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BBL

baurechtliche blätter

Heft 3, Juni 2021, Band 24

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7612

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Inhalt der Ausgabe

S. 87 - 103, Aufsatz

Egglmeier-​Schmolke, Barbara

Update Notweg

Die Verknappung von Bauland gepaart mit der Notwendigkeit Baulücken auszufüllen hat zur Folge, dass vielfach Grundparzellen für die Bebauung oder Revitalisierung von Altbauten ins Auge gefasst werden, die über keine oder keine ausreichende Zufahrt verfügen. Die Beantragung eines Notwegs ist mangels privatrechtlicher Einigung mit den Nachbarn oftmals die einzige Möglichkeit, eine Zufahrt und damit eine Baubewilligung zu erhalten. Die Rsp zum Notweg ist unübersichtlich und vielfältig wie die zugrunde liegenden Sachverhalte. Ziel dieses Beitrags ist es daher, Leitlinien der Judikatur zu den wesentlichen Fragen herauszuarbeiten und auf einige grundsätzliche Fragen, die sich im Zusammenhang von Bauverfahren und Zufahrtserfordernis ergeben können, näher einzugehen.

S. 104 - 105, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“; Erzeugung von Keramikprodukten; Kunsthandwerksbetrieb

Die Nutzung von Kellerräumlichkeiten zur Produktion von Keramikkunstwerken im Rahmen eines kleinen Kunsthandwerksbetriebes ist dem Betriebstyp nach im „Bauland-Wohngebiet“ zulässig.

S. 104 - 104, Rechtsprechung

Zwischenwände; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; geringfügige Bauvorhaben

Die Errichtung von raumschaffenden Zwischenwänden im Bereich einer WC-Anlage stellt kein „geringfügiges“ Bauvorhaben dar.

Dasselbe gilt für die Errichtung von Zwischenwänden in Kühlräumen, selbst wenn diese einen Anlagenteil der Kühlzellen bilden, die von einer Kühlraumfirma geliefert und vor Ort montiert werden.

S. 105 - 105, Rechtsprechung

Beleuchtung; Belästigung durch Licht; Lichtverschmutzung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Die nö BauO 2014 sieht einen Nachbarschutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Licht nicht vor.

S. 105 - 106, Rechtsprechung

Hochwassergefahren; Gefahrenzonenpläne; Baubewilligung; Auflagen

Die Versagung einer Baubewilligung kann nicht allein damit begründet werden, dass das Bauvorhaben einem Gefahrenzonenplan widerspricht.

Auch darf bei der Beurteilung eines konkreten Bauprojektes im Baubewilligungsverfahren nicht das (im Verordnungsverfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes geltende) Baulandwidmungsverbot des § 15 Abs 3 nö ROG 1976 einbezogen werden.

Es gibt auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür, dass im Baubewilligungsverfahren nach der nö BauO 1996 im Bauland eine etwaige Hochwassergefahr berücksichtigt werden kann.

S. 105 - 105, Rechtsprechung

Baupolizeilicher Abbruchauftrag; Abbruchmodalitäten; Zusatzaufträge

Im Rahmen eines baupolizeilichen Abbruchauftrages sind Zusatzaufträge bezüglich Modalitäten der Durchführung des Abbruchs unzulässig.

S. 106 - 107, Rechtsprechung

Kfz-Stellplätze; Zufahrt; Einfahrt; einheitliches Bauvorhaben; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

Eine Einfahrt, die der Zufahrt zu Kfz-Stellplätzen dient, bildet einen Teil der Abstellanlage und ist im Rahmen des solchermaßen einheitlichen Bauvorhabens baubewilligungspflichtig.

S. 107 - 107, Rechtsprechung

Kfz-Pflichtstellplätze; Mindestanzahl; Feststellungsbescheid

Die bescheidmäßige Feststellung des jeweiligen „Letztstandes“ einer ohnehin bereits vorhandenen Mindestanzahl der Kfz-Stellplätze (hier: anlässlich der Änderung des Verwendungszwecks einer Wohnung auf Büro/Kosmetikstudio) ist unzulässig.

S. 107 - 108, Rechtsprechung

Strafanstalt; Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes; Akteneinsicht; Präklusion; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Der Gegenstand des Bauverfahrens ist im Informationsschreiben an die Nachbarn so exakt zu umschreiben, dass die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sind.

Die allgemein gehaltene Umschreibung des Verfahrensgegenstandes mit „Neu- und Zubauten von Gebäuden, Errichtung von baulichen Anlagen, Abänderung von Bauwerken, Veränderung der Höhenlage eines Grundstücks im Bauland und Abbruch von Bauwerken“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Wird auch noch zusätzlich die Einsichtnahme in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten am Gemeindeamt verweigert, können die Präklusionsfolgen nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht eintreten.

Bei einer Bauführung in einer Strafanstalt (hier: Errichtung einer Kfz-Werkstätte) ist es im öffentlichen Interesse erforderlich, dass Nachbarn und Beteiligten die Ausfolgung von Kopien der Projektunterlagen vorenthalten wird.

Der Schutz der öffentlichen Interessen muss im Bauverfahren jedoch so gestaltet werden, dass es mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren Beteiligten im Einklang steht.

Durch die Ausfolgung einer Kopie des Lageplanes, Akteneinsicht, eine detaillierte Auflistung der von der Baubewilligung umfassten Maßnahmen sowie Übermittlung eines bautechnischen Gutachtens werden ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt, die Nachbarn die Formulierung zielführender Einwendungen ermöglichen.

S. 108 - 108, Rechtsprechung

Flächenwidmung; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, versagt wird.

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 31 Abs 4 letzter Satz oö BauO 1994 verpflichtet allerdings dennoch zur Versagung des Bauvorhabens, wenn dieses eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch Immissionen bewirken würde.

S. 108 - 109, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Grünland“; Hühnerhütte; Bauwerk; bautechnische Kenntnisse; allgemeine Lebenserfahrung; Privatsachverständigengutachten; Beweiswürdigung; Begründungsmangel

Die Frage, ob für die Errichtung einer Hühnerhütte in Holzbauweise (hier: ca 1,9 m x 1,3 m x 2,1 m) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, lässt sich nicht erschöpfend anhand der allgemeinen Lebenserfahrung beantworten, wenn in einem Privatsachverständigengutachten Gegenteiliges ausgeführt wird.

S. 109 - 109, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“; Hühnerhaltung

Die Hühnerhaltung ist im „Bauland-Kerngebiet“ unzulässig.

S. 109 - 109, Rechtsprechung

Pferdeunterstand; Bauten im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes; Hofstelle; baubewilligungsfreie Vorhaben

Voraussetzung für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist unter anderem auch das Vorliegen einer Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude).

S. 110 - 111, Rechtsprechung

Heranrückende Wohnbebauung; Flächenwidmung „Dorfgebiet“; Auslegung; Änderung der Rechtslage; Revision des Flächenwidmungsplanes; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Soweit Übergangsbestimmungen nicht anderes vorsehen, ist die Bedeutung einer Flächenwidmung (hier: „Dorfgebiet“) grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Wurde allerdings durch die gesetzliche Neufassung der Flächenwidmung „Dorfgebiet“ nachträglich ein Immissionsschutz für Nachbarn vorgesehen und ist die Gemeinde ihrer Verpflichtung zu einer entsprechenden Revision des Flächenwidmungsplanes innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums nicht rechtzeitig nachgekommen, dürfen die den Immissionsschutz betreffenden Nachbareinwendungen jedoch nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

S. 111 - 112, Rechtsprechung

Freizeitwohnsitze; Glaubhaftmachung der beabsichtigten Verwendung

Die Errichtung „höherpreisiger“ Wohnhäuser legt noch nicht zwingend den Schluss nahe, dass es sich dabei offensichtlich um Freizeitwohnsitze handeln muss.

S. 111 - 111, Rechtsprechung

Baupolizeilicher Auftrag; Bestimmtheitserfordernisse

Ein baupolizeilicher Auftrag ist ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen.

S. 111 - 111, Rechtsprechung

Kellerräume; Verwendungszweckänderung; Konsenslosigkeit; baupolizeilicher Auftrag

Im Fall einer konsenslosen Änderung des Verwendungszweckes hat die Baubehörde einen Auftrag zur Untersagung der weiteren Benützung zu erteilen.

Ein Auftrag zur Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes ist in diesem Zusammenhang unzulässig.

S. 112 - 112, Rechtsprechung

Bauvollendung; Fristverlängerung; Änderung der Rechtslage; Modifikation des Bauvorhabens; Auflagen

Im Verfahren über die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung kommt eine Vorschreibung von Auflagen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nach Maßgabe zwischenzeitig geänderter Rechtsgrundlagen nicht in Betracht.

S. 112 - 113, Rechtsprechung

Mitarbeiter- als Kundenparkplätze; Bindungswirkung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden; Unterlassungsanspruch; Exekutionsverfahren

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzufinden.

S. 112 - 112, Rechtsprechung

Betreuung von Kindergruppen; widmungswidrige Nutzung der Wohnung; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag

In baurechtlich als „Wohnung“ gewidmeten Räumlichkeiten ist die Unterbringung und Betreuung von Kindergruppen unzulässig.

S. 114 - 115, Rechtsprechung

Gewährleistung; Reihenhaus; Nutzwertgutachten; Gartenanteil; Fremdfläche

Welche konkreten Eigenschaften bzw welche Verwendungsmöglichkeit die versprochene Leistung haben muss, ergibt sich aus dem Vertrag.

S. 114 - 114, Rechtsprechung

Botschaftsgebäude; Ordinationsantrag; Werklohn; Covid-19

Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unzumutbar macht.

S. 115 - 116, Rechtsprechung

Zahlung nach Insolvenzeröffnung an den Schuldner; Erkundigung durch Nachschau in Insolvenzdatei; Nichtunternehmer

Eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn des § 3 Abs 2 IO kann bei einem Nichtunternehmer nicht allein daraus abgeleitet werden, dass er die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zur Nachschau in der Insolvenzdatei unterlassen hat. Sie kann vielmehr nur angenommen werden, wenn weitere – notwendigerweise nur im Einzelfall beurteilbare – Umstände hinzutreten, die auch für einen Nichtunternehmer auf eine Insolvenz des Vertragspartners schließen lassen und vom jeweils Verpflichteten zumutbare Nachforschungen unterlassen wurden.

Eine generelle Verpflichtung für Nichtunternehmer zur regelmäßigen Kontrolle der Vertragspartner im Hinblick auf mögliche Insolvenzen vor einer Zahlung ist abzulehnen.

S. 117 - 117, Rechtsprechung

Verbindung von Wohnungseigentumsobjekten auf verschiedenen Liegenschaften

Die Zusammenlegung bzw Verbindung zweier Wohnungseigentumsobjekte durch einen Türdurchbruch, die zwar demselben Eigentümer, aber zu verschiedenen Liegenschaften gehören, ist nicht genehmigungsfähig.

S. 117 - 118, Rechtsprechung

Nicht geringfügiger Mangel; Preisminderungsrecht; kein Feststellungsinteresse des Verkäufers

Liegt ein nicht geringfügiger Mangel eines WE-Objektes vor, hat der Käufer das Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung. Ein Feststellungsbegehren dahingehend, dass dem Käufer kein Preisminderungsrecht zustehe, wohl aber Wandlung möglich sei, zielt darauf ab, dem Käufer das gesetzlich zugestandene Wahlrecht zu nehmen und ist daher nicht zulässig.

S. 117 - 117, Rechtsprechung

Egglmeier-​Schmolke, Barbara

Verwendungsverpflichtung für Liegenschaft; keine Reallast

Die sich aus einem Projektsicherungsvertrag ergebende Verpflichtung eines Grundeigentümers gegenüber der Gemeinde, auf seiner Liegenschaft einen gastgewerblichen Betrieb zu errichten und zu betreiben, kann nicht als Reallast verbüchert werden, da es am Versorgungszweck in Bezug auf die Allgemeinheit – hier der Gemeindebevölkerung – fehlt.

S. 117 - 117, Rechtsprechung

Eigentümerservitut

Das österreichische Sachenrecht sieht eine Eigentümerservitut nicht vor; eine solche kann daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

S. 118 - 118, Rechtsprechung

Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite

Unterliegt der Käufer einer Eigentumswohnung im Prozess gegen den Bauträger aufgrund des falschen Gutachtens eines Privatsachverständigen, so ist der Rechtsvertreter, der für die Käufer tätig wurde und den verfrühten Vertragsrücktritt erklärte, den Geschädigten im Prozess gegen den Sachverständigen nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen. Dem Geschädigten ist nämlich ein Gehilfenverhalten nur dann nach § 1313a ABGB als Mitverschulden zuzurechnen, wenn er sich des Gehilfen dazu bedient, Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus der Sonderverbindung mit dem Schädiger – hier Gutachter – wahrzunehmen. War der Rechtsanwalt aber im Rahmen der Abwicklung der Vertragsbeziehung zwischen Gutachter und Käufer in keiner Weise tätig, kann den Käufern ein dem Rechtsanwalt beim Vertragsrücktritt möglicherweise unterlaufener Fehler nicht zugerechnet werten.

S. 118 - 119, Rechtsprechung

Egglmeier-​Schmolke, Barbara

Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers trotz Haftrücklassgarantie

Der Werkbesteller kann der Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten, es sei denn die Zurückbehaltung ist schikanös. Davon ist aber bei einem Verbesserungsaufwand von 15 % des offenen Werklohns nicht auszugehen. Solange ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Werkbestellers liegt, wird die Fälligkeit des Werklohns hinausgeschoben. Das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers erlischt daher, wenn er die Fertigstellung oder Verbesserung durch den Unternehmer verhindert oder wenn er das unvollständige Werk durch einen Dritten vervollständigen lässt. Eine vereinbarte Haftrücklassgarantie ändert daran nichts.

S. 119 - 120, Rechtsprechung

Klagebegehren bei objektiver Klagenhäufung

Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und eingeklagt, so muss jeder Anspruch zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Andernfalls ist es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen. Bei Geltendmachung eines einheitlichen Gesamtschadens aufgrund derselben Schadensursache besteht keine Pflicht zur Aufschlüsselung einzelner unselbständiger Teilpositionen. Resultiert der Schaden aus unterschiedlichen Pflichtverletzungen, wie der fehlerhaften Planerstellung, Fehlern im Rahmen der Bauleitung oder fehlerhafter Prüfung der Schlussrechnung, die jeweils andere Teile eines Bauwerkes betroffen haben, liegt kein einheitlicher Gesamtschaden vor.

S. 119 - 119, Rechtsprechung

Schuldrechtliches Gebrauchsrecht; Ersitzung eines Wegerechts

Ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht schließt die Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut aus, weil es in diesem Fall in der Regel an der Redlichkeit des Besitzers fehlt. Aus der Bezahlung von Beiträgen an eine Wegeinteressentenschaft alleine kann eine konkludente Zustimmung zu einer diesbezüglichen Vereinbarung nicht abgeleitet werden, weil die Zahlungen auch nur die Bereitschaft zum Ausdruck bringen können, als Nutzer der Weganlage etwas zu deren Erhaltung beizutragen.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Ersitzung einer Wegdienstbarkeit durch Gemeinde

Der lastenfreie Verkauf eines Grundstücks durch eine Gemeinde steht der anschließenden Ersitzung eines Wegerechts durch die Gemeinde an einem Teil des Grundstücks nicht entgegen, wenn der Käufer auf dem Grundstück einen Zaun so situierte, dass ein 4 – 5 m breiter Grundstreifen mit Weg weiterhin mehr als 30 Jahre für die Nutzung von Radfahrern und Spaziergängern frei blieb und von der Gemeinde gepflegt wurde.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Keine Benützungsregelung an nicht verfügbaren allgemeinen Teilen der Liegenschaft

Eine vertragliche Benützungsregelung kann gemäß § 17 Abs 1 WEG 2002 nur verfügbare allgemeine Teile erfassen und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung oder einem Teil der Miteigentümer zur Benützung dienen. Eine Vorplatzfläche, die der Zufahrt eines Wohnungseigentümers zu seinem Objekt dient, ist ein notwendig allgemeiner Teil im Sinn des § 17 WEG 2002. Die Unzulässigkeit einer Benützungsvereinbarung kann sich auch nachträglich durch die Änderung der Sachlage ergeben. Auch die nachträgliche Unerlaubtheit führt zur Aufhebung der Verbindlichkeit der Benützungsvereinbarung.

S. 120 - 121, Rechtsprechung

Angebotsprüfung; Revisionsgründe; Zulässigkeit der Revision; grundsätzliche Rechtsfragen; einzelfallbezogene Rechtsfragen

In den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer ao Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Zufahrtsrecht; Umfang einer Servitut

Ein Zufahrtsrecht, das der Erreichung eines an die Servitutsstraße angrenzenden Gebäudes dient, beinhaltet auch das Recht auf kurzfristiges Abstellen zum Einsteigen und Aussteigen, sowie zum Be- und Entladen des Fahrzeugs.

S. 121 - 122, Rechtsprechung

Ausscheidensentscheidung; drohende Schädigung; einstweilige Verfügung; gelindeste Maßnahme; gelindestes Mittel; verbliebene Bieter

Verbliebene Bieter gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018 sind auch jene Bieter, deren Angebot zwar ausgeschieden wurde, deren Ausscheidensentscheidung aber noch nicht bestandsfest geworden ist.

S. 122 - 122, Rechtsprechung

Ausschreibungswidriges Angebot; Auslegung der Ausschreibung; Ausscheidensentscheidung; bestandfeste Ausschreibung; Gleichbehandlung; Gleichwertigkeit

Materiell ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter „gleichwertig“ etwas zu verstehen, was vergleichend gleichrangig und ebenbürtig in Relation zu etwas anderem ist.

S. 123 - 124, Neues Baurecht

Giese, K./​Jahnel, D.

Neues Baurecht

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