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Zur Wirksamkeit von Sicherstellungsbegehren bei Bauverträgen

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Ein überhöhtes Sicherungsbegehren des Werkunternehmers nach § 1170b ABGB ist nicht per se unwirksam, sondern vom Besteller auf den zulässigen Inhalt zu reduzieren, wenn er die Höhe der maximal zulässigen Sicherstellung ohne weiteres selbst erkennen kann. Kommt der Besteller dem Begehren auf Sicherstellung in zulässiger (reduzierter) Höhe nicht nach, kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung gemäß § 1170b Abs 2 ABGB begehren. Die nämlichen Überlegungen gelten, wenn der Werkunternehmer eine uneingeschränkte Bankgarantie verlangt, während der Werkbesteller sie an zulässige Bedingungen knüpfen möchte. Auch in diesem Fall ist das Sicherungsbegehren nicht unwirksam, sondern es erlaubt dem Werkbesteller die Reduktion auf den gewünschten zulässigen Inhalt.

  • BBL-Slg 2021/236
  • Zur Wirksamkeit von Sicherstellungsbegehren bei Bauverträgen
  • § 1170b ABGB
  • OGH, 28.07.2021, 9 Ob 30/21h
  • Baurecht

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