Zum Hauptinhalt springen

Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Störung des Gemeingebrauchs

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege oder Straßen, zB durch Aufstellen von Verbotsschildern entscheidet die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, im Privateigentum steht. Auch wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, kann der Einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauchs gestört wird, nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde Abhilfe verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht herrührt.

  • OGH, 22.11.2022, 1 Ob 186/22t
  • BBL-Slg 2023/69
  • § 523 ABGB
  • § 1 JN
  • Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Störung des Gemeingebrauchs
  • Baurecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!