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Heft 1, Februar 2024, Band 27

Ersatz des Verbesserungsaufwands; Bestimmtheit des Klagebegehrens; Vertrauensschadenshaftung des Maklers

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Ein Gewährleistungsverzicht erstreckt sich in der Regel weder auf arglistig verschwiegene Mängel noch auf das Fehlen (auch bloß schlüssig) zugesicherter Eigenschaften.

Für die Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands gemäß § 933a ABGB, der zum Geldersatz berechtigt, kommt es in der Hauptsache auf die Bedeutung des Mangels für den Übernehmer an. Bei einem nur geringfügigen Nachteil des Übernehmers können auch niedrige Behebungskosten unverhältnismäßig sein. Beeinträchtigt aber der Mangel den Gebrauch der Sache entscheidend, sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten kein Grund, die Verbesserung bzw den Ersatz der Kosten abzulehnen. Unverhältnismäßigkeit liegt auch vor, wenn die Schadensbehebung wirtschaftlich untunlich ist, weil die Verbesserungskosten den Wert der Sache erheblich übersteigen.

Ergibt sich der Anspruch auf Verbesserungskosten aus unterschiedlichen Mängeln eines erworbenen Hauses, die verschiedene Teile des Bauwerks betreffen und ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können, liegt keine einheitliche Gesamtforderung vor, weshalb jeder einzelne Anspruch, bei sonstiger Unschlüssigkeit der Klage, ziffernmäßig bestimmt und individualisierbar sein muss.

Der Makler haftet bei Aufklärungspflichtverletzung nur für den Vertrauensschaden. Steht fest, dass der Käufer ein Haus bei vollständiger Aufklärung nicht erworben hätte, so liegt der Vertrauensschaden in der Differenz zwischen dem für den Kauf aufgewendeten Vermögen und dem Wert des mangelhaften Hauses.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • OGH, 20.09.2023, 1 Ob 77/23i
  • BBL-Slg 2024/26
  • Ersatz des Verbesserungsaufwands
  • § 933a ABGB
  • Bestimmtheit des Klagebegehrens
  • Baurecht
  • Vertrauensschadenshaftung des Maklers
  • § 922 ABGB

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