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Strafanstalt; Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes; Akteneinsicht; Präklusion; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Der Gegenstand des Bauverfahrens ist im Informationsschreiben an die Nachbarn so exakt zu umschreiben, dass die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sind.

Die allgemein gehaltene Umschreibung des Verfahrensgegenstandes mit „Neu- und Zubauten von Gebäuden, Errichtung von baulichen Anlagen, Abänderung von Bauwerken, Veränderung der Höhenlage eines Grundstücks im Bauland und Abbruch von Bauwerken“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Wird auch noch zusätzlich die Einsichtnahme in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten am Gemeindeamt verweigert, können die Präklusionsfolgen nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht eintreten.

Bei einer Bauführung in einer Strafanstalt (hier: Errichtung einer Kfz-Werkstätte) ist es im öffentlichen Interesse erforderlich, dass Nachbarn und Beteiligten die Ausfolgung von Kopien der Projektunterlagen vorenthalten wird.

Der Schutz der öffentlichen Interessen muss im Bauverfahren jedoch so gestaltet werden, dass es mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren Beteiligten im Einklang steht.

Durch die Ausfolgung einer Kopie des Lageplanes, Akteneinsicht, eine detaillierte Auflistung der von der Baubewilligung umfassten Maßnahmen sowie Übermittlung eines bautechnischen Gutachtens werden ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt, die Nachbarn die Formulierung zielführender Einwendungen ermöglichen.

  • Akteneinsicht
  • § 21 Abs 1 nö BauO
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes
  • LVwG Nö, 10.02.2021, LVwG-AV-147/001-2019
  • Strafanstalt
  • BBL-Slg 2021/98
  • § 17 AVG
  • Baurecht
  • Präklusion

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