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Nachbarrechte; Grundnachbar; Rechte, subjektiv-öffentliche; Einwendungen; Gebäudehöhe; Dachgauben
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 24
- Rechtsprechung, 719 Wörter
- Seiten 23-24
- https://doi.org/10.33196/bbl202101002303
20,00 €
inkl MwStAuf Grund des § 81 Abs 4 in Verbindung mit Abs 6 wr BauO hat der Nachbar auch ein Recht darauf, dass die Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses nur durch die in § 81 Abs 6 wr BauO genannten Bauteile stattfinden. Dazu zählen auch Dachgauben nach Maßgabe des § 81 Abs 6 wr BauO.
Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Befinden sich die projektierten Gauben nicht an der dem Nachbar zugewandten Seite des Gebäudes, kann schon deshalb eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben nicht in ein auf § 81 Abs 6 wr BauO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn eingreifen.
- Rechte, subjektiv-öffentliche
- § 8 AVG
- § 81 Abs 6 wr BauO
- Dachgauben
- Einwendungen
- BBL-Slg 2021/27
- Nachbarrechte
- VwGH, 25.08.2020, Ra 2019/05/0229
- § 134a Abs 1 lit b wr BauO
- Baurecht
- Gebäudehöhe
- § 81 Abs 4 wr BauO
- Grundnachbar
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