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Aufschließung; „entsprechende, rechtlich gesicherte“ Verbindung mit einer öffentlichen Straße; zeitliche Beschränkungen

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Das Kriterium einer „entsprechenden, rechtlich gesicherten“ Verbindung der zu bebauenden Liegenschaft mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist in Ansehung des Wortes „entsprechend“ von Fall zu Fall auszulegen.

Sind nach dem Servitutsvertrag Zu- und Abfahrten von Samstag 13:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr nicht gestattet, kann von einer „entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung“ nicht gesprochen werden.

Eine „entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung“ erfordert eine zeitlich unbegrenzte Zufahrtsmöglichkeit zum Baugrundstück.

  • BBL-Slg 2024/12
  • „entsprechende, rechtlich gesicherte“ Verbindung mit einer öffentlichen Straße
  • zeitliche Beschränkungen
  • Aufschließung
  • § 3 Abs 1 tir BauO
  • LVwG Tir, 04.10.2023, LVwG-2023/38/2123-3
  • Baurecht

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