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BBL

baurechtliche blätter

Heft 6, Dezember 2020, Band 23

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7612

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Inhalt der Ausgabe

S. 217 - 223, Aufsatz

Sonntag , Niklas

Neue Regelungen zur touristischen Kurzzeitvermietung im Tiroler Landesrecht

Mit mehreren Novellen zum Bau-, Raumordnungs- und Abgabenrecht hat die Tiroler Landesgesetzgebung neue Regelungen zur immer beliebter werdenden touristischen Kurzzeitvermietung über Online-Buchungsplattformen beschlossen. Es sollen im Folgenden die Maßnahmen im Tiroler Landesrecht unter Berücksichtigung der jüngsten verwaltungsgerichtlichen Judikatur dargestellt werden.

S. 224 - 230, Grundlagen und Praxis des Baurechts

Kastner, Peter/​Kleewein, Wolfgang

Missstände bei der Vollziehung des Baurechts. Aktuelle Fälle aus der Volksanwaltschaft 2020/1

Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen Missstände in der Verwaltung des Bundes und – auf Grundlage landesverfassungsgesetzlicher Ermächtigungen (Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Wien) – der Länder, einschließlich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, festzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Volksanwaltschaft auch wichtige, praxisrelevante Fragen des Bau- und Raumordnungsrechts zu klären.

S. 231 - 231, Rechtsprechung

Fitnessstudio; Flächenwidmung „Bauland-Geschäftsgebiet”; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Die Errichtung eines Fitnessstudios ist im „Bauland-Geschäftsgebiet” zulässig.

S. 231 - 232, Rechtsprechung

Änderung der Grenzen eines Bauplatzes; Ergänzungsbeitrag

Die Pflicht zur Entrichtung eines Ergänzungsbeitrages entfällt nur bei der Vereinigung eines Bauplatzes mit Teilen von anschließenden unbebauten Grundstücken, nicht aber auch bei der Vereinigung von Teilen eines Bauplatzes mit anschließenden unbebauten Grundstücken.

S. 232 - 233, Rechtsprechung

Rechtswidrige Bauten mit langjähriger Bestandsdauer; rechtliche Sanierung; Gleichheitssatz; verfassungskonforme Interpretation

Eine rechtliche Sanierung von Bauten mit langjähriger Bestandsdauer kommt nicht nur bei einem konsenslosen „aliud“, sondern – verfassungskonform interpretiert – ebenso bei „bloßen“ Konsenswidrigkeiten in Betracht.

S. 232 - 232, Rechtsprechung

Baupolizeilicher Abbruchauftrag; Modalitäten der Abbruchsausführung

§ 35 Abs 2 Z 2 nö BauO 2014 ermächtigt die Baubehörde, den „Abbruch“ eines Bauwerkes anzuordnen, nicht aber auch noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen.

S. 233 - 233, Rechtsprechung

Anzeigepflichtige Bauvorhaben; Folientunnel für gärtnerische Zwecke; ökologischer Pflanzenanbau

Die Beurteilung der Anzeigepflicht eines Folientunnels richtet sich nach dem Nutzungszweck, der ein „gärtnerischer“ sein muss.

Steht bei einer untrennbaren Kombination aus Aqua- (hier: Fischzucht) und Hydrokultur die Pflanzenproduktion im Vordergrund, liegt ein „gärtnerischer Zweck“ vor.

S. 234 - 234, Rechtsprechung

Erweiterung eines Heurigenbetriebes; Immissionsschutz; Lärm; Grenzwerte; Widmungsmaß; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Ein Bauvorhaben, das die zulässigen Grenzwerte („Widmungsmaß“) überschreitet, ist selbst dann unzulässig, wenn es dadurch zu einer Verbesserung der bestehenden Lärmsituation kommt.

S. 235 - 237, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Grünland“; infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen, die das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen

Der Begriff „Wohnumfeld“ setzt ein gewisses räumliches Naheverhältnis der infrastrukturellen Bauwerke und Anlagen (zB Carports, Garten- und Gerätehütten, Swimmingpools etc) zum land- und forstwirtschaftlichen Gebäude voraus.

S. 235 - 235, Rechtsprechung

Verkehrsflächenbeitrag; Ermäßigung; Gebäude von Klein- oder Mittelbetrieben

Eine Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages setzt die Erteilung der Baubewilligung und die Entfaltung der betrieblichen Tätigkeit durch einen Klein- oder Mittelbetrieb voraus.

Auch bei Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben, ist eine Unterscheidung zwischen betriebs- oder unternehmensbezogenem und nicht betriebs- oder unternehmensbezogenem Handeln möglich.

Wurde das bewilligte Gebäude in der Baubeschreibung der „Privatperson“ (und nicht dem Unternehmen) zugeordnet, kommt eine Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages nicht in Betracht.

S. 237 - 237, Rechtsprechung

Dachbodenausbau; Flächenwidmung „eingeschränktes gemischtes Baugebiet“

Der Dachbodenausbau in einem bewilligten Wohngebäude ist – unbeschadet ob bewilligungs- und anzeigefrei, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig – auf seine übereinstimmung mit der Flächenwidmung „eingeschränktes gemischtes Baugebiet“ zu prüfen. In dieser Widmungskategorie ist lediglich die Errichtung von „Betriebswohnungen“ zulässig.

S. 237 - 238, Rechtsprechung

Schießanlage; nachträgliche Vorschreibung von Auflagen; Immissionsschutz; Begriff der „Nachbarschaft“

Der Begriff der „Nachbarschaft“ in § 46 oö BauO 1994 ist im engen Sinn der Legaldefinition des § 31 Abs 1 oö BauO 1994 auszulegen.

Der Schutz vor unzumutbaren Belästigungen beschränkt sich daher auf ein 50 m-Umfeld.

Die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen zum Schutz einer in ca 180 m bzw 300 m entfernt liegenden Wohnbebauung vor Belästigungen durch eine Schießanlage ist rechtswidrig.

S. 238 - 239, Rechtsprechung

Bauplatzerklärung; zulässige Auflagen; Geschoßflächenzahl; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Bei Fehlen eines Bebauungsplanes können – zur Sicherung der in § 5 Abs 3 oö BauO 1994 angeführten öffentlichen Interessen – entsprechende Bebauungsgrundlagen auch als Auflagen im Bauplatzbewilligungsbescheid vorgeschrieben werden.

Nachbarn haben im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiell-rechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren von Relevanz waren und ihre Nachbarrechte betreffen.

S. 239 - 240, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Grünland“; infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen, die das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen; Gartenhütte

Eine Gartenhütte bei einem Natur-Schwimmteich, die sich – getrennt durch eine öffentliche Straße sowie eine landwirtschaftlich genutzte Fläche – in einer Entfernung von 120 m zu einer durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Hofstatt befindet, kann nicht dem „Wohnumfeld“ zugezählt werden.

S. 240 - 240, Rechtsprechung

Bewilligungsantrag; Entfall einer gesonderten Bauanzeige; Parteistellung der Nachbarn

Im Fall der Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben entfällt das Erfordernis einer gesonderten Bauanzeige.

Das anzeigepflichtige Bauvorhaben mutiert deshalb aber nicht zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben.

Nachbarn kommt daher im Verfahrensteil über das (nicht gesondert) anzeigepflichtige Bauvorhaben keine Parteistellung zu.

S. 240 - 241, Rechtsprechung

Bebauungsdichte; Kfz-Stellplätze

Kfz-Stellplätze in Form von Schotterrasen sind nicht in die Bebauungsdichte einzurechnen.

S. 240 - 240, Rechtsprechung

Bauten vorübergehenden Bestandes; Verlängerung der Bewilligung

Bei der Verlängerung der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes hat die Baubehörde erneut zu prüfen, ob die betreffende Anlage weiterhin als Anlage vorübergehenden Bestandes benötigt wird.

S. 240 - 240, Rechtsprechung

Baueinstellung; Berufung; keine aufschiebende Wirkung

Eine im Gemeindeinstanzenzug erhobene Berufung gegen einen Baueinstellungsbescheid hat gemäß §§ 16 Abs 1 letzter Satz in Verbindung mit 24b Abs 2 sbg BauPolG ex lege keine aufschiebende Wirkung.

S. 241 - 241, Rechtsprechung

Mindestabstand; Abstandsnachsicht; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit g vlbg BauG 2001 kommt bei einem bewilligungslos errichteten Bau nicht in Betracht.

S. 241 - 241, Rechtsprechung

Gebäudehöhe; Berechnungsart; Fassadenabwicklung; Giebelfläche; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Auf die bloße Berechnungsart der Gebäudehöhe besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

S. 241 - 241, Rechtsprechung

Bauwerberwechsel; Anzeigepflicht

Für einen Bauwerberwechsel ist der bloße Wechsel im Eigentum nicht ausreichend.

Der Wechsel des Bauwerbers erfordert eine explizite Anzeige bei der Baubehörde. Ein konkludenter Bauwerberwechsel kommt daher nicht in Frage.

S. 241 - 241, Rechtsprechung

Einreichunterlagen; fehlende Nachbarzustimmung zur Unterschreitung des Mindestabstandes; Verbesserungsauftrag

Die Nichtvorlage der Nachbarzustimmung zu einem geringeren Abstand nach § 79 Abs 6 wr BauO beeinträchtigt lediglich die Erfolgsvoraussetzungen eines (Baubewilligungs-)Ansuchens. Die Erteilung eines baubehördlichen Verbesserungsauftrages ist daher unzulässig.

S. 242 - 243, Rechtsprechung

Abgrenzung Allgemeinflächen/Wohnungseigentumsobjekte; Bedeutung bau- oder raumordnungsrechtlicher Widmungen

Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. Baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen“ definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

S. 242 - 242, Rechtsprechung

Lüftungsanlage für Garage; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Die Errichtung einer mechanischen Anlage für die Be- und Entlüftung von Garagen (Lüftungsanlage) ist gesondert bewilligungspflichtig.

Eine solche Lüftungsanlage darf – selbst bei Pflichtabstellplätzen – nicht den Immissionsschutzbestimmungen des § 6 Abs 1 wr GaragenG widersprechen.

Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Immissionsschutzbestimmungen zu.

S. 243 - 244, Rechtsprechung

Zivilteilung Superädifikat; Pflichten des Grundeigentümers

§ 153a EO normiert eine gesetzliche Vertragsübernahme. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten.

S. 243 - 243, Rechtsprechung

Gasleitungserneuerung; WEG; zustimmungspflichtige Änderung

Das Vorliegen einer Änderung im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 2002 an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden.

S. 245 - 246, Rechtsprechung

Wegebau; verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch

§ 364a ABGB ist unter Umständen auch auf Baumaßnahmen, also den „Baubetrieb“, unmittelbar analog anzuwenden.

S. 246 - 246, Rechtsprechung

Verspätete Renovierung eines Hotels; Verzug; sorgfaltswidriges Leistungsversprechen

Der Schuldner nach § 918 ABGB hat auch den nicht verschuldeten Verzug zu vertreten, wenn das Leistungsversprechen bezüglich der rechtzeitigen Leistung sorgfaltswidrig abgegeben wurde. Daher haftet der Schuldner auch dann, wenn er bei Abgabe des Versprechens wusste oder wissen musste, dass er nicht rechtzeitig werde leisten können.

S. 246 - 247, Rechtsprechung

Sicherungsmodell BTVG; grundbücherliche Sicherstellung

Auch die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zu Gunsten schlichter Miteigentümer ist als tauglicher Gegenstand für eine Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 zu sehen, weil diese nicht nur den Schutz des Erwerbs des Mindestanteils, sondern auch des darüber hinausgehenden Erwerbs des Wohnungseigentums als beschränktes dingliches Nutzungs- und Verfügungsrecht bezweckt.

S. 247 - 248, Rechtsprechung

Offenkundige Dienstbarkeit; Presshaus; Kellerröhren

Für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen.

S. 248 - 248, Rechtsprechung

Rekurslegitimation der Baubehörde im Grundbuchsverfahren

Die Gemeinde ist im Grundbuchsverfahren als Baubehörde erster Instanz rekurslegitimiert.

S. 248 - 249, Rechtsprechung

Risse an Hausmauer durch Vibration von Müllfahrzeugen während der Entsorgung auf öffentlicher Gemeindestraße; Nichtnachbar

Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße, die nach der Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB gilt.

Ein Nichtnachbar, der einen selbstständig tätigen Unternehmer mit Leistungen beauftragt hat, wird dadurch, dass dieser Unternehmer anlässlich der Auftragserfüllung Immissionen von und nach Liegenschaften Dritter verursacht, nicht selbst zum verschuldensunabhängig nach §§ 364 f ABGB ausgleichspflichtigen Nachbarn.

S. 249 - 250, Rechtsprechung

Exekution des Vergleichs über den Inhalt einer Wegeservitut

Hat nach einem Vergleich der Beklagte jede Störung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts in einer Breite von vier Metern durch Abstellen von Fahrzeugen oder Errichtung von Bauwerken auf dem Servitutsweg oder jede ähnliche Störung und insbesondere alles zu unterlassen, was die jederzeitige Zu- und Abfahrt zum bzw vom herrschenden Grundstück erschweren oder behindern könnte sowie zu dulden, dass der Berechtigte den Geh- und Fahrweg in einer Breite von drei Metern in befestigtem Zustand erhält, bietet der Exekutionstitel keinen Raum für Einschränkungen irgendwelcher Art und damit auch das Recht des Servitutsberechtigten, die Schneeräumung auf die dem Stand der Technik entsprechende Art vornehmen zu lassen und die auf dem Servitutsweg liegenden Schneemassen auf den vom Fahrtrecht nicht umfassten Teil des Grundes des Verpflichteten zu schieben.

Unklarheiten darüber, ob ein Verhalten nach dem Exekutionstitel noch gedeckt ist, gehen im Exekutionsverfahren zu Lasten der betreibenden Partei. Besteht ein Exekutionstitel, mit dem ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 355 EO exekutiv durchgesetzt werden kann, steht dem Erfolg eines neuerlichen Unterlassungsbegehrens oder gar eines Feststellungsbegehrens das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Wenn der Berechtigte im bisherigen Exekutionsverfahren nicht gänzlich durchdringt, hat dies auf künftige Exekutionsverfahren keinen Einfluss.

S. 250 - 250, Rechtsprechung

Kein Recht auf Bestand einer Forststraße zur Bewirtschaftung einer Schutzhütte; Bindung des Gerichts an Verwaltungsbescheid

Gemäß § 33 Abs 4 ForstG hat der Erhalter einer Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt.

Der Betreiber einer Schutzhütte, der zu deren Versorgung auf die Benützung einer Forststraße angewiesen ist, hat aber nach § 33 Abs 4 ForstG keinen Anspruch auf Bestand der Forststraße. Aus § 33 Abs 4 ForstG ergibt sich daher, dass der Erhalter einer Forststraße berechtigt ist, den Forstweg gänzlich oder teilweise aufzulassen, außer die Auflassung erfolgt rechtsmissbräuchlich.

S. 250 - 250, Rechtsprechung

Antragslegitimation für gerichtliche Nutzwertfeststellung

Vor Begründung von Wohnungseigentum steht dem Wohnungseigentumsbewerber die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der von ihm kritisierten Nutzwertfestsetzung durch einen Sachverständigen in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs 2 WEG 2002 nicht zur Verfügung.

S. 250 - 250, Rechtsprechung

Zur Ortsüblichkeit von Immissionen durch Pfaue

Das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß gemäß § 364 Abs 2 ABGB stellt auf die örtlichen Verhältnisse von Gebieten bzw Stadtteilen mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen ab.

Eine Immissionsquelle kann daher nur dann ortsüblich werden, wenn sie den Charakter einer Gegend geprägt hat, nicht aber schon dann, wenn ein Nachbar eine Immissionsquelle mehrere Jahre unbeanstandet hingenommen hat.

Die unbeanstandete Hinnahme einer Immission liegt nicht vor, wenn der Verursacher der Immission aus den Erklärungen des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft erkennen kann, dass dieser die Immission nicht hinnimmt. Die Einbringung einer Unterlassungsklage ist dafür nicht erforderlich.

Für eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der Nachbarliegenschaft ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend wie etwa Tonhöhe, Dauer und Eigenart des Geräusches. Ein Klagebegehren auf Untersagung ortsunüblicher und das zumutbare Maß überschreitender Emissionen ist auch ohne Angabe von Dezibel-Messeinheiten hinreichend bestimmt.

S. 250 - 250, Rechtsprechung

Grenzfestsetzung nach der Naturgrenze

Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen.

Dabei ist nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Liegt eine nachweisbare Naturgrenze eines Grundstücks, das nicht im Grenzkataster eingetragen ist, zwischen zwei Nachbarn vor, ist nicht erforderlich, dass sich die Nachbarn über diese Naturgrenze einig sind.

Bei Streitigkeiten über den Grenzverlauf kann die Feststellung der richtigen Grenze vom Gericht begehrt werden, auch wenn diese bereits im Außerstreitverfahren gemäß § 851 ABGB festgesetzt wurde.

S. 251 - 252, Rechtsprechung

Quellwasserverschmutzung beim Bau eines Güterwegs; nachbarrechtliche Haftung der Bauherrin; Repräsentantenhaftung des Landes als Bauausführende

Die Ermöglichung des Eindringens von verschmutztem Oberflächenwasser in quellwasserführende Bodenschichten ist eine adäquate Folge der Errichtung eines Güterwegs und stellt daher ein kalkulierbares Risiko des Bauherrn dar, welches dieser zu seinem Nutzen eingegangen ist.

§ 364 a ABGB ist auf die Errichtung eines Güterwegs, bei dessen (naturschutzrechtlicher) Bewilligung auch an die Interessen der leitungsberechtigten Nachbarn gedacht wurde, analog anzuwenden.

Derjenige, der durch organisatorische oder faktische Maßnahmen oder Unterlassungen eine erfahrungsgemäß mögliche Verunreinigung des Grundwassers verursacht hat, verstößt gegen das Schutzgesetz des § 31 Abs 1 WRG.

S. 251 - 251, Rechtsprechung

Felddienstbarkeit; Wasserleitungsrecht; Zuständigkeit für die Frage nach dem Bestand der Nutzungsrechte

Ein vereinbartes Wasserleitungsrecht ist gemäß § 477 Z 2 ABGB eine Felddienstbarkeit und besteht im Recht der Zu- und Ableitung von Wasser sowie der Errichtung und der Erhaltung der entsprechenden Anlagen auf eigene Kosten.

Dagegen sind Felddienstbarkeiten im Sinn des § 1 Abs 1 Z 3 sbg EinforstungsrechteG Waldbodenbenützungsrechte wie zB Wasserleitungsrechte oder Quellfassungsrechte, wenn das dienende Gut zum Zeitpunkt der Entstehung des Rechts durch Vereinbarung Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden war. Über den Bestand solcher Nutzungsrechte entscheiden gemäß § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG die Agrarbehörden unter Ausschluss des Rechtswegs.

S. 252 - 252, Rechtsprechung

Keine Amtshaftung wegen zu Unrecht abgelehnter Parteistellung im Bauverfahren

Im Amtshaftungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig war, sondern nur, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsanwendung beruhte. Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsauffassung begründet selbst dann keine Amtshaftung, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde.

Eine abgelehnte Parteistellung im Bauverfahren begründet keine Amtshaftung der beklagten Gemeinde für die Verfahrenskosten zur Erlangung der Parteistellung, wenn kein subjektives öffentliches Recht auf Freiheit von Immissionen beeinträchtigt werden konnte, weil nach Sachverständigengutachten die durch das Bauvorhaben entstehenden Emissionen durch Gerüche oder Luftschadstoffe nicht geeignet waren, das übliche Maß zu überschreiten.

S. 252 - 252, Rechtsprechung

Ersitzung durch Besitzmittler; keine Verpflichtung des Servitutsverpflichteten in den Weg hängende Äste zu entfernen

Für den Erwerb neuer Besitzrechte des Bestandgebers durch seinen Bestandnehmer als Besitzmittler ist erforderlich, dass diese Rechte ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und ihm wirtschaftlich zugeordnet sind.

Ein Pächter ist für Ersitzungszwecke auch dann ein tauglicher Besitzmittler, wenn er zugleich Pächter des dienenden Grundstücks ist, weil zwischen dessen Nutzung und der Nutzung im Interesse des herrschenden Grundstücks zu unterscheiden ist.

Der Servitutsverpflichtete muss die in einen Weg hineinwachsenden Äste und Sträucher nicht beseitigen und haftet auch nicht für allfällige – durch hereinwachsende Äste verursachte – Schäden an Fahrzeugen des Servitutsberechtigten.

S. 252 - 253, Rechtsprechung

Interesse am Vertragsabschluss; eingetretener oder drohender Schaden; Kausalität

Die beiden Tatbestandselemente „Interesse am Vertragsabschluss“ und „entstandener oder drohender Schaden“ sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen.

S. 253 - 253, Rechtsprechung

Antragsbegehren; verfahrenseinleitender Antrag; Verfahrensgegenstand; Konkretisierung

Der Verfahrensgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft werden durch den Antrag auf Anfechtung bzw auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Vorgehens des Auftraggebers im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens begrenzt.

S. 254 - 255, Neues Baurecht

Giese, K./​Jahnel, D.

Neues Baurecht

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