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Skateboardanlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“; Wohnnebennutzung

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Eine aus fünf Rampen bestehende Skateboardanlage mit einer Höhe von 1,80 m bis 2,95 m ist als bauliche Anlage baubewilligungspflichtig.

Eine Skateboardanlage stellt keine zulässige Wohnnebennutzung dar und ist daher im „Bauland – Wohngebiet“ unzulässig.

  • LVwG Krnt, 11.04.2023, KLVwG-168/6/2022
  • § 6 lit a krnt BauO
  • baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • Wohnnebennutzung
  • Baurecht
  • Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“
  • Skateboardanlage
  • BBL-Slg 2024/1

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