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Haftung des Mieters für die Beschädigung des Bestandobjektes; Vertragsübernahme

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Ein Mieter, der im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten einen die Erhaltungspflicht des Vermieters auslösenden Mangel an der Bestandsache oder an allgemeinen Teilen der Liegenschaft verschuldet, haftete dem Vermieter nach § 1111 ABGB für den dadurch verursachten Schaden. Bei Übernahme des Mietvertrags (Vertragsübernahme) setzt der neue Mieter die Person des alten Mieters fort und muss für die Beschädigungen am Mietgegenstand, die im Zuge der vom Vormieter veranlassten Baumaßnahmen erfolgt sind, einstehen.

  • OGH, 19.09.2023, 2 Ob 159/23f
  • Haftung des Mieters für die Beschädigung des Bestandobjektes
  • Vertragsübernahme
  • § 1111 ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2024/23

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