Hat der ausführende Bauunternehmer dem Bauherrn einen Schaden verursacht und wurde dafür vom Bauherren in Anspruch genommen, so kann sich der Bauunternehmer an der einen Aufsichtsfehler zu verantwortenden örtlichen Bauaufsicht grundsätzlich regressieren. Die Haftungsanteile richten sich dabei stets nach dem jeweiligen – im Einzelfall abzuwägenden – Verschulden. Diesem (zumindest in Österreich bislang unterschätzten) Haftungsrisiko der ÖBA kann in der Praxis mit einer vorausschauenden Vertragsgestaltung und dem Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung begegnet werden.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 173 - 179, Aufsatz
Judikaturtendenz schafft Haftungsrisiken: Regress des Bauunternehmers an der Örtlichen Bauaufsicht und dessen Abwehr
S. 180 - 188, Grundlagen und Praxis des Baurechts
Missstände bei der Vollziehung des Baurechts. Aktuelle Fälle aus der Volksanwaltschaft 2016/1
Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen Missstände in der Verwaltung des Bundes und – auf Grundlage landesverfassungsgesetzlicher Ermächtigungen (Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Wien) – der Länder, einschließlich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, festzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Volksanwaltschaft auch wichtige, praxisrelevante Fragen des Bau- und Raumordnungsrechts zu klären.
S. 189 - 191, Rechtsprechung
Planender Baumeister; Anerkennung als Architekt; Bayern; Berufsanerkennungsrichtlinie
Planender Baumeister aus Österreich ist kein Architekt im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie.
S. 191 - 192, Rechtsprechung
Nachbar; nachweisliche Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages; Präklusion
Wird ein Nachbar nachweislich aufgefordert, seine Einwendungen bei der Baubehörde einzubringen, erlischt seine Parteistellung, wenn er innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von 14 Tagen keine zulässigen Einwendungen erhebt.
Auf diese Weise bereits präkludierte Nachbarn können in einer nachfolgend anberaumten mündlichen Verhandlung keine Parteistellung wiedererlangen.
Enthält die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung keine Angaben zu den zulässigen Emissionen, so muss der Betriebsanlageninhaber Messungen der tatsächlichen Lärmimmissionen aus seiner Betriebsanlage vorlegen.
Der Einwand der heranrückenden Wohnbebauung darf nicht zur Versagung der gegenständlichen Baubewilligung, sondern nur zur allfälligen Vorschreibung von Auflagen für das beantragte Bauvorhaben (hier: Wohnhaus samt Garage) führen.
S. 193 - 193, Rechtsprechung
Schweinestall; Immissionsschutz; Bewertung von Geruchsimmissionen; Richtlinien; Leitlinien
Bloße (hier: luftreinhaltetechnische) Richtlinien und Leitlinien stellen keine verbindliche Rechtsgrundlage zur Bewertung von Geruchsemissionen dar.
Bedeutung kann solchen technischen Richtlinien und Leitlinien nur dann zukommen, wenn von der Baubehörde auch dargetan wird, dass die darin enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen.
S. 193 - 194, Rechtsprechung
Mindestabstände; Baugrenzlinie; Ausnahmen für Nebenanlagen; (Garagen-) Dachterrasse; Begriff „Nebenanlage”
Eine Dachterrasse auf einer (hier: bereits bestehenden) Garage stellt keine von den generellen Mindestabstandsbestimmungen (§ 25 Abs 2 und 3 sbg BGG) ausgenommene „Nebenanlage” dar.
Bei der Teilung eines bereits zum Bauplatz erklärten Grundstücks verliert die Bauplatzerklärung nicht ihre Wirksamkeit.
Eine Abänderung der Bauplatzerklärung (hier: zur Anpassung der Bauplatzgrenzen an die Grundstücksgrenzen) stellt keine nachträgliche Bauplatzerklärung (iSd § 11 Abs 1 sbg ALG) dar.
Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt nur jenes Gelände, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig gegeben war.
§ 4 Z 46 stmk BauG ist als bloße „Begriffsbestimmung” keine Sanierungsbestimmung für rechtswidrig durchgeführte Geländeveränderungen.
Der Antrag eines Nachbarn auf Beseitigung von (hier: als rechtwidrig monierten) Aufschüttungen kann nicht alleine deshalb abgewiesen werden, weil die Veränderung bereits vor dem Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes vorgenommen worden ist.
S. 196 - 197, Rechtsprechung
Anzeigeverfahren; Untersagung der Bauausführung; Mitteilung der Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens
Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens ist auch bereits vor Beginn des Fristenlaufes für die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens zulässig.
Nach Einleitung des Baubewilligungsverfahrens ist die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht mehr zulässig.
Die Frage, ob tatsächlich nur ein anzeigepflichtiges Vorhaben vorliegt oder doch ein baubewilligungspflichtiges, ist im Baubewilligungsverfahren zu klären.
S. 196 - 196, Rechtsprechung
Änderung des Verwendungszweckes; bewilligungspflichtige Maßnahme; Baupläne; Mängel
Die Verpflichtung des Bauwerbers, entsprechende, von befugten Verfassern erstellte Einreichunterlagen (hier: bezüglich einer Änderung des Verwendungszweckes) vorzulegen, besteht auch dann, wenn bei der Baubehörde bereits Pläne aus einem vorangegangenen Bewilligungsverfahren vorliegen.
Auch ist unerheblich, dass der Bauwerber die neuen Pläne und Unterlagen auf seine Kosten erstellen lassen muss.
S. 196 - 196, Rechtsprechung
Schweinestall; Zubau; Immissionsschutz; Geruchszahl; Ortsüblichkeit; Ist-Maß; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Zur Ermittlung der ortsüblichen Belästigungen kann das Ist-Maß nicht mit dem in einem früheren Bauverfahren ermittelten Prognosemaß gleichgesetzt werden.
S. 197 - 197, Rechtsprechung
Feststellung des rechtmäßigen Bestandes; (Un-) Zuständigkeit der Baubehörde
Bauliche Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 1.1.1969 errichtet worden sind, gelten auf Grund gesetzlicher Vermutung als rechtmäßig.
Die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen, die vor dem 1.1.1969 errichtet worden sind, ist daher unzulässig.
Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt.
Planunterlagen, welche einem ordentlichen Gericht vorgelegt wurden (hier: zwecks Ersatz der fehlenden Zustimmung von Miteigentümern), dürfen nicht zum Bestandteil einer Baubewilligung gemacht werden.
Eine Auflage, die zu einer ausschließlich ganzjährigen Nutzung des Wohngebäudes als Erst- bzw Hauptwohnsitz verpflichtet, ist unzulässig.
Ein Verbesserungsauftrag ist bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Bauansuchens nicht erforderlich.
Aussichtslosigkeit ist der Fall, wenn die Stattgabe des Antrags selbst nach möglicher Behebung des Mangels auszuschließen ist (hier: Zubau an einem nicht konsentierten Gebäude).
Im Bewilligungsverfahren über Änderungen von Kfz-Abstellplätzen sowie Grundrissen von einzelnen Wohnungen haben Miteigentümer keine Parteistellung.
Ein „einheitlicher Abstand” erfordert nicht messgenau dieselben Abstände der Bestandsgebäude von der Verkehrsfläche.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein „einheitlicher Abstand” vorliegt, ist darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall die Abstandsunterschiede so ins Gewicht fallen, dass sie einem Betrachter eines Straßenzuges ins Auge fallen bzw die Unterschiede so zu erkennen sind, dass von einem einheitlichen Erscheinungsbild (der Gebäudeabstände gegenüber der Verkehrsfläche) nicht mehr gesprochen werden kann.
S. 200 - 200, Rechtsprechung
Bauausführung; vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken; Nachteile des Nachbarn
Besteht im beanspruchten Bereich des Nachbargrundstückes (hier: begrünter Hangbereich) weder eine spezielle Art der Nutzung noch eine besonders intensive Nutzung, ergeben sich aus einer vorübergehenden Benützung zur Bauausführung nur relativ geringe Nachteile für den Nachbarn.
Auch zwei ca 13 Jahre alte Rosenstöcke, die sich im betreffenden Bereich des Nachbargrundstückes befinden, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Die bewilligungslose Verwendung einer Tennishalle als Flüchtlingsunterkunft ist nicht durch entschuldigenden Notstand gerechtfertigt, wenn auf Grund der konkreten Umstände dem Bauherrn die Stellung eines rechtzeitigen Bauansuchens noch zugemutet werden kann.
Das Fehlen eines (hier: gem eines Beschluss des Gemeinderates erforderlichen) raumordnungsrechtlichen Vertrages zur beabsichtigten Gebäudenutzung stellt keinen Versagungsgrund nach der tir BauO dar.
Es besteht kein baurechtliches Verbot, durch Geländeveränderungen ein unterirdisches Gebäude zu schaffen.
Eine für sich stehende Stützmauer, die dazu dient, eine parallel dahinter liegende Außenwand eines Kellergeschoßes zur Gänze verschütten zu können, ist kein Teil des Gebäudes.
Der zur Vorschreibung des Kostenersatzes herangezogene Minutensatz muss von der Baubehörde ausreichend und sachlich begründet werden (zB durch vergleichsweise Heranziehung marktüblicher Kosten für die erbrachten Leistungen).
Die allgemeine Beschreibung der von einem Minutensatz umfassten Kosten stellt noch keine ausreichende Begründung dar.
Bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts genügt zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruchs bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Der Besitz bildet gleichsam ein Alarmsignal, das den Erwerber zu Nachforschungen verpflichtet.
Das sbg GVG 2001 schließt die Abgabe der Erklärung gem § 9 Abs 2 durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter des Rechtserwerbers nicht aus.
S. 205 - 207, Rechtsprechung
Bauträgervertrag; wirtschaftliche Einheit von Errichtungs- und Liegenschaftskaufvertrag; Solidarhaftung
Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- mit dem Liegenschaftskaufvertrag im Sinn des § 2 Abs 4 BTVG ist der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) „Bauträger“ im Sinne des BTVG anzusehen. Ihn trifft daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG.
§ 37 Abs 4 WEG gilt auch im Fall des sukzessiven Abverkaufs von Wohnungen.
Der Risikoausschluss bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und der Planung bzw der Errichtung des Baus.
S. 209 - 209, Rechtsprechung
Baustellenkoordinator; Gehilfenhaftung Bauherr; Auswahlverschulden; Unfall auf Baustelle
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator – nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten – eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt. Der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden.
Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens.
§ 456 UGB setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus.
ÖNormen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen. Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.
S. 211 - 212, Rechtsprechung
Nachweis der wirklichen Übergabe im Grundbuchsverfahren
Bei wirklicher Übergabe bedarf ein gültiger Schenkungsvertrag nicht der Notariatsaktsform. Im Grundbuchsverfahren müssen für die Annahme der wirklichen Übergabe konkrete Übergabsakte nicht dargestellt werden, es genügt der Hinweis in der Vertragsurkunde, dass die Übergabe bereits erfolgt ist. Dies gilt auch bei gleichzeitiger Einräumung eines lebenslangen alleinigen Wohnrechts zu Gunsten des Geschenkgebers. Ergeben sich aus dem Urkundeninhalt Zweifel, ob die Geschenkgeber die Liegenschaft tatsächlich aus der Hand gegeben haben, kann das Grundbuchsgericht das Grundbuchsgesuch mangels Schenkungsvertrag in Notariatsaktsform abweisen.
S. 212 - 212, Rechtsprechung
Erwerb von schlichtem Miteigentum; keine Ausnahme von Genehmigungsfreiheit nach wr Ausländergrunderwerbsgesetz
Der Erwerb von schlichtem Miteigentum, auch wenn dieser der Vorbereitung der Begründung von Wohnungseigentum dient, fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Z 1 wr AuslGEG. Um den Ausnahmetatbestand des § 3 Z 1 2. Fall – Eigentümerpartnerschaft, wenn nur ein Partner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt – des wr Ausländergrunderwerbsgesetzes in Anspruch nehmen zu können, muss der Grundbuchsantrag nicht nur auf die Begründung von Miteigentum, sondern auf die Eintragung von Wohnungseigentum gerichtet sein.
Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Die Naturalrestitution durch Entfernung großer Mengen Gerölls, die infolge eines Straßenbaus auf ein unwegsames Waldgrundstück des Nachbarn abgerutscht sind, ist untunlich, wenn der Kostenaufwand dafür die eingetretene Wertminderung der Liegenschaft ganz erheblich übersteigen würde. Bei beschädigten Liegenschaften ist die Tunlichkeit der Naturalrestitution nur zu bejahen, wenn ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls diese Aufwendungen machen würde. Bei Untunlichkeit der Naturalrestitution ist der Beeinträchtigte auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt.
Die Beweislast für die fehlerhafte Erfüllung eines Werkvertrags trifft den Werkbestellter. Bei Schädigung durch Unterlassung kommt dem Geschädigten eine Beweiserleichterung insofern zugute, als er nur dafür beweispflichtig ist, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. Ein Beweisnotstand rechtfertigt für sich noch keine Beweislastumkehr.
Der die Ausübung einer Servitut störende Miteigentümer ist für die auf Unterlassung und Wiederherstellung des Servitutswegs gerichteten Klage dann allein passiv legitimiert, wenn das Ergebnis der Entscheidung nicht zwingend gegen beide Beklagte gleich lauten muss und eine divergierende Entscheidung nicht zu unlösbaren rechtlichen Verwicklungen führen würde.
Der Erwerber, der die Abtretung von dem Bauträger zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegen Dritte nach § 16 BTVG verlangt, sowie der Dritte, auf den sich die abgetretene Forderung bezieht, muss im Aufforderungsschreiben nach § 16 BTVG präzise angeführt werden, damit der Bauträger bzw der Masseverwalter im Konkurs klar ersehen kann, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw in der Konkursmasse befinden.
Beweispflichtig für die bei weitem überwiegende Schädigungsabsicht des Rechtsausübenden ist der die Schikane Behauptende. Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt. Nur wenn der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht begründet, ist es Sache der anderen Partei, einen gerechtfertigten Beweggrund für ihr Verhalten zu behaupten und zu beweisen.
Bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern einer mehrseitigen Treuhand kann der Treuhänder bei unklarer Sach- oder Rechtslage, insbesondere wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind, bei Gericht erlegen. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung taugt, nicht aber ob der Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Wird lediglich vorgebracht, dass nach den Treuhandaufträgen die Bedingungen für die Auszahlung des restlichen Kaufpreises nach beinahe 10 Jahren noch nicht eingetreten sind, aber ein Streit der Antragsgegner über das Treugut nicht behauptet, ist ein Gerichtserlag nicht möglich.
Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art 4.1. ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus (Zusperren) erforderlich.
Die Einrede, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sei, kann nicht dazu führen, dass der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen wäre.
S. 215 - 216, Rechtsprechung
Bauwerk; Bauvorhaben; einheitliches Vergabevorhaben; Gesamtvergabe; getrennte Vergabe
Jede Erstellung eines Bauwerkes ist ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben die Erstellung eines Bauwerkes.
S. 216 - 216, Rechtsprechung
Eignungsnachweise; Zertifizierung; vergleichbare Zertifizierung; Sachverständiger
Eine Bestätigung durch einen Sachverständigen ist keine der ISO 9001:2008 „vergleichbare Zertifizierung“, weil ein Sachverständiger keine Zertifizierungsstelle ist.
Wurde die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht allein durch Verschulden des Auftraggebers verursacht, sind Barauslagen auf den Antragsteller und den Auftraggeber aufzuteilen.
S. 217 - 218, Rechtsprechung
Unionsrechtlicher Effektivitätsgrundsatz; Fristenregelung; Verdrängung; unmittelbar anwendbares Unionsrecht
Die Verdrängung von nationalem Recht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht so zu verstehen, dass es der Vollziehung offen stünde, nach Belieben eine der mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung zu bringen, brächte einen Eingriff der Vollziehung in den der Gesetzgebung vorbehaltenen Bereich der rechtspolitischen Gestaltung mit sich.