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Ausmaß des Gebrauchsrechts; Mitbenützungsrecht am Garten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 24
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
90 Wörter, Seiten 207-207

20,00 €

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Bei einem Mitbenützungsrecht sind das Benützungsrecht des Eigentümers und das Recht des Servitutsberechtigten gegeneinander abzuwägen.

Ein Mitbenützungsrecht an einem Garten schränkt den Eigentümer des Gartens nicht in seinem Recht ein, den Garten nach eigenem Gutdünken zu bepflanzen und Pflanzen zu entfernen.

Aufgrund der gebotenen einschränkenden Ausübung von Servituten zählt auch die Entfernung eines blickdichten Sichtschutzes dazu, wenn das Gebrauchsrecht den Sichtschutz nicht mitumfasst. Die Pflicht des Eigentümers Sach- und Personenschäden durch Gartenbewuchs tunlichst abzuwenden, ist bei der Beurteilung des Ausmaßes des Gebrauchsrechts zu berücksichtigen.

  • § 484 ABGB
  • Mitbenützungsrecht am Garten
  • Ausmaß des Gebrauchsrechts
  • BBL-Slg 2021/201
  • OGH, 27.05.2021, 4 Ob 206/20b
  • § 505 ABGB
  • Baurecht
  • § 506 ABGB
  • § 504 ABGB

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