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(Verunfallte) Private Bauhelfer; Fertighauserrichtung; Arbeitsunfall; Dienstgeberhaftpflichtprivileg

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Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird.

  • (Verunfallte) Private Bauhelfer
  • § 333 ASVG
  • OGH, 24.06.2021, 2 Ob 33/21y
  • Fertighauserrichtung
  • Arbeitsunfall
  • § 176 ASVG
  • BBL-Slg 2021/227
  • Dienstgeberhaftpflichtprivileg
  • Baurecht

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