Der VfGH entwickelte in seiner Judikatur das Rechtsinstitut des Einwandes der heranrückenden Wohnbebauung. Mit diesem Einwand kann sich der Inhaber einer Betriebsanlage gegen einen geplanten Wohnbau im Einwirkungsbereich der Immissionen aus seinem Betrieb wehren, um die Vorschreibung nachträglicher Auflagen in einem gewerberechtlichen Verfahren abwenden zu können. Mit dieser Rechtsprechung will der VfGH aber auch die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen, um so ein möglichst friktionsfreies (nachbarliches) Nebeneinander von Betrieben und Wohnbevölkerung sicherzustellen. In der Steiermark fand diese Rechtsprechung ihren Niederschlag in § 26 Abs 4 stmk BauG 1995. Der vorliegende Artikel will die Umsetzung der Judikatur des VfGH durch den steiermärkischen Landesgesetzgeber an den Vorgaben des VfGH messen. Darüber hinaus soll aufgezeigt werden, welche Widmungskategorien nach dem stmk ROG 2010 einen Immissionsschutz aufweisen, der zur Erhebung der Einwendung der heranrückenden Wohnbebauung gem § 26 Abs 4 stmk ROG 2010 legitimiert.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 1 - 12, Aufsatz
Heranrückende Wohnbebauung – umgekehrter Immissionsschutz
Die Bestimmung des § 23a bgld BauG 1997 („Rechtmäßiger Bestand“) ist ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge nur auf Bauwerke (und deren nachträgliche Veränderungen) anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind.
Die Nachbarn haben ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplans über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, insbesondere auch auf die die bauliche Ausnutzung beschränkende Geschossflächenzahl.
Mangels ausdrücklicher Anordnung wie in § 1 Abs 2 lit g BebauungsplanV Klagenfurt 2016 ist für die Bestimmung der Geschoßflächenzahl nach lit i und lit j keine fiktive Berechnung anzunehmen.
S. 13 - 14, Rechtsprechung
Baubewilligung; Grundeigentümer, Zustimmung; Rechtsnachfolger; Zustimmung, Zurückziehung
Eine bereits erteilte Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauansuchen kann auch bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden, wobei es baurechtlich irrelevant ist, ob der Grundeigentümer zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung berechtigt ist.
Die Frage des Vorliegens der erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauansuchen stellt keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar.
Bei der Frage, ob eine bauliche Anlage bewilligungspflichtig ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Errichtung der Anlage festzustellen. Sodann ist zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt eine Bewilligungspflicht bestanden hat. Danach ist zu prüfen, ob die Bewilligungspflicht auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG besteht. Nur wenn in beiden Zeitpunkten die Bewilligungspflicht zu bejahen ist und die entsprechende Bewilligung fehlt, kann davon ausgegangen werden, dass die bauliche Anlage mangels erforderlicher Bewilligung nicht rechtmäßig ist.
Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalls ist die Höhe der tiefstgelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei es auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf ankommt.
Das Nachbarrecht auf Einhaltung des Bauwichs bzw der Gebäudehöhe ist im Hinblick auf den Lichteinfall durch die Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalls von 30 Grad auf dem Nachbargrundstück, die dem Nachbarn im Fall einer Bauführung möglich ist, nicht verletzt, wenn dieser verschwenkte Lichteinfall gewährleistet bleibt.
Im Fall eines Superädifikates ist der Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates (hier: Nebengebäude zu einem Badehaus) zu erteilen. Eine Rechtsverletzung des Revisionswerbers, dem der Abbruchauftrag als Eigentümer des Superädifikates erteilt wurde, kann durch den Umstand einer rechtswidrigen Verpflichtung (auch) der Grundeigentümer nicht bewirkt werden.
Wird die Geschoßflächenzahl im örtlichen Entwicklungskonzept mit 0,25 bis 0,4 festgelegt, kann der betroffene Nachbar die Überschreitung der oberen Grenze der GFZ von 0,4 erfolgreich geltend machen.
Wenn der Bebauungsplan keine entsprechenden Regelungen zur Gebäudehöhe enthält, ist § 40 oö BauTG 2013 heranzuziehen. Maßgebend ist dabei die Höhenlage der Grundgrenze zum Nachbargrundstück.
Wenn keine Rechtsnorm einen bestimmten Stand der Technik normiert, hat die Bestimmung eines Standes der Technik keinen normativen Charakter, sondern gibt bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder, und sie gehört damit ausschließlich dem Tatsachenbereich an.
Nach § 17 Z 9 nö BauO 2014 zählt eine „Pergola“ zu den bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Vorhaben. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die entscheidende Funktion einer „Pergola“, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Eine „Pergola“ ist nach oben offen und nicht raumbildend.
S. 16 - 16, Rechtsprechung
Baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Bauordnungswidrigkeit; entsprechender Zustand
Werden bei einem bewilligten „nach allen Seiten offenen Schuppen“ entgegen dem Konsens vier Wände angebracht, stellt dies eine bewilligungspflichtige Abänderung im Sinne des § 14 Z 3 nö BauO 2014 dar. Eine Abänderung von Bauwerken ist dann bewilligungspflichtig, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung angeführten Punkte (hier: Standsicherheit, Brandschutz, Ortsbild) beeinträchtigt werden könnten. Danach ist für die Bewilligungspflicht die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung maßgeblich; ob die Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, hat das Bewilligungsverfahren zu klären.
§ 35 Abs 3 nö BauO 2014 sieht bei Konsenslosigkeit eines Bauwerks ein Nutzungsverbot von Teilen des Bauwerks oder eine Nutzung nur in Bezug auf bestimmte Nutzungsarten nicht vor.
In den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwänden von Gebäuden (und Schutzdächern), die einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, ist nach § 41 Abs 1 Z 5 lit b oö BauTG 2013 auch kein Garagentor zulässig.
Der Umbau samt Verwendungszweckänderung eines bestehenden Betriebsgebäudes hin zu einem Verwaltungsgebäude zum Betrieb einer „betrieblichen Kindertagesstätte“ begegnet in einem Industriebetrieb keinen raumordnungsrechtlichen Bedenken.
S. 18 - 19, Rechtsprechung
Zweitwohnung, Einschränkungen; Erben, gesetzliche; Hauptwohnsitznutzung; Schenkung
Die beabsichtigte Verwendung der Wohnung als Zweitwohnung wurde zu Recht untersagt, da der Erwerb der Wohnung durch die Einschreiterin, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, zum Stichtag der Anzeige nicht länger als drei Jahre zurücklag, was nach § 86 Abs 15 Z 2 sbg ROG 2009 erforderlich ist.
Für die Annahme eines „Hausverbands“ im Sinn des § 5 Z 10 sbg ROG 2009 ist ein räumliches Naheverhältnis mit funktionalem Zusammenhang zwischen Wohnhaus des Privatzimmervermieters und dem für die Ausübung der häuslichen Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietung) vorgesehenen Objekts ausreichend. Objektidentität ist für die Annahme des „Hausverbands“ hingegen nicht erforderlich.
Die Ausführung des Dachgeschossausbaues in Form von beidseitigen Gaupen des Nebengiebels kann nicht mehr als untergeordneter Bauteil in Form eines Dachgeschosses bewertet werden, weshalb die beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus im Dachgeschoß eines Hotels samt hinauszukommen Ausbau von Dachgauben nicht erteilt wird.
Die Durchführung von privaten Veranstaltungen, wie eine Hochzeitsfeier im Gastgewerbetrieb der Beschwerdeführerin, qualifiziert die Räumlichkeiten des Gastgewerbebetriebes nicht als „Veranstaltungsstätte“ im Sinn des § 30 Abs 6 sbg ROG 2009.
Die Unterscheidung von Neu-, Zu- und Umbauten ist baurechtlich von Bedeutung, ein Sachzusammenhang mit der Leistung einer Wasseranschlussgebühr besteht aber nicht. Vielmehr sind die Begriffe „Zu- und Umbauten“ – losgelöst vom Begriffsverständnis der tir BauO 2011 – als jede Veränderung der vorhandenen Baumasse auf einem angeschlossenen Grundstück zu verstehen, sei es auch durch (Neu-)Bau eines selbstständigen Gebäudes, um das unsachliche Auslegungsergebnis zu vermeiden, dass die nachträgliche Vergrößerung der Bausubstanz durch einen Neubau im baurechtlichen Sinne im Gegensatz zu einer solchen durch Zu- und Umbauten ohne sachliche Rechtfertigung nicht erfasst wäre.
S. 20 - 20, Rechtsprechung
Abstandsbestimmungen; Gebäudeabstand; Terrasse; Gebäudefront; vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß
Wegen ihrer Relation zur Gebäudefront war die Terrasse nicht als abstandsrelevant im Sinn des § 13 stmk BauG einzustufen.
S. 20 - 20, Rechtsprechung
Nachbarrechte; Rechte, subjektiv-öffentliche; Einwendungen; Baugrubensicherung
Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Den Nachbarn eines Bauvorhabens kommt hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zu.
Bei einem Parkplatz, welcher so hergestellt worden ist, dass nach Abtragung des Mutterbodens Schotter lagenweise verdichtet eingebracht und zuletzt eine Fräsasphaltschicht aufgebracht wurde, handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs 1 tir BauO 2018, weil bei der Herstellung dieses Parkplatzes bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt wurden.
Die Herstellung eines Lagerplatzes für Absetz- und Abrollcontainer sowie zum Abstellen von LKW auf einer Fläche von 2.100 m2 erfordert entsprechende bautechnische Kenntnisse für die Abtragung der Humusschicht, die Herstellung eines Unterbaues, die Aufbringung eines entsprechenden Frostkoffers und einer Fräsasphaltschicht, sodass eine bauliche Anlage vorliegt.
Die Ausnahme des § 1 Abs 4 tir BauO 2018 kommt nicht zur Anwendung, da die Bestimmungen der GewO nicht auf sämtliche nach der tir BauO 2018 zu wahrenden bau- und raumordnungsrechtlichen Interessen Bedacht nimmt.
Ein baupolizeilicher Auftrag hat sich gemäß § 46 Abs 1 tir BauO 2018 an die Eigentümerin und nicht an die pachtende Gesellschaft zu richten, zumal es sich bei gegenständlichem Lagerplatz nicht um ein Superädifikat handelt.
Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zur Tiefgarage, sodass eine abschließende Beurteilung, ob durch die projektierte Ausführung der Tiefgarage (insbesondere im südlich gelegenen Einfahrtsbereich) die Abstandsbestimmungen eingehalten werden, nicht möglich ist.
S. 22 - 22, Rechtsprechung
Baugrundstück, Erschließung; rechtlich gesicherte Zufahrt; Vorfrage; Feststellungsbescheid
Die Bestimmung des § 38 AVG bildet keine gesetzliche Grundlage für einen Feststellungsbescheid zur Frage, ob ein Bauwerber „eine rechtlich gesicherte Zufahrt im Sinne des § 4 Abs 2 vlbg BauG besitzt“.
S. 22 - 22, Rechtsprechung
Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes; Verwendungszweck, besonderer; Parkplatz, überdachter
Die zeitlich unbestimmbare Nutzung einer immissionsträchtigen baulichen Anlage in Form eines überdachten Parkplatzes bis zur Verwirklichung eines vagen Tiefgaragenprojektes kann nicht einen besonderen Verwendungszweck im Sinne des § 53 Abs 1 tir BauO 2018 begründen.
S. 22 - 23, Rechtsprechung
Raumplanung; Flächenwidmungsplan, Ausnahmebewilligung; Kleinräumigkeit; Geräteschuppen, angebauter
Stellt ein Geräteschuppen optisch eine Einheit mit dem Hauptgebäude dar und ist er aufgrund des direkten Anbaus an das Hauptgebäude nicht als isoliert stehendes Bauwerk zu beurteilen, so ist eine Kleinräumigkeit des Geräteschuppens im Sinn des § 22 Abs 2 lit a vlbg RPlG 1996 nicht gegeben.
S. 23 - 24, Rechtsprechung
Nachbarrechte; Grundnachbar; Rechte, subjektiv-öffentliche; Einwendungen; Gebäudehöhe; Dachgauben
Auf Grund des § 81 Abs 4 in Verbindung mit Abs 6 wr BauO hat der Nachbar auch ein Recht darauf, dass die Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses nur durch die in § 81 Abs 6 wr BauO genannten Bauteile stattfinden. Dazu zählen auch Dachgauben nach Maßgabe des § 81 Abs 6 wr BauO.
Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Befinden sich die projektierten Gauben nicht an der dem Nachbar zugewandten Seite des Gebäudes, kann schon deshalb eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben nicht in ein auf § 81 Abs 6 wr BauO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn eingreifen.
S. 23 - 23, Rechtsprechung
Abstandsvorschriften; Mindestabstand; Zufahrt; ebenerdig befestigte Flächen
Für eine Verlegung einer Zufahrtsstraße als „ebenerdig befestigte Fläche“ sind nach den Bestimmungen des vlbg BauG 2001 keine Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken einzuhalten. Bei der Aufzählung von Hauszufahrten und Abstellplätzen in § 6 Abs 4 lit b vlbg BauG 2001 handelt es sich nur um eine demonstrative Aufzählung.
Aspekte der Verkehrssicherheit (hier: die Sichtweiten von der Privatstraße in die Gemeindestraße) sind kein Prüfkriterium für die Klärung der Frage, ob eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorliegt bzw ob die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entspricht.
S. 24 - 25, Rechtsprechung
Baupolizeilicher Auftrag; Wohnzone; Aufenthaltsraum; Wohnung; Vermietung; Kurzfristigkeit; Selbstständigkeit
Bei einem Verstoß gegen § 7a Abs 3 wr BauO handelt es sich nicht um eine Vorschriftswidrigkeit im Sinn des § 129 Abs 10 wr BauO, sondern um eine Frage der bewilligungsgemäßen Benützung von Räumen im Sinn des § 129 Abs 1 wr BauO.
Die „Selbständigkeit“ der Vermietung ist nicht als Tatbestandsmerkmal des § 7a Abs 3 letzter Satz wr BauO („gewerbliche Nutzung“) anzusehen, weshalb es ohne Relevanz ist, ob die kurzzeitige Überlassung der Wohnungen durch die Eigentümerin der Wohnungen selbst oder durch eine andere Person (eine Mieterin) erfolgte.
S. 24 - 24, Rechtsprechung
Nachbarrechte; Grundnachbar; Rechte, subjektiv-öffentliche; Einwendungen; Bebauungsart, Einhaltung
§ 134a Abs 1 wr BauO enthält eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Ein Recht auf Einhaltung der Bebauungsart (Blockrandverbauung) und auf Vermeidung einer „Düsenwirkung“ findet sich in dieser Bestimmung nicht.
S. 25 - 26, Rechtsprechung
Unmittelbare Zuleitung; Drainagerohr; (günstige) Veränderung des natürlichen Wasserlaufes
Eine „unmittelbare Zuleitung“ ist nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage im Sinn des § 364a ABGB ausgeht.
Werden durch eine angezeigte Bauführung aus einer einheitlichen Wohnung zwei Wohnungen geschaffen, so sind die Vorgaben, die die wr BauO an Wohnungen knüpft, in Bezug auf diese Wohnungen einzuhalten und bei deren Nichterfüllung der baurechtliche Konsens für die Wohnungstrennung zu versagen.
„Baukonsens“ bedeutet allgemein, dass eine Bauführung der zugrundeliegenden Baubewilligung entspricht. Mit der Ausführungsqualität der errichteten Bauten hat das nichts zu tun. Eine Klausel, „die Vertragspartei leiste Gewähr dafür, dass durchgeführte Umbauten dem Baukonsens entsprechen“, ist grundsätzlich so auszulegen, dass damit nur die Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne und der Baubewilligung gewährleistet wird, nicht aber die mangelfreie Ausführung.
Der Umstand, dass Eigentümer einer dienenden Liegenschaft ihrer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Einräumung und Verbücherung einer Servitut nicht nachkommen, ist nicht als Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung einer Dienstbarkeit anzusehen, die geeignet ist, den Lauf der Verjährungsfrist nach § 1488 ABGB in Gang zu setzen.
S. 26 - 26, Rechtsprechung
Sanierungsmaßnahmen; Fälligkeit Werklohn mit ordnungsgemäßer Rechnungslegung
Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart und zur Fälligkeit auch keine besondere Regelung getroffen, so tritt die Fälligkeit nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller ein.
S. 27 - 28, Rechtsprechung
Baurechtswohnungseigentum; Wohnungseigentumsrecht; Mindestanteil am Baurecht; Option; Schriftform
Die Klage des Baurechtswohnungseigentumsbewerbers lautet auf Einwilligung in die Einverleibung seines Baurechts auf den Mindestanteil verbunden mit Baurechtswohnungseigentum am zugesagten Objekt.
Für die schriftliche Zusage von Wohnungseigentum genügt eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen. Bei einer Option ist die Schriftform für beide Willenserklärungen (Optionsvereinbarung und Optionserklärung) zu fordern. An den Wortlaut der „Zusage“ sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
Der Zweck der Aufschließung einer Liegenschaft mit einem Abwasserkanal bezieht sich im Zweifel auf die gesamte zulässig bebaubare Fläche. Die konkrete Beeinträchtigung der dienenden Grundstücke bei einer Kanalleitungsservitut liegt im Vorhandensein des Kanals an sich. Auf die durchfließende Abwassermenge bzw auf die Anzahl der Hausanschlüsse kommt es (sofern die maximale Leitungskapazität nicht einmal annähernd erreicht wird und eigene Interessen am Anschluss an den Kanal nicht berührt werden) für das Ausmaß der Belastung des dienenden Grundstücks nicht an.
S. 28 - 30, Rechtsprechung
Sicherstellung bei Bauverträgen durch Bankgarantie; Wirksamkeit einer Bankgarantie mit Effektivklausel; Höhe der Sicherstellung bei kurzfristig zu erfüllenden Verträgen
Die Vereinbarung, dass eine Bankgarantie von der Vorlage bestimmter Dokumente abhängig ist, steht ihrer Eignung als Sicherungsmittel iS von § 1170b ABGB nicht grundsätzlich entgegen. Eine Sicherstellung erfüllt den Zweck des § 1170 b ABGB aber nicht, wenn der Werkbesteller es faktisch in der Hand hat, dem Werkunternehmer den Zugriff darauf zu verwehren. So etwa, wenn der Garantiebegünstigte die Garantie nur mit Zustimmung des Garantieauftraggebers abrufen kann, zB durch dessen Anerkenntnis oder Mitunterfertigung eines Übernahmeprotokolls. Aber auch der vom Begünstigten zu erbringende Nachweis über die mangelfreie Leistung mittels Sachverständigengutachtens oder gar die Vorlage eines vollstreckbaren Urteils kann bei entsprechender Befristung der Bankgarantie den Abruf der Garantie für den Begünstigten ungebührlich erschweren und das Fehlen einer tauglichen Sicherstellung, die zum Vertragsrücktritt berechtigt, nach sich ziehen.
Bei kurzfristigen – innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden – Verträgen, die eine Sicherstellung von 40% erlauben, bezieht sich die Frist nicht auf die Zeit zwischen Vertragsabschluss und geplantem Termin für die Beendigung der Arbeiten, sondern nur auf die veranschlagte Dauer der Arbeiten selbst, unabhängig davon, wie lange nach Vertragsabschluss sie begonnen werden.
Die Verweigerung einer weiteren Sicherstellung nach § 1170b ABGB kann nicht zur Vertragsaufhebung und zum Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemäß § 1168 führen, wenn eine bereits gewährte Sicherstellung durch Bankbürgschaft zur Abdeckung einer strittigen Werklohnforderung verwendet wurde. Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Sicherstellung nach § 1170b ABGB ist nämlich die abschließende Klärung der Höhe der Werklohnforderung.
S. 30 - 31, Rechtsprechung
Ersatz für Selbstverbesserung bei Mangelschaden; Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden
Führt die fehlerhafte Klotzung einer 500 kg schweren Glasscheibe dazu, dass die Glasscheibe nach unten rutscht und es durch einen Glas-Metall-Kontakt zum Bruch der Scheibe kommt, liegt ein Mangelschaden und kein Mangelfolgeschaden vor. Aufgrund des in § 933a Abs 2 ABGB festgelegten Grundsatzes des Verbesserungsvorrangs vor dem Geldersatz muss der Geschädigte daher dem Werkunternehmer die Möglichkeit geben, den Schaden zu verbessern. Lediglich beim Mangelfolgeschaden entfällt die Notwendigkeit dem Übergeber eine zweite Chance zu geben. Allerdings kann der Übernehmer auch dann, wenn er dem Übergeber beim Mangelschaden keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern die Sache selbst verbessert oder durch einen Dritten verbessern lässt, die Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Chance zur zweiten Andienung eingeräumt worden wäre.
S. 31 - 32, Rechtsprechung
Schadenersatz statt Gewährleistung vor dem GewRÄG; keine Notwendigkeit zur Gelegenheit der Verbesserung
Im Unterschied zur aktuellen Rechtslage können nach der Rechtslage vor dem GewRÄG Mangelbehebungskosten für die Verbesserung aus dem Titel des Schadenersatzes bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten gefordert werden, ohne dass der Übernehmer dem Übergeber zuvor Gelegenheit zur Verbesserung hätte geben müssen. Dabei muss sich der Geschädigte den Nutzen, der sich aus der um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werks ergibt, nach dem Prinzip „neu für alt“ anrechnen lassen.
Die Bestellung eines Baustellenkoordinators nach § 3 Abs 6 BauKG muss zum Zweck der Beweisführung schriftlich erfolgen und ist nur wirksam, wenn der Bestellte ihr nachweislich zugestimmt hat. Der Bauherr kann sich daher nicht auf eine nur mündlich oder konkludent erfolgte Bestellung des Baustellenkoordinators berufen. Der Bauherr haftet mangels gültiger Bestellung eines Baustellenkoordinators selbst für die Verletzung von Pflichten, die nach dem BauKG den Koordinator getroffen hätten.
S. 32 - 32, Rechtsprechung
Gewährleistung für mangelhaften Trittschall bei zeitversetztem „Dachgeschossausbau leicht“
Fehlt im Zeitpunkt der Übergabe einer Wohnung die für diesen Zeitpunkt vertraglich vereinbarte Trittschalldämmung der darüber liegenden Wohnung, stellt dies einen Baumangel dar. Wurde der Leistungszeitpunkt für die bauliche Herstellung der Trittschalldämmung erst mit dem Zeitpunkt des erfolgten Ausbaus der darüber liegenden Wohnung festgelegt, ist der Verkäufer verpflichtet, den Bodenaufbau in der darüberliegenden Wohnung so herzustellen, dass der vertraglich zugesicherte Zustand hinsichtlich der Trittschalldämmung erreicht wird. Irrelevant ist, ob der Käufer der darüberliegenden Wohnung die mangelhafte Trittschalldämmung durch Verlegung von Leerverrohrungen und Kabel im Fußbodenaufbau mitverursachte.
S. 33 - 33, Rechtsprechung
Unzumutbarer Alternative zu einem Notweg; keine auffallende Sorglosigkeit
Eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers einer weglosen Liegenschaft kann vorliegen, wenn er durch vorherige Erkundigung eine an die Stelle der Begründung des Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz in Erfahrung bringen hätte können und es ihm dadurch vor Erwerb der Liegenschaft möglich gewesen wäre, den Wegmangel zu verhindern. Von einer zumutbaren Alternative zum Notweg kann nicht gesprochen werden, wenn die Herstellung einer Wegverbindung mit einem sehr hohen baulichen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden gewesen wäre.
Voraussetzung für die Qualifikation eines Gebäudes bzw Bauwerks im Sinn von § 297 ABGB ist einerseits deren grundfeste Verbindung mit der Liegenschaft und andererseits, dass der Gegenstand seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Dementsprechend ist die Errichtung eines 140 Tonnen schweren, 28 Meter langen, sechs Meter breiten und 18 Meter hohen Hochregals, das vom Hersteller mit der Bodenplatte verdübelt, teilweise mit einbetonierten Trägern verschweißt wurde und erdbebensicher sein sollte, als Werkvertrag über die Herstellung einer unbeweglichen Sache im Sinn des § 933 anzusehen.
Wurde in einem Kaufvertrag über eine als Bauland gewidmete Liegenschaft zugesichert, dass die Aufschließungskosten bereits bezahlt sind und schreibt die Gemeinde vier Jahre später der Käuferin Aufschließungskosten vor, haftet der Verkäufer wegen Rechtsmangels gemäß § 933a für die von der Käuferin an die Gemeinde bezahlten Aufschließungskosten. Die Verkäuferin trifft das Verschulden, wenn sie jegliche Prüfung über die Entrichtung der Aufschließungskosten unterlassen hat. Der Käuferin kann aus der Nichtüberprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung (verjährte Forderung) kein Mitverschulden angelastet werden. Die Übernahme der Kosten der Käuferin für ein Rechtsmittel gegen den Vorschreibungsbescheid ist kein Verbesserungsäquivalent und kann dem Verbesserungsaufwand, der sich aus der Zahlung der Kosten durch die Käufer ergibt, nicht gleichgehalten werden. Durch die vertragliche Klausel, die Käufer in allen Fällen der Haftung schad- und klaglos zu halten, soll die Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht verstärkt aber nicht eingeschränkt werden.
Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere dann zu bejahen worden, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann, also Inhalt und Umfang von Gewährleistungsansprüchen noch nicht geklärt sind, weil sich der notwendige Umfang der Sanierungsarbeiten erst im Zuge der Sanierung mit Sicherheit ermitteln lässt.
S. 34 - 34, Rechtsprechung
Keine Haftung für Rechtsmangel der Liegenschaft: Vorliegen eines unterirdischen Ganges
Ein unterirdischer Gang bzw ein Erdstall, der seinen Eingang auf dem Nachbargrundstück hat und in die Liegenschaft des Käufers hineinragt, stellt keine außerbücherliche Belastung dar, wenn niemand eine Berechtigung zur Nutzung des Ganges behauptet und der Nachbar sogar anbietet, den Zugang an der Grundstücksgrenze abzumauern.
S. 34 - 34, Rechtsprechung
Konsenswidrige Errichtung eines Ortskanals; Voraussetzungen für Entstehen einer Legalservitut
Eine Legalservitut gemäß § 63 lit b WRG gilt gemäß § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt, wenn eine bewilligte Anlage fremden Grund nur in einem unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, der Grundeigentümer dagegen keine Einwendungen erhoben hat und von ihm oder vom Bewilligungswerber kein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit oder eines Zwangsrechts gestellt wurde. Die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung liegt auch dann vor, wenn die Anlage zwar nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführt wurde, im Überprüfungsbescheid aber versäumt wurde, die Beseitigung der konsenswidrigen Abweichungen der Anlage zu veranlassen. Hinsichtlich der geforderten Unerheblichkeit der Inanspruchnahme des fremden Grundes kommt es gemäß § 111 Abs 4 WRG auf die Belastung an, die vom gesamten auf der Liegenschaft errichteten Kanalstrang ausgeht und nicht nur auf die Beeinträchtigung des Grundstücks im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Projekt.
Bei Preisanpassung zur Wertsicherung liegt eine bloß unwesentliche Vertragsänderung vor.
Haben zerstörte Teile eines Hauses auf den gesamten Wert des Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Teile, nicht aber auf den Ersatz der vollen Reparaturkosten. Auf einen wirtschaftlichen Vorteil für den Geschädigten kommt es dabei nicht an, sondern nur auf die Restlebensdauer der geschädigten und der erneuerten Sache. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte aufgrund eines hohen Alters einen wirtschaftlich relevanten Vorteil durch die Erneuerung von Teilen des Hauses hat.
S. 35 - 36, Rechtsprechung
Gleichheitsrecht; gesetzlicher Richter; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Liegen besonders schutzwürdige Informationen vor, hat das VwG alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen.
Unterlässt ein Antragsteller die konkrete und schlüssige Darlegung, welche Informationen genau aus welchem Grund schutzwürdig sind, kann das VwG ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Unterlagen einer Interessenabwägung zugänglich sind und für den Fall, dass sie für die entscheidungswesentlich sind, verfahrensöffentlich gemacht werden können.
S. 36 - 36, Rechtsprechung
technische Leistungsfähigkeit; parallele Ausschreibungen; Geräteausstattung
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bieters für den konkreten Auftrag muss auf parallele Ausschreibungen nicht von vornherein Rücksicht genommen werden.