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Heranrückende Wohnbebauung; Flächenwidmung „Dorfgebiet“; Auslegung; Änderung der Rechtslage; Revision des Flächenwidmungsplanes; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Soweit Übergangsbestimmungen nicht anderes vorsehen, ist die Bedeutung einer Flächenwidmung (hier: „Dorfgebiet“) grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Wurde allerdings durch die gesetzliche Neufassung der Flächenwidmung „Dorfgebiet“ nachträglich ein Immissionsschutz für Nachbarn vorgesehen und ist die Gemeinde ihrer Verpflichtung zu einer entsprechenden Revision des Flächenwidmungsplanes innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums nicht rechtzeitig nachgekommen, dürfen die den Immissionsschutz betreffenden Nachbareinwendungen jedoch nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

  • § 8 Z 1 stmk ROG
  • § 26 stmk BauG
  • § 8 stmk ROG
  • Flächenwidmung „Dorfgebiet“
  • Immissionsschutz
  • § 9 Z 2 stmk ROG
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Heranrückende Wohnbebauung
  • BBL-Slg 2021/103
  • Revision des Flächenwidmungsplanes
  • LVwG Stmk, 05.02.2021, LVwG 50.32-2742/2020
  • § 23 Abs 5 lit f stmk ROG
  • Auslegung
  • § 30 Abs 1 Z 7 stmk ROG
  • Baurecht
  • § 42 Abs 2 stmk ROG
  • § 5 stmk ROG
  • Änderung der Rechtslage

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