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Verjährung Werklohnforderung; Verjährungsbeginn; verkehrsübliche Rechnungslegung

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Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung nach der Verkehrsüblichkeit objektiv möglich ist. Dieser Zeitpunkt fällt praktisch mit der Vollendung des Werks zusammen.

Ist der Werkvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt, so ist als Beginn der verkehrsüblichen Rechnungslegungsfrist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Auftragnehmer aufgrund der Umstände des jeweiligen Falls erkennen konnte, dass der Auftraggeber das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will.

  • § 1486 ABGB
  • Verjährungsbeginn
  • BBL-Slg 2024/16
  • Verjährung Werklohnforderung
  • verkehrsübliche Rechnungslegung
  • OGH, 17.08.2023, 5 Ob 83/23a
  • Baurecht

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