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Verjährung von Forderungen für Zusatzleistungen im Bauträgervertrag

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Sonderwünsche zum Kaufvertrag über ein zu errichtendes Wohnungseigentumsobjekt wie die Vereinbarung der Vertiefung des Kellers, die Vergrößerung der Terrasse oder eine andere Gestaltung der Eingangstür, stellen eine Konkretisierung des Hauptvertrags dar und bilden mit diesem einen einheitlichen Vertrag. Die Entgeltansprüche für diese Zusatzleistungen unterliegen daher als Kaufpreisforderung für das Wohnungseigentumsobjekt der 30-jährigen Verjährungsfrist.

  • § 1486 ABGB
  • § 1478 ABGB
  • OGH, 27.09.2018, 9 Ob 38/18f
  • BBL-Slg 2019/42
  • Verjährung von Forderungen für Zusatzleistungen im Bauträgervertrag
  • Baurecht

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