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Schuldrechtliches Gebrauchsrecht; Ersitzung eines Wegerechts

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Ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht schließt die Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut aus, weil es in diesem Fall in der Regel an der Redlichkeit des Besitzers fehlt. Aus der Bezahlung von Beiträgen an eine Wegeinteressentenschaft alleine kann eine konkludente Zustimmung zu einer diesbezüglichen Vereinbarung nicht abgeleitet werden, weil die Zahlungen auch nur die Bereitschaft zum Ausdruck bringen können, als Nutzer der Weganlage etwas zu deren Erhaltung beizutragen.

  • § 1462 ABGB
  • BBL-Slg 2021/119
  • OGH, 27.01.2021, 9 Ob 63/20k
  • Schuldrechtliches Gebrauchsrecht
  • Baurecht
  • Ersitzung eines Wegerechts
  • § 1477 ABGB

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