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Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer GesbR; Bauherrnmodell

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Miteigentümer einer Liegenschaft, welche im Rahmen eines Bauherrenmodells ein Gebäude auf der Liegenschaft errichten lassen, um dieses in der Folge an Dritte zu vermieten und die Miteinnahmen zu lukrieren, sind Gesellschafter einer GesbR. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der GesbR im Zusammenhang mit der Verwaltung und Benützung der Liegenschaft sind im streitigen Verfahren zu erledigen, weil es an einer Verweisung auf das Miteigentum und in das Außerstreitverfahren fehlt.

  • BBL-Slg 2023/66
  • Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer GesbR
  • OGH, 18.11.2022, 6 Ob 89/22i
  • § 1180 ABGB
  • § 1190 ABGB
  • Baurecht
  • Bauherrnmodell

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