Nach jahrelanger Diskussion wurde Ende April das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (krnt ROG 2021) beschlossen, das ab 1.1.2022 gelten wird, und das bisherige Kärntner Raumordnungsgesetz 1969 sowie das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 in einem einheitlichen Gesetz zusammenfasst. Der Beitrag stellt zunächst kurz die Zielsetzungen und wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes vor und analysiert anschließend die wichtigsten Neuerungen, einschließlich ihrer Hintergründe und der möglichen Implikationen der jeweiligen Bestimmungen. Schließlich werden auch mögliche Lücken des Gesetzes aufgezeigt und ein erstes Resümee über das neue Kärntner Raumordnungsrecht gezogen.
- ISSN Online: 1613-7612
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 181 - 187, Grundlagen und Praxis des Baurechts
Missstände bei der Vollziehung des Baurechts. Aktuelle Fälle aus der Volksanwaltschaft 2021/1
Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen Missstände in der Verwaltung des Bundes und – auf Grundlage landesverfassungsgesetzlicher Ermächtigungen (Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Wien) – der Länder, einschließlich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, festzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Volksanwaltschaft auch wichtige, praxisrelevante Fragen des Bau- und Raumordnungsrechts zu klären.
S. 188 - 189, Rechtsprechung
Tiefbauten; Tiefgarage; Mindestabstände; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn kommt auch bei unterirdischen Bauten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der (Mindest-)Abstandsbestimmungen zu.
Auch ein mit dem Bebauungsplan in Einklang stehendes Bauvorhaben ist nur dann zulässig, wenn diesem der Ortsbildschutz nicht entgegensteht.
Die Feststellung, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt, hat gemäß § 16 Abs 2 bgld BauG 1997 lediglich auf Verlangen einer Partei in Bescheidform zu ergehen.
Eine Zuständigkeit der Baubehörde zur amtswegigen Feststellung in Bescheidform ist dem bgld BauG 1997 – vor wie nach der Novelle, LGBl 29/2019 – nicht zu entnehmen.
Bildet das Bauvorhaben (hier: ein an drei Seiten durch Wände umschlossenes Flugdach als Abstellplatz für Kfz) einen selbständigen Baukörper, welcher weder aufgrund seiner Art und Größe noch seines Verwendungszwecks dem bereits am Grundstück bestehenden Gebäude (hier: Lagerhalle) untergeordnet ist, dann handelt es sich um ein Hauptgebäude im Sinn des bgld BauG 1997.
Mit dem in der Revision genannten Recht auf „Unteilbarkeit des Bauvorhabens“ wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die krnt BauO 1996 eingeräumten Rechten der Revisionswerber verletzt sei; ein abstraktes Nachbarrecht auf Unteilbarkeit des Bauvorhabens gibt es nicht.
Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit ist abzuleiten, dass die Höhe der Ergänzungsabgabe unter Berücksichtigung der bereits früher verwirklichten Abgabentatbestände zu bemessen ist.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese (frühere) Abgabe mangels Vorschreibung bereits verjährt ist.
So wie im „Wohngebiet“ ist auch im „gemischten Baugebiet“ die private Hühnerhaltung widmungswidrig.
S. 193 - 194, Rechtsprechung
Güllegrube; Baubewilligung; Benützungsbewilligung; Baukonsens; nachträgliche Auflagen
Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen setzt das Vorliegen einer aufrechten baubehördlichen Bewilligung voraus.
Eine Benützungsbewilligung kann nur dann als „Baubewilligung“ gedeutet werden, wenn ihr – in welcher Form auch immer – Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind.
Ausführungen in der Begründung der Benützungsbewilligung dazu, dass von der Baubewilligung in einem der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht entgegenstehenden, bloß geringfügigen Ausmaß abgewichen worden sei, können jedoch einen fehlenden normativen Abspruch nicht ersetzen.
S. 193 - 193, Rechtsprechung
Bewilligungslose bauliche Anlage; baupolizeiliche Aufträge, Beseitigungsauftrag; Benützungsverbot
Wurde eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 oö BauO 1994 anzuzeigen ist, ohne Baubewilligung errichtet, kann neben einem Beseitigungsauftrag auch die Benützung untersagt werden.
Mit dem in der Revision genannten „Recht auf Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht, welches Parteistellung und damit die Verpflichtung zur Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren hätte begründen können, der Revisionswerber verletzt sei.
S. 194 - 195, Rechtsprechung
Dingliche Wirkung des Baurechtsvertrages; Eigentümerwechsel Baurechtsliegenschaft
Rein schuldrechtliche Rechte und Pflichten aus dem Baurechtsvertrag gehen lediglich nach schuldrechtlichen Grundsätzen auf den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum über.
Bei einer in der Hauswand verlegten (hier: Sanitär-)Leitung handelt es sich um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß § 135 Abs 5 wr BauO primär die Hausverwaltung zuständig ist.
Zugleich stellt ein Wasserschaden auch einen „ernsten Schaden des Hauses“ dar, dessen Behebung ebenfalls der Hausverwaltung obliegt.
Ein im Freiland zulässiger „Weideunterstand“ (hier: für Ponys) darf nicht vollständig geschlossen sein. Im Unterschied zu einem Stall müssen die Tiere frei aus- und eingehen können.
S. 194 - 194, Rechtsprechung
Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes; Revision; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die Frage, ob durch eine konkrete Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes im Sinn des § 69 Abs 1 wr BauO unterlaufen wird oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
S. 194 - 194, Rechtsprechung
Baupolizeiliche Aufträge; Benützungsverbot; Baukonsens; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die Frage, ob für die von einem Benützungsverbot erfasste bauliche Anlage ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt enthalten.
Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG in Verbindung mit § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Außerstreitverfahren bleibt es den Wohnungseigentümern daher – grundsätzlich – unbenommen, entsprechende Beschlüsse zu fassen. Der damit verbundene Wegfall der Verfahrensvoraussetzung der „Untätigkeit der Mehrheit“ zieht die allgemeinen verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Erfüllung eines bereits gerichtlich geltend gemachten Anspruchs nach sich.
Die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.
S. 198 - 200, Rechtsprechung
Bodenaufbau; Lieferant des Bettungsmörtels; Erfüllungsgehilfe; Regressansprüche des Werkunternehmers
Der bloße Lieferant des Rohstoffs ist für das vom Werkunternehmer herzustellende Werk nicht dessen Erfüllungsgehilfe.
§ 933b ABGB gelangt auch auf Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB (Mangelschaden) zur Anwendung und gilt nach § 1167 ABGB auch beim Werkvertrag. Die Bestimmung des § 933b ABGB betrifft den unternehmerischen Regress aus dem Titel der Gewährleistung und ist zwischen den Mitgliedern der Vertriebskette dispositiv.
Durch die Entfernung oder Verlegung von Zwischenwänden werden Räume nicht neu geschaffen.
Ein auf § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch ist dann nicht berechtigt, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, durch die es zu einer unmittelbaren Zuleitung auf das Nachbargrundstück kommt, auf dieses nur geringfügig auswirkt und dies kein vernünftiger Mensch als nennenswerten Nachteil ansähe.
S. 200 - 200, Rechtsprechung
Ersitzung; schmaler Grundstücksstreifen; Seezugang; bücherlicher Eigentumswechsel
Ersitzung schafft zwar originär Eigentum, lässt aber nicht einen ersessenen Grundstreifen dem Grundstück des Ersitzers zuwachsen.
Der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken kann nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden.
Die Klage auf Herstellung des einer bereits eingetretenen Rechtslage entsprechenden Buchstandes ist unverjährbar.
Die Streitanmerkung einer Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist, ist unzulässig.
S. 202 - 203, Rechtsprechung
Reallast der Zaunerrichtung und –erhaltung zwischen zwei Liegenschaften; Aktivlegimitation bei Miteigentum
Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden. Dies gilt auch, wenn das Bestehen der Reallast nur notwendige Vorfrage des Leistungsbegehrens ist.
Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, sind Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen. Ziel der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist es, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, dem Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden.
S. 204 - 204, Rechtsprechung
Kein stillschweigender Verzicht auf Mietzinsminderung trotz vollständiger Zahlung des Mietzinses
Musste der Mieter aufgrund eines ihm fälschlicherweise angelasteten falschen Lüftungsverhaltens von einer durch ihn verursachten Schimmelbildung in der Wohnung ausgehen, liegt in der erfolgten Mietzinszahlung kein konkludenter Verzicht auf Mietzinsminderung.
Die Haftung für durch unsachgemäße Abgrabung eines Hanges erfolgte Vertiefungen, die dem Nachbargrundstück die Stütze entziehen, entfällt nicht schon dadurch, weil das beeinträchtigte Gebäude konsenswidrig errichtet wurde.
Die bescheidmäßige Verpflichtung zur Herstellung einer Aufschließungsstraße berechtigt den Verpflichteten nicht zu unsachgemäßen Grabungsarbeiten, weshalb es sich dabei um keine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB handelt.
Die Redlichkeit des Ersitzenden wird durch die Kenntnis vom Bestehen gleichartiger rechtsgeschäftlicher Dienstbarkeiten zugunsten von Eigentümern anderer herrschender Liegenschaften nicht ausgeschlossen.
Die Benützung eines Grundstücks durch Hotelgäste, um zum Hotel zu gelangen, spricht für die Ausübung eines individuellen Rechts des Hoteliers und seiner Gäste und gegen einen jedermann zustehenden Gemeingebrauch.
Das Haftungsprivileg des Landes als Schulerhalter und Schulaufsichtsbehörde gemäß § 333 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG gilt nicht für das Fehlverhalten der Organe des Landes als Baubehörde, welche zur bautechnischen Überprüfung des Schulgebäudes verpflichtet waren.
Bei einem Mitbenützungsrecht sind das Benützungsrecht des Eigentümers und das Recht des Servitutsberechtigten gegeneinander abzuwägen.
Ein Mitbenützungsrecht an einem Garten schränkt den Eigentümer des Gartens nicht in seinem Recht ein, den Garten nach eigenem Gutdünken zu bepflanzen und Pflanzen zu entfernen.
Aufgrund der gebotenen einschränkenden Ausübung von Servituten zählt auch die Entfernung eines blickdichten Sichtschutzes dazu, wenn das Gebrauchsrecht den Sichtschutz nicht mitumfasst. Die Pflicht des Eigentümers Sach- und Personenschäden durch Gartenbewuchs tunlichst abzuwenden, ist bei der Beurteilung des Ausmaßes des Gebrauchsrechts zu berücksichtigen.
S. 207 - 207, Rechtsprechung
Grunderwerbssteuerpflicht eines Kauf- und Baurechtsvertrags; keine Haftung des Vertragserrichters
Ist ein Vertragserrichter und Treuhänder nicht in die Erstellung des Finanzierungskonzepts eines Kauf- und Baurechtsvertrags eingebunden, sondern übernimmt er nur die Erstellung des Vertrags sowie die treuhändige Abwicklung der Transaktion, ergibt sich daraus nicht die Pflicht, andere Finanzierungsmodelle und gebührenvermeidende Alternativen zu entwickeln.
Hat sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage – Grunderwerbssteuerpflicht eines Kauf- und Baurechtsvertrags – noch nicht gebildet, kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer, Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird.
Dies gilt auch dann, wenn ein Sachverständigengutachten zu der Auffassung gelangt war, dass der Kauf- und Baurechtsvertrag zwar grundsätzlich grunderwerbssteuerfrei sei, unter Umständen aber auch ein grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang darin erblickt werden könnte.
Die in § 341 Abs 3 BVergG 2018 normierte 3-wöchige Frist richtet sich an das BVwG, das innerhalb dieser über den Gebührenersatz zu entscheiden hat.
Dass ein Überschreiten dieser dem Gericht gesetzten Entscheidungsfrist zu einem Anspruchsverlust des ersatzberechtigten Antragsgegners im Vergabeverfahren führen soll, wird in der Bestimmung nicht einmal angedeutet. Eine solche Rechtsfolge ist – insbesondere ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers – vor dem Hintergrund der Erfordernisse des Rechtsschutzes im Hinblick auf die mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme durch ersatzberechtigte Antragsgegner auf die Einhaltung der dem Gericht gesetzten Frist prinzipiell von der Hand zu weisen.
S. 208 - 209, Rechtsprechung
Gesondert anfechtbare Entscheidung; verfehltes Begehren; Verbesserung des Antrags
Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens in ein zulässiges Begehren kommt nicht in Betracht.
S. 208 - 208, Rechtsprechung
Grundbuchsnachweis bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts; Inhalt eines Intimationsprotokolls
Vereinbaren der Verkäufer und der Vorkaufsberechtigte neben einer von § 1075 ABGB abweichenden Frist für die Einlösung des Vorkaufsrechts auch spezielle, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zur „wirklichen Einlösung“, so muss in grundbuchsfähiger Form zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Vorkaufsberechtigte das „ihm konkret eingeräumte Recht“ nicht fristgerecht ausgeübt hat.
Ein Intimationsprotokoll, welches auf diese speziellen Vereinbarungen keinen Bezug nimmt, bietet keine Grundlage für die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts und die Einverleibung des Eigentumsrechts eines Dritten.
Ist die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Erkenntnis außer Kraft getreten, würde sie auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten.