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Bei der Qualifikation eines Wohnsitzes als „Freizeitwohnsitz“ ist nicht auf die Dauer eines (hier: monatelangen) Leerstandes zwischen den Nutzungen, sondern ausschließlich auf den Zweck des jeweiligen Aufenthaltes abzustellen.

  • § 13 Abs 1 tir ROG
  • Freizeitwohnsitz
  • BBL-Slg 2021/215
  • VwGH, 28.06.2021, Ra 2021/06/0056
  • Baurecht

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