentliche Verkehrsfläche, ist bei einem Neu- oder Zubau ausschließlich der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand maßgeblich.

Eine die Nachbarrechte verletzende Unterschreitung des Mindestabstandes zur Nachbargrundgrenze kommt in diesem Fall nicht in Frage.

  • Mindestabstand, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • VwGH, 18.11.2022, Ra 2022/05/0162
  • BBL-Slg 2023/45
  • § 40 Z 5 oö BauTG
  • Baurecht

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