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Unmittelbare Zuleitung von Regenwasser; kein Unterlassungsanspruch bei nur geringfügigen Auswirkungen

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Auch eine unmittelbare Zuleitung von Wasser kann nicht untersagt werden, wenn sich die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück des Nachbarn nur geringfügig auswirkt, sodass dadurch kein nennenswerter Nachteil entsteht.

  • kein Unterlassungsanspruch bei nur geringfügigen Auswirkungen
  • Unmittelbare Zuleitung von Regenwasser
  • BBL-Slg 2023/72
  • OGH, 24.11.2022, 9 Ob 58/22b
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • Baurecht

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