Die RL 2012/18/EU legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest. Gemäß Art 13 Abs 1 und 2 RL 2012/18/EU ist durch die Mitgliedsstaaten eine Überwachung der Ansiedlung von Seveso-Betrieben vorzusehen. In erster Linie erfolgt die Umsetzung im Raumordnungsrecht. Nach Rechtsprechung des EuGH hat eine Berücksichtigung aber auch im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. Der Aufsatz stellt die Umsetzung der RL 2012/18/EU im Kärntner Raumordnungs- und Baurecht dar.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
Bei Holzgebäuden in der Größe von 5,7 m x 4,2 m (und einer Terrasse von 2,8 m x 5,3 m) bzw 2,8 m x 2,8 m handelt es sich um bewilligungs- und anzeigefreie „geringfügige Bauvorhaben“.
Für die bescheidmäßige Vorschreibung der Zahlung der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zu ersetzenden Aufschließungskosten (hier: von ca € 20.000,-- auf Antrag des Zahlungsverpflichteten) besteht im Anwendungsbereich des bgld RPlG kein Raum.
Bei der Auslegung von Flächenwidmungen (hier: „Bauland-Geschäftsgebiet-Sonderwidmung EKZ II“) ist grundsätzlich auf den sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Gehalt abzustellen.
Durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes kann eine Flächenwidmung keine Einschränkung erfahren. Einer allenfalls einschränkenden Begründung des Genehmigungsbescheides kommt keine normative Wirkung zu.
Eine Reduktion der Verkaufsfläche um 938 m2 auf 8.200 m2 ohne bauliche Veränderungen stellt noch keine wesentliche Antragsänderung im Baubewilligungsverfahren dar.
S. 13 - 14, Rechtsprechung
Bebauungshöhe; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Einwendungen; Präklusion
Die Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe dient ausschließlich dem Schutz der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster von zulässigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück.
Zum Schutz vor anderen Beeinträchtigungen, die allenfalls auch durch die Höhe des Bauvorhabens verursacht werden, stehen dem Nachbarn die übrigen subjektiven Nachbarrechte des § 6 Abs 2 nö BauO zur Verfügung. Werden in dieser Hinsicht jedoch keine weiteren, spezifischen Einwendungen erhoben, tritt diesbezüglich Präklusion ein.
Wurde die Räumungsverpflichtung für eine Fläche durch eine zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung zeitlich aufgeschoben, kann diese Nutzung (hier: als Hausgarten) nicht mittels Bescheid widerrufen werden. Eine solche Vereinbarung muss zivilrechtlich beendet werden.
Auch die Erteilung eines Bauauftrages zur Räumung der abgetretenen Grundfläche von „Gehölzen und Materialien“ ist nach der nö BauO nicht vorgesehen. Die Räumungsverpflichtung ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Abtretungsbescheid.
Die Parteistellung des Nachbarn ist im Bescheidbeschwerdeverfahren nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG zu beurteilen.
Kommt es während des Bescheidbeschwerdeverfahrens aufgrund einer Grundstücksteilung zu einer Vergrößerung des Nachbarabstandes (hier: statt 14 m nunmehr 17 m), verliert der betreffende Nachbar seine Parteistellung.
Bei der Frage, ob Nachbarn durch ein Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können, handelt sich um eine Prognoseentscheidung.
In die Beurteilung der Auswirkungen eines Bauvorhabens müssen auch die vom Bauwerk bloß mittelbar bewirkten Lärmbelastungen einbezogen werden.
Zu berücksichtigen ist daher auch eine mögliche intensivere Nutzung des (geplanten) überdachten Außenbereichs des Vereinsgebäudes im Hinblick auf die Verbotsbestimmungen zum Nichtraucherschutz in Räumen gemäß §§ 12 ff Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG).
S. 15 - 15, Rechtsprechung
Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken; Wiederherstellung; „bisheriger“ Zustand
Gehört zum „bisherigen“ Zustand auch ein Pflanzenbestand, ist der Benutzungsberechtigte verpflichtet, diesen Pflanzenbestand nach Abschluss wiederherzustellen bzw im Fall eines nicht behebbaren Schadens dem Nachbarn den Schaden zu ersetzen.
Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass auf eine ganz bestimmte Weise sichergestellt wird, einen nicht behebbaren Schaden zu vermeiden.
Unter dem „bisherigen“ Zustand kann nur jener Zustand verstanden werden, der vor dem tatsächlichen Beginn der zu duldenden Bauarbeiten bestanden hat. Eine Festlegung im Duldungsbescheid, wonach ein vor mehreren Jahren bestandener Zustand wiederherzustellen sei, ist gesetzwidrig.
Sieben Tage zwischen Ladung zur und Durchführung der mündlichen Verhandlung (hier: betreffend die Erweiterung einer gewerblichen Betriebsanlage) stellen eine ausreichende Vorbereitungszeit dar.
S. 16 - 17, Rechtsprechung
Stützmauer; Baugebrechen; Abtragungsauftrag; Auflagen; Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeit
Auflagen in einem baupolizeilichen Abbruchauftrag (hier: betreffend eine 11 m lange Stützmauer an einer öffentlichen Straße) sind nur zulässig, soweit sie zur Zielerreichung erforderlich sind.
Auflagen, die zu einem dauerhaften Schutz der öffentlichen Straße verpflichten, sind generell unzulässig.
Die Auflage, dass bei absturzgefährdeten Stellen ein standsicheres Geländer (gemäß ÖNORM B 5371) mit einer Höhe von mindestens 1 m zu errichten ist, ist unverhältnismäßig. Es genügt die Vorschreibung „geeigneter Schutzvorrichtungen“.
Die Auflage, dass während der Abtragung Warnplakate aufzustellen und Aufsichtspersonen bereitzustellen sind, ist überschießend.
Etwaige Teuerungen bei den Baukosten (hier: aufgrund von Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren und einem baupolizeilichen Verfahren wegen Konsenswidrigkeit und rechtswidriger Benützung), Trocknungszeiten für bauliche Anlagen, das erforderliche zeitliche Zusammenspiel mehrerer Baufirmen sowie Bauverzögerungen durch die Wintermonate stellen keine triftigen Gründe für eine Verlängerung der Baufertigstellungsfrist dar, weil derartige Umstände bei jeder Bauausführung zu berücksichtigen sind.
Das Recht auf vorübergehende Benützung eines fremden Grundstückes kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bei der Errichtung eines nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhabens (hier: Stütz- bzw Einfriedungsmauer) mit Bescheid eingeräumt werden.
Nachbareinwendungen gegen eine „heranrückende Bebauung“ können nur im Falle des Neubaus eines „Wohngebäudes“ auf einem bisher unbebauten Grundstück erhoben werden.
Unter einem „Wohngebäude“ ist ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist.
Ein Gebäude, in dem im Unter-, Erd- und 1. Obergeschoss ein Kulturzentrum (einschließlich Jugend-, Verwaltungs- und Seminarräume) untergebracht werden soll und nur im 2. Obergeschoss die Errichtung von zwei Wohnungen geplant ist, ist kein Wohngebäude.
Wenn bei einem Dach ein Schopfwalm gänzlich fehlt, sodass – entgegen der Baubewilligung – ein normales Satteldach ausgeführt wird, kann nicht mehr von einer (nachträglich bewilligbaren) Geringfügigkeit der Abweichung vom Baukonsens gesprochen werden.
Gewerberechtlich bewilligte bauliche Anlagen (hier: Lagerplatz für Abstell- bzw Abrollcontainer) sind nicht vom Anwendungsbereich der tir BauO ausgenommen.
S. 19 - 21, Rechtsprechung
Kellerräume; konsenslose Änderung des Verwendungszwecks; baupolizeilicher Auftrag; Untersagung der Benützung
Im Fall einer vom Baukonsens abweichenden Verwendungszweckänderung hat die Baubehörde nicht die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen, sondern muss vielmehr die konsenslose Benützung untersagen.
Die Fallfrist für übergangene Nachbarn zur Geltendmachung von Einwendungen (hier: ab Kenntnis der Nutzungsänderung, höchstens jedoch bis zu einem Jahr) ist im Fall einer nachträglich erteilten Baubewilligung nicht anwendbar.
S. 21 - 23, Rechtsprechung
Baubewilligung; Auflagen; Grundwasserschutz; Schutz von sonstigen öffentlichen Interessen
Beim Grundwasserschutz handelt es sich um Belange des Wasserrechts, nicht um solche des Baurechtes.
Eine Baubewilligung darf daher nicht allein deshalb versagt werden, weil die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung besteht.
Trotz dieser Einschränkung ist es im Bauverfahren aber zulässig, im Rahmen des Berücksichtigungsprinzips entsprechende Auflagen zum Schutz der „öffentlichen Interessen“ vorzuschreiben.
Die Baubewilligung für eine wesentliche Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes ist auch bei Vorliegen einer Bewilligung nach dem WettenG nicht entbehrlich.
Ein Wettlokal ist ein „Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte“.
Die Vorschreibung einer Auflage, wonach „Einfahrten von Fahrzeugen in die Tiefgarage und Ausfahrten von Fahrzeugen aus der Tiefgarage mit folgender Ausnahme nur zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erfolgen dürfen: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist maximal eine Ausfahrt pro Nacht zulässig“, ist rechtswidrig.
Im Rahmen der Ausnahmebestimmung des Art V Abs 6 wr BauO ist es (auch) zulässig, das bestehende Dach abzutragen und in weiterer Folge den Dachbereich neu zu errichten.
Die neue Dachkonstruktion kann auch eine andere Form als das alte Dach aufweisen.
Die Dachneigung muss jedoch auf 45 Grad (bzw die im Bebauungsplan festgelegte Dachneigung) begrenzt bleiben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Dachfläche, deren Neigung erhöht werden soll, auch in Hinkunft eine „Dachfläche“ bildet oder dann eine „Giebelfläche“ darstellt. Die Limitierung der Dachneigung ist für all jene Seiten des Dachbereiches maßgeblich, bei denen es zu einer Erhöhung der bisher bestehenden Dachneigung kommt.
S. 24 - 25, Rechtsprechung
Neubau; Wohnhochhaus; Städtebauvorhaben; UVP-Pflicht; Einzelfallprüfung; Vorfrage
Das LVwG ist berechtigt, die Frage, ob für ein Städtebauvorhaben eine Einzelfallprüfpflicht nach dem UVP-G besteht, gemäß § 38 AVG als Vorfrage selbst zu beurteilen.
Der Begriff des „Städtebauvorhabens“ im Sinn des Anh 1, Spalte 2, Z 18 lit b UVP-G ist weiter als der Begriff der Neubauten im Sinn des § 60 Abs 1 lit a wr BauO und umfasst daher auch bewilligungsfreie Bauvorhaben im Sinn des § 62a wr BauO.
Anh 1, zweite Spalte, Z 18, lit b, Fußnote 3a UVP-G geht als speziellere Bestimmung der allgemeineren Regelung des § 3 Abs 2 UVP-G Anh 1, Spalte 2, Z 18 lit b UVP-G vor. Für „Städtebauvorhaben“ gilt die Besonderheit, dass Städtebauvorhaben sowie Teile davon nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben gelten. Durch diese Bestimmung soll insbesondere die homogene, kontinuierlich fortschreitende Stadtentwicklung vor der Auslösung des UVP-Tatbestandes „geschützt“ werden.
Durch das im Bauwesen typische Zusammenwirken von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten besteht die regelmäßige Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs-, Warn- und Kontrollpflichten, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde.
Mangels Vereinbarung eines Erfüllungsorts ist für Art 7 Z 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 auf jenen Ort abzustellen, an dem die charakteristische Leistung erbracht wurde.
S. 28 - 28, Rechtsprechung
Wohnungseigentum; Mängel allgemeiner Teile; Wahl des Gewährleistungsbehelfes
Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs wegen Mängeln allgemeiner Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern es ist darüber ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. Nur soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, kann der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer seine auch allgemeinen Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche allein geltend machen.
S. 28 - 28, Rechtsprechung
Baustellenunfall; Regress Sozialversicherungsträger; Baustellenkoordination
Eine allfällige Haftung des Baustellenkoordinators befreit nicht von den im ASchG geregelten Verpflichtungen, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.
Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. Bau- oder raumordnungsrechtliche „Widmungen“ definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
S. 28 - 30, Rechtsprechung
Rechtmäßiges Alternativverhalten; Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators
Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf. Er hat vielmehr auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eingehalten werden.
Hat sich der Gläubiger seinem Vertragspartner gegenüber zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet, ist deren Zahlung bzw die Zahlungspflicht vom Schutzzweck des mit seinem Schuldner geschlossenen Vertrags erfasst. Weiß der Schuldner bei Vertragsabschluss mit dem Gläubiger, dass seine Leistung für den Vertragspartner seines Gläubigers bestimmt ist, liegt dessen Schaden durch eine Pönaleverpflichtung nicht außerhalb der Adäquanz.
Aus der Erhaltungspflicht eines Dienstbarkeitsberechtigten an einem Gehsteig gemäß § 483 ABGB folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, wenn der betroffene Gehsteig dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde. Eine schlüssige Übernahme der Verpflichtungen nach § 93 Abs 1 StVO durch eine Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn sie tatsächlich über längere Zeit alle Pflichten nach § 93 Abs 1 StVO erfüllt hat. Davon kann bei bloßem zeitweiligem Streuen, jedoch fehlender Schneeräumung nicht ausgegangen werden.
S. 30 - 30, Rechtsprechung
Kausalität der Warnpflichtverletzung eines Sachverständigen; Schadensminderungspflicht
Kann der Ersteller eines geotechnischen Gutachtens erkennen, dass die Errichtung eines Gebäudes durch einen Dritten nicht wie geplant zur Gänze auf gewachsenem Grund sondern teilweise auf Humus erfolgen wird, haftet er für Schäden durch Setzungen am Gebäude wegen Warnpflichtverletzung, auch wenn er selbst nicht zur Errichtung des Gebäudes verpflichtet war. Kommt es durch die Warnpflichtverletzung zur Notwendigkeit einer nachträglichen Sanierung, ist die Warnpflichtverletzung auch dann kausal für den Schaden, wenn dieser reale Schaden letztlich auf einem untauglichen Sanierungsversuch des Geschädigten basiert. Das Verhalten des Geschädigten begründet allenfalls eine Verletzung der Schadensminderungspflicht.
Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt erst dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird. Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits im Streit um die Feststellung und Verbücherung einer ungemessenen Wegservitut. Es ist daher nicht erforderlich, die höchstzulässige Nutzungsfrequenz exakt zu bestimmen.
Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens als Deckungskapital für notwendige Mängelbehebungskosten geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal aufweisen wie etwa Preisminderungsansprüche oder Geldersatz für vertragswidrig nicht erbrachte Leistungen, muss er klarstellen, für die Sanierung welcher konkreten Mängel im Wege der Ersatzvornahme der Teilbetrag begehrt wird. Dies kann zB in der Weise erfolgen, dass er in Relation zu dem bekanntgegebenen Gesamtschaden den Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes der einzelnen Schadenspositionen geltend macht oder das Deckungskapital in Form eines Haupt- bzw eines oder mehrerer Eventualbegehren einklagt.
§ 393a ZPO schafft die Möglichkeit, dass über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs vorab mit einem die Verjährung des Anspruchs verneinenden Zwischenurteil entschieden wird. Werden mehrere Beklagte als Solidarschuldner in Anspruch genommen und wird gegen sie ein einheitliches Begehren erhoben, ist das gesamte Klagebegehren nicht verjährt, wenn ein einziger Anspruch aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird nicht verjährt ist und hinsichtlich jedes Solidarschuldners irgendeine kausale Pflichtverletzung behauptet wird. Ein Teilzwischenurteil wonach der Verjährungseinwand hinsichtlich einzelner von mehreren Anspruchsgrundlagen zutreffe, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des § 393a ZPO vorgesehen.
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt keine Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel, keine Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen, sowie keine Schadenersatzansprüche, soweit sie das Erfüllungsinteresse betreffen. Nicht gedeckt sind daher die Kosten für ein Sachverständigengutachten, welches vom Vertragspartner des Versicherungsnehmers zur Ermittlung vorhandener Mängel und durchzuführender Verbesserungsarbeiten in Auftrag gegeben wurde sowie der Aufwand für die örtliche Bauaufsicht zur Begleitung der Sanierungsarbeiten des Versicherungsnehmers. Gleiches gilt für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht.
Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall nach § 334 ASVG in Anspruch nimmt und damit einen eigenen Rückgriffsanspruch geltend macht, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers geschädigter Dritter im Sinn der §§ 156, 157 VersVG. Er kann daher die Feststellung begehren, dass die Betriebshaftpflichtversicherung des Schädigers ihm Deckungsschutz für seine Regressansprüche gewährt. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn ihm der Deckungsanspruch des Schädigers als Befriedigungsobjekt entzogen zu werden droht, oder wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht verneint und der Versicherungsnehmer nichts weiter unternimmt.
Die Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft oder an Teilen derselben muss gegen alle Miteigentümer erhoben werden. Dasselbe gilt auch für das Begehren auf Duldung der Entfernung einer an einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung angebrachten Messeinrichtung.
Gegen einen eigenmächtig ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommenen Ausbau eines durch Benützungsvereinbarung zur alleinigen Benutzung zugewiesenen Kellergeschoßes kann sich der andere Teilhaber wehren. Das Begehren muss nicht auf Beseitigung des Umbaus zielen, sondern kann auch auf Unterlassung der Benützung des umgebauten Kellers zu Wohnzwecken gerichtet sein.
Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein im Allgemeinen nicht zu ersetzen. Ausnahmsweise kann in Einzelfällen, sofern eine Verbesserung des Wissensstandes nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden.
Sonderwünsche zum Kaufvertrag über ein zu errichtendes Wohnungseigentumsobjekt wie die Vereinbarung der Vertiefung des Kellers, die Vergrößerung der Terrasse oder eine andere Gestaltung der Eingangstür, stellen eine Konkretisierung des Hauptvertrags dar und bilden mit diesem einen einheitlichen Vertrag. Die Entgeltansprüche für diese Zusatzleistungen unterliegen daher als Kaufpreisforderung für das Wohnungseigentumsobjekt der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Für die Freiheitsersitzung ist nicht erforderlich, dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt hat, sondern dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung der Dienstbarkeit zumindest beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt wahrnehmen hätte können. Das Hindernis muss nicht unüberwindlich aber beträchtlich sein, sodass es die ungehinderte Benützung des Dienstbarkeitswegs auf gewöhnliche und allgemein übliche Art unmöglich macht.
Ansprüche gegen einen Bausachverständigen wegen Verletzung objektiv-rechtlicher Pflichten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter können nicht geltend gemacht werden, wenn der durch ein falsches Gutachten geschädigte Dritte einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen Vertragspartner, den Verkäufer der Liegenschaft hat. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte auf den Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner ganz oder teilweise verzichtet.
S. 33 - 33, Rechtsprechung
Haftung für Beeinträchtigung eines Fischereirechts; Höhe der Entschädigung
Wird durch die Vollabstauung einer bewilligten Wasserkraftanlage über mehrere Wochen durch Baggerungen zur Herstellung einer Tiefenrinne ein ursprünglich hoher Fischbestand in einem Fischrevier stark reduziert und erholt sich der Fischbestand nach rund drei Jahren wieder, so haftet der Betreiber der Anlage auch für diese nur vorübergehende Störung des Gebrauchs verschuldensunabhängig nach § 26 WRG. Die Höhe der Entschädigung hängt nicht davon ab, wie viele Fische der Berechtigte in dieser Zeit entnommen hätte, sondern wie viele Fische er bei ungestörtem Gebrauch entnehmen hätte können.
Auch bei der Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung darf die Begründungspflicht nicht überspannt werden.
S. 34 - 35, Rechtsprechung
Antragslegitimation; Direktvergabe; Feststellungsverfahren; Zeitpunkt der Eignung; Plausibilitätsprüfung
Wenn – mangels Teilnahmemöglichkeit – ein Angebot nicht vorlag und auch nicht vorliegen konnte, ist für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat.
Die einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen ist nicht revisibel (hier: Verständnis des Begriffes „Umsatzerlös“ im Zusammenhang mit der Beurteilung vergaberechtlicher Eignungskriterien).
Die einzelfallbezogene Auslegung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen ist nicht revisibel (hier: Auslegung der Formvorschriften in den Ausschreibungsunterlagen und ob das Angebot den Ausschreibungsbedingungen widersprochen habe).