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Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Störung des Gemeingebrauchs
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 26
- Rechtsprechung, 77 Wörter
- Seiten 74-74
- https://doi.org/10.33196/bbl202302007404
20,00 €
inkl MwStÜber Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege oder Straßen, zB durch Aufstellen von Verbotsschildern entscheidet die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, im Privateigentum steht. Auch wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, kann der Einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauchs gestört wird, nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde Abhilfe verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht herrührt.
- OGH, 22.11.2022, 1 Ob 186/22t
- BBL-Slg 2023/69
- § 523 ABGB
- § 1 JN
- Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Störung des Gemeingebrauchs
- Baurecht
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