Mehrere Auftraggeber (AufG) haften für die Beitragsschulden eines Auftragnehmers (AufN) gem § 67a ASVG als Gesamtschuldner. Der Sozialversicherungsträger (SVT) kann deshalb wählen, ob er von einem, mehreren oder allen Zahlung verlangt. Jener AufG, der Zahlung leistete, hat Anspruch auf Regress gegenüber allen anderen, die (im Verhältnis der Haftungsbeträge) weniger bzw nichts bezahlt haben. Im Folgenden sollen die Solidarhaftung mehrerer haftender AufG und der daraus resultierende Regressanspruch einer kritischen Betrachtung unterzogen und konkrete Praxistipps offeriert werden.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 1 - 8, Aufsatz
AGH: Der interne Ausgleich haftender Auftraggeber in der Bauwirtschaft
Mit der GewO-Novelle 2017 hat der Gesetzgeber das frühere Teilgewerbe Erdbau als solches beseitigt und in das Baumeistergewerbe eingegliedert. Damit stellt sich die Frage, wie sich der Umfang dieses Gewerbes rechtlich bestimmen lässt.
Bei einem Uferverbau, der als Steg und Liegefläche zu Badezwecken für Privatpersonen dient, handelt es sich um keinen von der nö BauO aus kompetenzrechtlichen Gründen ausgenommenen Wasserbau im engeren Sinne, der unmittelbar der Wassernutzung dient, sondern um eine bewilligungspflichtige „bauliche Anlage“ gemäß § 14 Z 2 nö BauO.
Bei Bioaerosolen, Biotoxinen und Keimen handelt es sich um „Staub“-Emissionen (im Sinn des § 48 nö BauO).
Das Maß der notwendigen Konkretisierung der Baupläne und -beschreibung muss im Lichte des Anforderungskatalogs an Baupläne sowie den Inhalt der Baubeschreibung projektspezifisch beurteilt werden.
Vor diesem Hintergrund muss nicht jedwede schematische Darstellung (hier: Einfärbung des Daches) oder typenmäßige Um- bzw Beschreibung (hier: des Dacheindeckungsmaterials) zwingend zum spezifischen Bewilligungsinhalt werden, von dem nicht mehr abgewichen werden darf.
Die Nachbarn verlieren auch im schriftlichen Einwendungsverfahren ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen vorgebracht haben.
S. 14 - 15, Rechtsprechung
Verwaltungsübertretung; Flutlichtanlage; Blendwirkung; Auflagen; Bestimmtheit
Die Auflage in der Baubewilligung, „die Flutlichtanlage [...] so zu situieren bzw auszuführen, dass eine unzumutbare Blendwirkung der Nachbarn ausgeschlossen ist“, ist nicht hinreichend bestimmt.
S. 15 - 16, Rechtsprechung
Baueinstellung; Rechtsform; mündlicher Bescheid; Befehls- und Zwangsgewalt
Eine Baueinstellung kann ausschließlich mit Bescheid verfügt werden.
Die Verkündung eines mündlichen Bescheides hat in förmlicher Weise zu geschehen und muss den Parteien als solche „zu Bewusstsein kommen“.
S. 15 - 15, Rechtsprechung
Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Begriff „technische Einrichtungen von Bauten“; Krananlage
Als „technische Einrichtungen von Bauten“ sind nur solche technischen Einrichtungen anzusehen, die der Benützbarkeit eines Baues dienen und damit der versorgungs- und haustechnischen Gebäudeausstattung zugeordnet werden können.
Eine Brückenkrananlage in einer Betriebsanlage ist keine „technische Einrichtung eines Baues“.
Eine Krananlage fällt daher nur dann unter das sbg BauPolG, wenn sie zusammen mit einer Überdachung einen „Bau“ bildet.
Bei einer konsenslosen Verwendungszweckänderung bzw einem konsenslosen Umbau ist es ohne Gefahr in Verzug nicht zulässig, eine Untersagung der Benützung im Wege unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen.
S. 16 - 16, Rechtsprechung
Benützungsbewilligung; geringfügige Abweichungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Bei der Errichtung einer Trennwand, eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums (hier: in einer Eisstockhalle) handelt es sich um keine „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung, die im Rahmen der Benützungsbewilligung genehmigt werden kann.
S. 17 - 18, Rechtsprechung
Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes; kein Ermessen der Baubehörde
Bei der Bestimmung des § 10 Abs 6 vlbg BauG handelt es sich um eine sog „unechte Kann-Bestimmung“.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss die Baubehörde eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes gewähren.
Die Rückübereignung von Grundflächen hat so zu erfolgen, als hätte die Abtretung der Grundfläche nicht stattgefunden.
Bei der Bemessung der Entschädigung kommt es auf den (valorisierten) Wert an, den die Grundfläche nach den Widmungs- und Bebauungsbestimmungen zum Abtretungszeitpunkt hatte.
Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen muss begründet werden.
Eine der Rechtsansicht des LVwG widersprechende Behördenpraxis gebietet nicht die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen.
Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Kosten dieses Sachverständigen führen.
S. 20 - 21, Rechtsprechung
Überwälzung der Einbringlichkeit der Werklohnforderung auf den Subunternehmer
Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig.
S. 20 - 20, Rechtsprechung
Undichte Flachdachabdichtung; kumulative Kausalität
Der Einwand des Schädigers, überhaupt kein schadenskausales Ereignis zu vertreten, trägt als Minus den Einwand kumulativer Kausalität in sich.
S. 21 - 22, Rechtsprechung
Stoffbeistellung; Baugrubenaushub; Setzungen an benachbartem Gebäude; Warnpflichtverletzung
Unter „Stoff“ nach § 1168a ABGB fällt auch der vom Bauherrn zur Errichtung eines Gebäudes zur Verfügung gestellte Baugrund.
Liegt ein Erkenntnis des VwGH über die Rechtswidrigkeit eines Bescheids vor, so haben nicht nur die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sondern sind auch die zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufenen Gerichte an die dort ausgesprochene Rechtsansicht gebunden.
Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden im Sinn des § 1 Abs 1 AHG.
Die Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist.
S. 24 - 26, Rechtsprechung
Bauvorschriften; Schutzgesetzverletzung; Brand durch vorschriftswidrig errichtete Kachelöfen
§§ 1 Abs 1 Z 2 und 29 Abs 1 sbg BauTG bezwe-cken den Brandschutz.
Guter Glaube kann dann angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes erwecken. Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände. Diese können allenfalls den guten Glauben zerstören.
Eine Seilbahnanlage kann für die Beurteilung der Ortsüblichkeit prägend sein. Übersteigen die mit dem Neubau einer Seilbahnanlage einhergehenden Immissionen (Schlagschatten) das ortsübliche Ausmaß und nimmt der Nachbar dies mehr als drei Jahre unbeanstandet hin, so ist die Ortsüblichkeit unter Berücksichtigung der zunächst untersagbaren Mehrbelastung zu beurteilen, sodass ein Anspruch auf Unterlassung der Immission nicht mehr besteht.
Für das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks durch Lärmimmission kommt es nicht nur auf den Geräuschpegel, sondern auch auf die Lästigkeit des Lärms, der sich aus der Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche ergibt, an.
Eine behördlich genehmigte Anlage im Sinn von § 364a ABGB liegt nicht vor, wenn im Rahmen der Baugenehmigung für eine Seilbahnanlage nur über Einwendungen entschieden wird, welche die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beinhalten, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche. Im seilbahnrechtlichen Konzessions- und Betriebsbewilligungsverfahren kommt den Anrainern keine Parteistellung zu. Handelt es sich jedoch um eine „gemeinwichtige Anlage“ mit Betriebspflicht sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren aber auf ihre schutzwürdigen Interessen immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. Da in diesen Fällen eine Unterlassungspflicht dem unmittelbaren Interesse der Allgemeinheit widerspräche, ist ein Ersatzanspruch im Sinn des § 364a ABGB auch in diesen Fällen trotz fehlender Parteistellung gerechtfertigt.
Auch bei gemeinwichtigen Anlagen hat der Nachbar aber nur solche Einwirkungen zu dulden, die für den Betrieb der genehmigten Anlage erforderlich sind und die nicht durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen vermieden oder verringert werden können.
S. 27 - 27, Rechtsprechung
Zumutbarkeit von Veranlassungen des Vermieters als mittelbarer Störer gegen unmittelbare Störer
Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch gegen den mittelbaren Störer auch dessen Verpflichtung, auf den unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. Kann trotz Ermahnungen durch den Vermieter, trotz Besitzstörungsklage des Servitutsverpflichteten gegen den Mieter und anderen Maßnahmen nicht erreicht werden, dass der Mieter von der Erweiterung einer Servitut Abstand nimmt, liegt darin ein Indiz, dass für den Vermieter keine andere Möglichkeit bestanden hätte, als das Mietverhältnis mit dem störenden Mieter zu beenden. Da der Vermieter in diesem Fall nicht alles Zumutbare getan hat um die unzulässige Erweiterung der Servitut durch den Mieter hintanzuhalten ist das Unterlassungsbegehren gegen ihn gerechtfertigt.
S. 27 - 27, Rechtsprechung
Klage auf Feststellung des Nichtbestandes einer Dienstbarkeit; Voraussetzungen
Die erfolgreiche Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut setzt voraus, dass der Beklagte sich eine Grunddienstbarkeit anmaßt. Der Beklagte muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass er als Eigentümer des vermeintlich herrschenden Grundstücks ein Recht hat, das Grundstück des Kläger zu begehen bzw zu befahren. Das rein faktische Begehen oder Befahren seines Grundstücks reicht für die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit nicht aus.
Das Recht des Grundstückseigentümers wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt.
Geht von anlässlich der Fassadenarbeiten unverändert gebliebenen Konsolen keine augenscheinliche Gefährdung für Passanten aus, ist eine Untersuchung der vor zweieinhalb Jahren renovierten und auf Schadensfreiheit überprüften Fassadenteile durch Abklopfen nicht erforderlich. Die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei einer nach ÖNORM B 1300 jährlich durchzuführenden Sichtkontrolle eingetreten wäre, trifft den Gebäudebesitzer.
S. 31 - 32, Rechtsprechung
Falschauskunft des Maklers über Bauzustand eines Hauses; Minderung der Maklerprovision
Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB.
Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit einer nur weitergegebenen Information eines Dritten, darf aber nicht den Eindruck erwecken, er habe deren Wahrheitsgehalt überprüft.
Preist der Makler eine Liegenschaft als nach dem Stand der Technik komplett saniert an, erweckt er dadurch den Eindruck, er habe sich über das gewöhnliche Maß hinaus aus erster Hand über den Zustand des Hauses und die Sanierung informiert.
Hat der Makler Kenntnis vom Wiederauftritt eines Feuchtigkeitsschadens, dessen Ursache nicht abgeklärt wurde, muss er den Käufer auf diesen Umstand hinweisen, bei sonstigem vorwerfbaren Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten.
Die Erteilung einer falschen Auskunft über eine wesentliche Eigenschaft des Kaufobjekts mindert den Provisionsanspruch. Bei einem Kaufpreis von € 730.000,- und geschätzten Sanierungskosten von € 215.000,- ist eine Reduktion der Maklerprovision von ursprünglich € 25.000,- um 60 % angemessen.
Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.
Bis zum Baubeginn nicht sichtbare Fundamentvorsprünge eines auf der Nachbarliegenschaft liegenden Gebäudes stellen keine Benützungsrechte Dritter dar, sondern sind als Fragen der Beschaffenheit und Verwendbarkeit der Liegenschaft anzusehen.
Wurde das Nichtbestehen von Bestand- oder Benützungsrechten Dritter im Kaufvertrag einer Liegenschaft ausdrücklich zugesichert, ansonsten aber ein Gewährleistungsverzicht vereinbart, kommt eine Haftung für die mit den Fundamentvorsprüngen verbundenen bautechnischen Notwendigkeiten nicht in Betracht.
S. 32 - 33, Rechtsprechung
Ersatz fiktiver Reparaturkosten; Entfernung eines Grenzüberbaus; Feststellungsbegehren
Ein fehlender Sanierungswille, der einer Forderung der fiktiven Reparaturkosten entgegensteht, kann sich unter anderem daraus ergeben, dass vom Geschädigten nicht einmal dringend erforderliche, der Gefahrenabwehr dienende Reparaturmaßnahmen in Angriff genommen wurden.
Ragt eine Wärmedämmung und eine Attikaverblechung insgesamt 16 cm in den Luftraum des Nachbarn und lässt sich nicht einmal ansatzweise erkennen, dass der Nachbar dadurch von irgendeinem Nachteil betroffen wäre, würde ein Rückbau des Bauwerks jedoch mit massiven Aufwendungen verbunden sein, ist ein Begehren auf Entfernung des Überbaus rechtsmissbräuchlich, sofern ihn der Überbau nicht bewusst herbeigeführt hat.
Das Interesse für ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren fehlt nur dann, wenn ein künftiger Schadenseintritt mit Sicherheit auszuschließen ist. Aus der Formulierung, dass mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist, ergibt sich dies gerade nicht.
S. 33 - 33, Rechtsprechung
Vergebührung eines Nachprüfungsantrages; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Gebührenersatz
Die gesetzmäßige Festlegung der zu entrichtenden Pauschalgebühr stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung in der Sache dar und kann nicht einem erst danach fortzusetzenden und darauf eingeschränkten Verfahren überantwortet werden.
S. 33 - 34, Rechtsprechung
Mitversicherung im Konzern; Eignungsnachweis; konkrete Versicherungsbedingungen
Die bloße Mitteilung des Vorliegens einer Mitversicherung im Konzern reicht ohne Kenntnis der dem konkreten Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen nicht für den Eignungsnachweis.
S. 34 - 35, Rechtsprechung
Einbringung schriftlicher Anbringen; Amtsstunden; elektronischer Rechtsverkehr; Zustelldienst
Durch die Regelung der der Empfangsbereitschaft des BVwG nur während der Amtsstunden wird sichergestellt, dass der Auftraggeber den Vertrag während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens nicht abschließen kann.
Die entgeltliche Übertragung des Jagdrechts ist keine Beschaffung von Leistungen im Sinne des BVergG.