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Klagebegehren bei objektiver Klagenhäufung

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Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und eingeklagt, so muss jeder Anspruch zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Andernfalls ist es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen. Bei Geltendmachung eines einheitlichen Gesamtschadens aufgrund derselben Schadensursache besteht keine Pflicht zur Aufschlüsselung einzelner unselbständiger Teilpositionen. Resultiert der Schaden aus unterschiedlichen Pflichtverletzungen, wie der fehlerhaften Planerstellung, Fehlern im Rahmen der Bauleitung oder fehlerhafter Prüfung der Schlussrechnung, die jeweils andere Teile eines Bauwerkes betroffen haben, liegt kein einheitlicher Gesamtschaden vor.

  • Klagebegehren bei objektiver Klagenhäufung
  • BBL-Slg 2021/120
  • Baurecht
  • § 226 ZPO
  • OGH, 28.01.2021, 8 Ob 91/20w

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