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Nachbarrechte; Rechte, subjektiv-öffentliche; Einwendungen; Belichtung; Belüftung; Recht, anwendbares; Rechtslage, maßgebliche
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 24
- Rechtsprechung, 1506 Wörter
- Seiten 14-16
- https://doi.org/10.33196/bbl202101001402
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inkl MwStBei der Frage, ob eine bauliche Anlage bewilligungspflichtig ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Errichtung der Anlage festzustellen. Sodann ist zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt eine Bewilligungspflicht bestanden hat. Danach ist zu prüfen, ob die Bewilligungspflicht auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG besteht. Nur wenn in beiden Zeitpunkten die Bewilligungspflicht zu bejahen ist und die entsprechende Bewilligung fehlt, kann davon ausgegangen werden, dass die bauliche Anlage mangels erforderlicher Bewilligung nicht rechtmäßig ist.
Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalls ist die Höhe der tiefstgelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei es auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf ankommt.
Das Nachbarrecht auf Einhaltung des Bauwichs bzw der Gebäudehöhe ist im Hinblick auf den Lichteinfall durch die Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalls von 30 Grad auf dem Nachbargrundstück, die dem Nachbarn im Fall einer Bauführung möglich ist, nicht verletzt, wenn dieser verschwenkte Lichteinfall gewährleistet bleibt.
- Rechte, subjektiv-öffentliche
- § 8 AVG
- § 6 Abs 2 nö BauO
- Einwendungen
- Nachbarrechte
- VwGH, 22.09.2020, Ra 2019/05/0312
- § 54 nö BauO
- Belichtung
- Rechtslage, maßgebliche
- Baurecht
- § 14 Z 8 nö BauO
- BBL-Slg 2021/5
- Recht, anwendbares
- Belüftung
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