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Mangelhafte Pelletsheizung; Haftung für Mangelfolgeschäden

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Eine Heizungsanlage ist mangelhaft, wenn sie für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke nicht geeignet ist. So etwa, wenn ein Pelletskessel ohne Pufferspeicher, für das beim Kläger vorhandene Wärmeabnahmesystem, nicht dem Stand der Technik entspricht.

Soll nach dem Vertragsinhalt eine Heizung nach einem bestimmten System hergestellt werden, ist sie aber nur durch ein anderes System zu sanieren, so ist der Mangel gemessen am Vertrag unbehebbar und es kommt keine Verbesserung, sondern nur Preisminderung oder Vertragsaufhebung in Frage.

Der Verkäufer haftet für künftige, nicht auszuschließende Mangelfolgeschäden wie übermäßigen Verschleiß und erhöhten Heizmaterialverbrauch, wenn er den Käufer nicht darüber aufgeklärt hat, dass das vom Käufer gewünschte System, für das Wärmeabnahmesystem des Käufers nicht geeignet ist. Die bloße Aufklärung über das häufige Ein- und Ausschalten der Heizung bei fehlendem Pufferspeicher kann den Verkäufer nicht entlasten.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 923 ABGB
  • OGH, 19.09.2023, 2 Ob 142/23f
  • § 924 ABGB
  • Haftung für Mangelfolgeschäden
  • Mangelhafte Pelletsheizung
  • BBL-Slg 2024/24
  • Baurecht
  • § 922 ABGB

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