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Nichtigkeit einer Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ohne Betätigung im Betrieb

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Eine Vereinbarung, mit welcher ein Baumeister seine Gewerbeberechtigung für das Bauträgergewerbe einem Unternehmen zur Verfügung stellt und der Gewerbebehörde als gewerberechtlicher und kollektiv zeichnungsberechtigter handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens namhaft genannt wird, verstößt gegen § 39 Abs 2 und 3 GewO 1994, wenn er sich nach der Vereinbarung nicht an der tatsächlichen Geschäftsführung beteiligen soll. Aufgrund der Nichtigkeit der Vereinbarung besteht für die zur Verfügungstellung der Gewerbeberechtigung ohne entsprechende Betätigung im Betrieb kein Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Dies gilt auch, wenn der Inhaber der Gewerbeberechtigung mit der Erbringung von Werkleistungen (Planung und Bauleitung) vom Unternehmen beauftragt wurde.

  • BBL-Slg 2023/65
  • § 879 ABGB
  • Nichtigkeit einer Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ohne Betätigung im Betrieb
  • § 39 Abs 2 GewO
  • § 39 Abs 3 GewO
  • § 15 GewO
  • OGH, 18.11.2022, 6 Ob 182/22s
  • Baurecht

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