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Egglmeier-​Schmolke, Barbara

Verkehrsüblichkeit einer Außenklimaanlage

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Die Errichtung einer Außenklimaanlage ist keine privilegierte Veränderung im Sinn des § 9 Abs 2 MRG.

Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung zur vom Mieter beabsichtigten wesentlichen Veränderung nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG ist daher die Verkehrsüblichkeit der beabsichtigten Veränderung.

Diese liegt nicht vor, wenn eine Wohnung über Außenjalousien an den Fenstern und ein Sonnensegel zur Beschattung des Balkons verfügt. Auch eine bereits auf dem Flachdach installierte Klimaanlage für eine im Erdgeschoß befindliche Filiale einer Lebensmittelkette und im weiteren Umfeld vorhandene Klimageräte können daran nichts ändern.

  • Egglmeier-Schmolke, Barbara
  • OGH, 05.07.2021, 5 Ob 59/21v
  • Verkehrsüblichkeit einer Außenklimaanlage
  • BBL-Slg 2021/230
  • Baurecht
  • § 9 MRG

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