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Kalkulationsirrtum; Pauschalpreisvereinbarung

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Ein Kalkulationsirrtum ist dann beachtlich, wenn die Kalkulation als solche zum entscheidenden Gegenstand der Vertragsverhandlung oder Inhalt des Geschäfts gemacht wurde. Dies setzt die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und das Einvernehmen darüber voraus, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation abgeschlossen wurde.

Diese Erwägungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung.

Auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums kann – außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG – im Vorhinein verzichtet werden, wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst wurde.

  • BBL-Slg 2024/17
  • Kalkulationsirrtum
  • § 871 ABGB
  • § 872 ABGB
  • Pauschalpreisvereinbarung
  • OGH, 17.08.2023, 5 Ob 205/22s
  • Baurecht

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