Die laufende Überprüfung nach § 25 oö LuftREnTG soll Schäden verhindern, die durch Heizungsanlagen entstehen, deren Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Das Schutzgesetz soll auch den Betreiber einer Anlage vor den Kosten der Sanierung von Umweltschäden (Grundwasserkontamination durch ausgelaufenes Heizöl) schützen.
Das Überprüfungsorgan nach § 26 oö LuftREnTG wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 25 oö LuftREnTG in Vollziehung der Gesetze tätig und ist Organ nach § 1 Abs 2 AHG. Bei der Überprüfung von Ölheizungen wird es im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig. Ein Fehlverhalten des Prüfungsorgans ist daher der Gemeinde (Prüfungsberechtigte) zuzurechnen.
Der Betreiber der Anlage, der die Sanierungskosten zu tragen hat, darf auf die ausdrückliche Bestätigung des Prüfungsorgans, dass die Heizungsanlage in Ordnung sei, vertrauen. Ein Mitverschulden kommt nicht in Betracht, auch wenn jedem auffallen musste, dass die Brenneranschlussleitungen sehr lange ausgeführt waren, am Boden auflagen und beim Betrieb des Brenners Vibrationen auftraten.
Hat die Anlagenbetreiberin eine Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und eine andere freiwillig damit beauftragt, durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen zu verhindern, haften bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen beide solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre.