Das Bauvorhaben ist rechtskräftig bewilligt. Die Bedenken der Nachbarn, der Sachverständigen und der Baubehörde konnten ausgeräumt werden. Der Auftrag wurde an den ausgewählten Bauunternehmer vergeben. Die Finanzierung steht. Endlich kann es mit den Bauarbeiten losgehen. Der Baukran soll aufgestellt werden. Doch besonders im städtischen Raum wirft der Gebrauch von Kränen oft schwierige Rechtsfragen auf: Ist das Aufstellen der Kräne bewilligungspflichtig? Dürfen auch die Nachbargrundstücke überschwenkt werden?
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 223 - 230, Aufsatz
Wesentliche Neuerungen im niederösterreichischen Baurecht im Jahr 2021
Im Jahr 2021 erfolgten in der nö BauO 2014 als auch der nö BTV 2014 umfangreiche Änderungen.
Die 8. Novelle zur nö BauO 2014, LGBl 32/2021, diente der Umsetzung der RL (EU) 2018/844 zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Inspektionen von Zentralheizungs- sowie Klima- und Lüftungsanlagen; Gebäudeautomatisierung; Förderung der Bereitstellung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge). Durch die Verordnungen (EU) 813/2013 und 2015/1185 wiederum wurden Regelungen der nö BauO 2014 zu Kleinfeuerungen und Öfen zT obsolet. Weiters musste die nö BauO 2014 an die Neuerungen in den OIB-Richtlinien, Stand April 2019 (zB betreffend die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken) sowie im nö ROG 2014 angepasst werden. Zuletzt wurde die Gelegenheit auch genutzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung erforderlicher Datenbanken zu schaffen sowie in der Praxis aufgetretene Missverständnisse bei der Gesetzesanwendung auszuräumen.
In der 3. Novelle zur nö BTV 2014, LGBl 36/2021 sind die neuen OIB-Richtlinien, Stand April 2019, implementiert worden. Damit in Zusammenhang erfolgten Klarstellungen bzw Vereinfachungen und Anpassungen im Hinblick auf besondere Bauten. Die übrigen Änderungen stehen – so wie in der nö BauO 2014 – in Zusammenhang mit der RL (EU) 2018/844 (neue Grenzwerte für periodische Überprüfungen) und den unmittelbar anzuwendenden Verordnungen (EU) 813/2013 und 2015/1185).
Das Veranstaltungsgebäude eines Kulturvereins, das nur den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Vereinsmitglieder dient, nicht aber auch für die religiösen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse der sich im gegenständlichen Widmungsgebiet oder in dessen näherer Umgebung aufhaltenden Personen erforderlich ist, ist im „Bauland-Industriegebiet“ unzulässig.
Die nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit eines Kulturvereins stellt auch keine „betriebliche“ Tätigkeit im raumordnungsrechtlichen Sinn einer Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit dar. Bei einem nicht auf Gewinn gerichteten Verein, der keinerlei betriebliche Tätigkeit entfaltet, handelt es sich daher auch um kein im „Bauland-Industriegebiet“ zulässiges „betriebliches Bauwerk“.
In der Widmungsart „Grünland-Gärtnereien“ sind nur solche Bauvorhaben als erforderlich anzusehen, die einer unmittelbaren „gewerblichen gärtnerischen Nutzung“ dieser Fläche dienlich sind.
Eine reine Verpachtung von Grundstücksflächen an Dritte – wenn auch zur Freizeitgestaltung, Erholung, Bepflanzung und Bebauung durch die Pächter selbst – fällt nicht unter den Begriff „gewerbliche gärtnerische Nutzung“, erfolgt diese doch außerhalb eines allfällig vorliegenden gewerblichen Gärtnereibetriebes.
Die Baubehörde ist bei einem Instandsetzungsauftrag nicht ermächtigt, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Ausführung (hier: die Überwachung der ordnungsgemäßen Herstellung des bewilligten Konsenses sowie die Meldung des Abschlusses der Arbeiten) auszusprechen.
S. 233 - 233, Rechtsprechung
Abbruch eines Gebäudes; Fernwärmeanschluss; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; zivilrechtliche Einwendungen
Bei der Einwendung des Nachbarn, dass ihm ein Recht auf Beibehaltung seines Fernwärmeanschlusses auf dem Baugrundstück zukäme, handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung.
Über eine zivilrechtliche Einwendung hat nicht das LVwG als Rechtsmittelinstanz im Bauverfahren, sondern das zuständige ordentliche Gericht zu entscheiden.
Nachbarn kommt im Zusammenhang mit dem Abfließen oder Absickern atmosphärischer Niederschläge kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
S. 233 - 234, Rechtsprechung
Flächenwidmung „Bauland – Erweitertes Wohngebiet“; Vorgarten; Straßenlärm; Einfriedung; Schallschutzmauer; Ausnahmebewilligung; Vorliegen eines „besonderen Grundes“
Bei einem als „Bauland – Erweitertes Wohngebiet“ gewidmeten Grundstück, das sich nach den Lärmkarten der Umgebungslärmzonen 2017 bereits außerhalb des durch eine Verkehrsfläche lärmbelasteten Bereichs befindet, kann der Lärmschutz nicht als „besonderer Grund“ für die Errichtung einer Einfriedung (hier: Lärmschutzwand in Form einer Betonmauer) geltend gemacht werden.
Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben (hier: Schwimmbecken mit Terrasse) dürfen nicht gegen Bestimmungen des stmk BauG verstoßen.
Die mangelnde Bauplatzeignung kann nicht allein damit begründet werden, dass das Grundstück in der roten Zone des Gefahrenzonenplans läge.
Ob bei einer Grundfläche eine konkrete Gefährdung durch Hochwasser besteht, bedarf – erforderlichenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen – stets einer Einzelfallprüfung.
Dem Inhaber einer benachbarten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage kommt bei der Errichtung eines Kindergartens sowie der Sanierung einer Volksschule kein Recht zur Erhebung von die Flächenwidmung betreffenden Einwendungen zu.
Bezüglich der Frage, ob ein Zubau (Ausbau, Erweiterung) oder ein Neubau vorliegt, kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches (Mitsprache-)Recht zu.
Bei der Qualifikation eines Wohnsitzes als „Freizeitwohnsitz“ ist nicht auf die Dauer eines (hier: monatelangen) Leerstandes zwischen den Nutzungen, sondern ausschließlich auf den Zweck des jeweiligen Aufenthaltes abzustellen.
Der Begriff „Einheit der Betriebsanlage“ im Gewerberecht besagt nicht, ob einzelne Teile einer Betriebsanlage in baurechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden können bzw trennbar im baurechtlichen Sinn sind.
Gegen einen Teil des Bauvorhabens (hier: Wasserstofferzeugungsanlage mit 6 Bauwerken), der auf Grund der Änderung des Antrages des Bauwerbers nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, können die von diesem Teil betroffenen Nachbarn keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen.
S. 237 - 238, Rechtsprechung
Baupolizeilicher Auftrag; Stützmauer; geringfügige Grenzüberbauung; Eigentum
Baupolizeiliche Aufträge sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
Bei einer Stützmauer, bei der die Grundstücksgrenze geringfügig überbaut wurde (hier: max 33 cm auf einer Länge von 16,40 m), entsteht kein Miteigentum des Nachbarn. Ein gegenüber dem Nachbarn erlassener Beseitigungsauftrag ist folglich rechtswidrig.
S. 237 - 237, Rechtsprechung
Kfz-Abstellplatz; Einlage von Randsteinen; bauliche Maßnahmen; baupolizeilicher Auftrag
Die Einlage von Randsteinen in das Schotterbett einer PKW-Parkfläche (hier: zur Kenntlichmachung der vorgesehenen PKW-Abstellplätze) stellt keine bauliche Maßnahme und daher auch keine konsenslose Änderung der bewilligten Kfz-Abstellplätze dar.
S. 238 - 239, Rechtsprechung
Auflagen; Betriebszeiten; Sperrstunde; Verwaltungsübertretung; Adressat der Strafnorm; Inhaber der Baubewilligung
Wer als „Inhaber der Baubewilligung“ wegen der Nichteinhaltung von Auflagen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, ist nach dem konkreten Inhalt der jeweiligen Auflage zu beurteilen.
Bezüglich der Einhaltung von Betriebszeiten ist der Betreiber des Gewerbes (hier: der Pächter eines Cafe-/Barbetriebes) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
S. 239 - 239, Rechtsprechung
Flächenwidmung; Nutzungskonflikte zwischen Betriebs- und Wohngebieten; Grundlagenforschung
Bei der Umwidmung einer direkt an ein „Wohngebiet“ angrenzenden Fläche in „Baufläche-Betriebsgebiet“ bedarf es einer vertiefenden Auseinandersetzung des Verordnungsgebers mit den möglichen Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen der konkurrierenden Widmungen.
Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen.
Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt.
Geringfügige Planabweichungen, die den Verfahrensgegenstand nicht zu einem „aliud“ machen, ändern an der Wirksamkeit der zuvor erteilten Zustimmung des Nachbarn nichts.
S. 240 - 242, Rechtsprechung
Verbesserungsauftrag im Grundbuchsverfahren; Grundverkehr; Verhältnis Grundverkehrsbehörde und Grundbuchsgericht
Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Als verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn im Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist.
Grundsätzlich müssen Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung ihrer Rechtskraft versehen sein.
Der unentgeltliche, aber gutgläubige Erwerb einer Liegenschaft steht dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nicht entgegen.
Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen.
Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.
Die Herstellung von Betonfertigteilen nach speziellen und individuellen Vorgaben für ein konkretes Projekt unterfällt dem Begriff „Bautätigkeit“.
S. 248 - 249, Rechtsprechung
Mehrkostenforderungen; Kausalität; Verzögerung; Abdeckung durch Zusatzaufträge
Wenn Umstände auf Seiten des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt dem Unternehmer eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.
S. 248 - 248, Rechtsprechung
(Verunfallte) Private Bauhelfer; Fertighauserrichtung; Arbeitsunfall; Dienstgeberhaftpflichtprivileg
Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird.
In der Gemeindeordnung selbst aufgenommene Vorschriften stellen nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften dar, sondern bringen Einschränkungen der Vertretungsmacht des zur Vertretung befugten Organs nach außen mit sich.
Die Errichtung einer Außenklimaanlage ist keine privilegierte Veränderung im Sinn des § 9 Abs 2 MRG.
Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung zur vom Mieter beabsichtigten wesentlichen Veränderung nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG ist daher die Verkehrsüblichkeit der beabsichtigten Veränderung.
Diese liegt nicht vor, wenn eine Wohnung über Außenjalousien an den Fenstern und ein Sonnensegel zur Beschattung des Balkons verfügt. Auch eine bereits auf dem Flachdach installierte Klimaanlage für eine im Erdgeschoß befindliche Filiale einer Lebensmittelkette und im weiteren Umfeld vorhandene Klimageräte können daran nichts ändern.
Das Begehren auf Beseitigung eines Grenzüberbaus, der eine 10 m große Grundfläche beansprucht, ist wegen des erheblichen Ausmaßes des Eigentumseingriffs nicht als schikanös anzusehen.
Die Kündigungsbeschränkungen des MRG gelten analog für die Miete von Grundstücken zur Errichtung von Wohn- und Geschäftsräumen. Eine Vereinbarung, wonach der Bestandnehmer und dessen Rechtsnachfolger während der Dauer eines unbefristeten Bestandverhältnisses an einer Liegenschaft berechtigt ist, auf der Liegenschaft Gebäude (Superädifikate) zu errichten und für jeglichen gewerblichen Zweck zu nutzen, umfasst auch das Recht des Rechtsnachfolgers des Bestandnehmers ein vom ursprünglichen Bestandnehmer errichtetes Superädifikat auf eigene Kosten für Geschäftszwecke umzubauen oder abzubrechen sowie neue Gebäude für geschäftliche Zwecke auf eigene Kosten auf der Bestandliegenschaft zu errichten.
S. 250 - 250, Rechtsprechung
Änderung des Wohnungseigentumsobjekts; Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen
Eine Um- oder Neugestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts durch Aufstockung einer Dachgeschoßwohnung zum Zwecke der Errichtung von vier selbständigen Maisonettwohnungen, wodurch der Dachfirst um 2,5 m erhöht und die Nutzfläche von 180 auf 280 m2 vergrößert würde, stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer dar.
Für die Beurteilung, ob es sich bei einer geplanten Änderung um eine nicht mehr zu duldende tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstandes handelt, kommt es nach der Rechtsprechung nicht alleine auf die Nutzflächenverringerung des Mietobjektes an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt nicht mehr seiner bisherigen Funktion entspricht. Der Verlust des Vorzimmers einer Mietwohnung durch einen Lifteinbau im Ausmaß von 2,87 m2 fällt unter eine vom Mieter nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Veränderung.
Ein überhöhtes Sicherungsbegehren des Werkunternehmers nach § 1170b ABGB ist nicht per se unwirksam, sondern vom Besteller auf den zulässigen Inhalt zu reduzieren, wenn er die Höhe der maximal zulässigen Sicherstellung ohne weiteres selbst erkennen kann. Kommt der Besteller dem Begehren auf Sicherstellung in zulässiger (reduzierter) Höhe nicht nach, kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung gemäß § 1170b Abs 2 ABGB begehren. Die nämlichen Überlegungen gelten, wenn der Werkunternehmer eine uneingeschränkte Bankgarantie verlangt, während der Werkbesteller sie an zulässige Bedingungen knüpfen möchte. Auch in diesem Fall ist das Sicherungsbegehren nicht unwirksam, sondern es erlaubt dem Werkbesteller die Reduktion auf den gewünschten zulässigen Inhalt.
Lautet die Verpflichtung der Bank, den Garantiebetrag ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht jeglicher Einwendungen innerhalb von acht Banktagen nach Erhalt des von der Begünstigten mittels eingeschriebenen Briefes erfolgten ersten Anforderung auf das bezeichnete Bankkonto zu überweisen, so wird die Zahlungsverpflichtung erst nach Ablauf der Leistungsfrist von acht Banktagen fällig. Eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Begünstigten aufgetragen wird, einen über einen bestimmten Betrag hinausgehenden Garantieabruf zu widerrufen, schiebt die Fälligkeit der Garantieforderung bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen wurde, hinaus. Für die Zeit vorher, stehen daher keine Verzugszinsen zu.
Sobald der durchschnittlich fachkundige Bieter liest: „Für die elektronische Abgabe ist eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinn der VO (EU) 910/2014 erforderlich“, muss er objektiv davon ausgehen, dass er über eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß der VO (EU) 910/2014 verfügen muss.
Gegenstand eines Feststellungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung erteilt wurde.
Gegenstand des Bestellungsvertrages im Sinn des TabMG 1996 ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Sinn der BVergG-Konz 2018.