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Keine Benützungsregelung an nicht verfügbaren allgemeinen Teilen der Liegenschaft

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Eine vertragliche Benützungsregelung kann gemäß § 17 Abs 1 WEG 2002 nur verfügbare allgemeine Teile erfassen und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung oder einem Teil der Miteigentümer zur Benützung dienen. Eine Vorplatzfläche, die der Zufahrt eines Wohnungseigentümers zu seinem Objekt dient, ist ein notwendig allgemeiner Teil im Sinn des § 17 WEG 2002. Die Unzulässigkeit einer Benützungsvereinbarung kann sich auch nachträglich durch die Änderung der Sachlage ergeben. Auch die nachträgliche Unerlaubtheit führt zur Aufhebung der Verbindlichkeit der Benützungsvereinbarung.

  • OGH, 25.01.2021, 5 Ob 135/20v
  • Baurecht
  • Keine Benützungsregelung an nicht verfügbaren allgemeinen Teilen der Liegenschaft
  • § 17 WEG
  • BBL-Slg 2021/123

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