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Haftung für Radunfall auf Forststraße; vertragliche Übernahme der Instandhaltung

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Eine forstliche Bringungsgenossenschaft, welche ein Forststraße samt Brücke errichtet hat, ist Wegehalterin.

Wird vertraglich vereinbart, dass der Tourismusverband gegenüber fahrberechtigten Radfahrern die Funktion des Halters im Sinn des § 1319a ABGB übernimmt und die Straße für Radfahrzwecke in Stand zu halten hat, die Bringungsgenossenschaft jedoch die Straße und ihre Anlagen für betriebliche Zwecke zu erhalten hat, so haften beide im Falle der Schädigung eines Radfahrers aufgrund des mangelhaften Zustandes der Forststraße (Brücke) solidarisch. Dies ergibt sich daraus, dass die Instandhaltungspflichten hinsichtlich der Radfahrer und bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung nicht klar abgrenzbar sind.

  • vertragliche Übernahme der Instandhaltung
  • § 1319a ABGB
  • Haftung für Radunfall auf Forststraße
  • BBL-Slg 2024/20
  • OGH, 06.09.2023, 3 Ob 90/23s
  • Baurecht

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