


Skateboardanlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“; Wohnnebennutzung
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1126 Wörter, Seiten 9-10
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Eine aus fünf Rampen bestehende Skateboardanlage mit einer Höhe von 1,80 m bis 2,95 m ist als bauliche Anlage baubewilligungspflichtig.
Eine Skateboardanlage stellt keine zulässige Wohnnebennutzung dar und ist daher im „Bauland – Wohngebiet“ unzulässig.
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- LVwG Krnt, 11.04.2023, KLVwG-168/6/2022
- § 6 lit a krnt BauO
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- Wohnnebennutzung
- Baurecht
- Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“
- Skateboardanlage
- BBL-Slg 2024/1
Eine aus fünf Rampen bestehende Skateboardanlage mit einer Höhe von 1,80 m bis 2,95 m ist als bauliche Anlage baubewilligungspflichtig.
Eine Skateboardanlage stellt keine zulässige Wohnnebennutzung dar und ist daher im „Bauland – Wohngebiet“ unzulässig.
- LVwG Krnt, 11.04.2023, KLVwG-168/6/2022
- § 6 lit a krnt BauO
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- Wohnnebennutzung
- Baurecht
- Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“
- Skateboardanlage
- BBL-Slg 2024/1