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Hochwassergefahren; Gefahrenzonenpläne; Baubewilligung; Auflagen

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Die Versagung einer Baubewilligung kann nicht allein damit begründet werden, dass das Bauvorhaben einem Gefahrenzonenplan widerspricht.

Auch darf bei der Beurteilung eines konkreten Bauprojektes im Baubewilligungsverfahren nicht das (im Verordnungsverfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes geltende) Baulandwidmungsverbot des § 15 Abs 3 nö ROG 1976 einbezogen werden.

Es gibt auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür, dass im Baubewilligungsverfahren nach der nö BauO 1996 im Bauland eine etwaige Hochwassergefahr berücksichtigt werden kann.

  • § 23 Abs 1 nö BauO
  • Baubewilligung
  • Art 18 Abs 1 B-VG
  • Auflagen
  • Hochwassergefahren
  • § 23 Abs 2 nö BauO
  • § 15 Abs 3 nö ROG
  • VwGH, 29.01.2021, Fe 2020/05/0001
  • § 20 Abs 1 Z 7 nö BauO
  • Baurecht
  • Gefahrenzonenpläne
  • BBL-Slg 2021/95
  • § 11 ForstG

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