Bei Errichtung und Erweiterung von Tierhaltungsbetrieben ist der Bewilligungswerber vielfach mit behördlicher Bürokratie und Widerstand von Nachbarn konfrontiert. Der folgende Beitrag soll die maßgeblichen Fragen im Bewilligungsverfahren mit schwerpunktmäßiger Betrachtung der steiermärkischen Rechtslage analysieren.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 165 - 170, Aufsatz
Bau- und raumordnungsrechtliche Aspekte bei Errichtung und Erweiterung von Tierhaltungsbetrieben
S. 171 - 177, Grundlagen und Praxis des Baurechts
Missstände bei der Vollziehung des Baurechts. Aktuelle Fälle aus der Volksanwaltschaft 2018/1
Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen Missstände in der Verwaltung des Bundes und – auf Grundlage landesverfassungsgesetzlicher Ermächtigungen (Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Wien) – der Länder, einschließlich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, festzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Volksanwaltschaft auch wichtige, praxisrelevante Fragen des Bau- und Raumordnungsrechts zu klären.
Einem Nachbarn, der aufgrund der Unterlassung von Einwendungen seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verloren hat, steht – von besonderen Konstellationen abgesehen (wie zB im Fall der Quasi-Wiedereinsetzung) – in diesem Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht (hier: zum Zwecke der Überprüfung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens) mehr zu.
S. 178 - 178, Rechtsprechung
Wohngebäude; Energieausweis; Immissionsschutz; Klimaschutz; Abgasfänge; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorlage eines Energieausweises zu.
Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind von den Nachbarn hinzunehmen.
Die Art der Ausführung von Abgasfängen stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.
Beim Vorbringen, durch die Errichtung einer Zisterne komme es zu einer Gelsenplage, handelt es sich um keine zulässige Einwendung.
S. 178 - 178, Rechtsprechung
Änderung der Bauplatzgrenzen; Ergänzungsabgabe; Ausnahme; unbebautes Grundstück
Die Errichtung eines Schwimmbeckens auf einem Grundstück macht dieses noch nicht zu einem „bebauten“ Grundstück.
Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten, nicht aber auch auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen.
Die Zulässigkeit eines Wohnbaues im „Gewerbegebiet“ setzt das Bestehen eines Betriebes, dem der Wohnbau zugeordnet werden kann, voraus.
„Betrieblich bedingte Wohnbauten“ dürfen nur vom Inhaber oder den Mitarbeitern des betreffenden Betriebes benützt werden.
Die alleinige Benützung des „betrieblich bedingten Wohnbaus“ durch den Sohn des Betriebsinhabers, der keinerlei Funktion im Unternehmen hat, ist unzulässig.
Die Haltung von (hier: drei) Haushühnern wie auch die Errichtung eines Hühnerstalles ist im „Wohngebiet“ unzulässig.
Auch wenn der Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgestellt werden muss, bedarf er zu seiner Wirksamkeit keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Festlegungen des Bebauungsplanes können daher nicht in das Genehmigungsverfahren über den Flächenwidmungsplan einbezogen werden.
Nachbarn kommt im Baubewilligungsverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Geschoßflächenbegrenzung bei der Erweiterung widmungswidriger Bestandsbauten zu.
Die Zurückziehung von Einwendungen ist eine einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde rechtsverbindlich wird und nicht mehr widerrufen werden kann.
S. 183 - 183, Rechtsprechung
Wohnanlage; Spielplatz; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Errichtung einer Stahlbetonmauer oder sonstigen baulichen Anlage, um Lärmimmissionen von einem Kinderspielplatz zu reduzieren.
Immissionen, die von einem verpflichtend zu errichtenden Kinderspielplatz (hier: für eine Wohnhausanlage mit 14 Wohnungen) ausgehen, müssen von den Nachbarn als „üblich“ hingenommen werden, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil vermuten lassen.
Die Lage des Kinderspielplatzes unmittelbar an der Grundstücksgrenze stellt keinen solchen besonderen Umstand dar, weil der Gesetzgeber die Errichtung von Kinderspielplätzen in den Mindestabstandsflächen ausdrücklich für zulässig erklärt.
S. 183 - 183, Rechtsprechung
Feuerpolizei; Lagerung von Gegenständen in der Garage; Sachverständigengutachten; technische Richtlinien
Zur Beurteilung, ob bzw welche Gegenstände in einer Garage gelagert werden dürfen, kann der Amtssachverständige auch auf die Richtlinien der Landesstelle für Brandverhütung Tirol zurückgreifen.
Die Ermächtigung zur Bewilligung von Ausnahmen vom Bebauungsplan widerspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot.
Die Berücksichtigung des Grundwasserschutzes ist bei Erlassung des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
S. 183 - 183, Rechtsprechung
Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes; besonderer Verwendungszweck
Büroräumlichkeiten und ein Ausstellungsraum für zwei Bauträgerprojekte dienen nicht aufgrund eines „besonderen Verwendungszweckes“ nur dem vorübergehenden Bestand.
S. 183 - 183, Rechtsprechung
Regenwasser, Abwasserbeseitigung; Naturgefahren; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn haben im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Versickerung von Regenwasser, der Abwasserbeseitigung oder einer quantitativen Änderung von Hochwassergefahren.
Die Zuständigkeit zur Regelung von Verkehrskontrollplätzen an Bundesstraßen einschließlich den darauf befindlichen Bauwerken fällt unter den Bundeskompetenztatbestand „Bundesstraßen“ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG).
Für einen Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße und die darauf befindlichen Gebäude oder Bauwerke besteht auch keine raumordnungsrechtliche Planungskompetenz des Landes oder der Gemeinde.
Sobald der Gemeinde (hier: durch den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung) bekannt wird, dass der Bund seine Bundesstraßenkompetenz in Anspruch nimmt („aktualisiert“), muss sie das Verfahren zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes (hier: betreffend die bisherige Widmung als „Freifläche Freihaltegebiet“) einleiten.
Bei einem erst 20-jährigen Bestand (hier: am Gebäude angebrachte Werbeschilder) handelt es sich um keinen „alten“ Bestand, bei dem ein vermuteter Konsens in Betracht kommt.
Ein vermuteter Konsens kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte.
Der Umstand, dass für ein Gebäude eine Vielzahl von Bewilligungen bei der Baubehörde aufliegen, spricht gegen das Vorliegen eines Konsenses.
Macht das landesgesetzliche Grundverkehrsrecht die Zulässigkeit einer Eintragung durch das Grundbuchsgericht von der Vorlage bestimmter Urkunden abhängig, darf das Grundbuchsgericht ohne Vorlage dieser Urkunden die Eintragung des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs nicht bewilligen. Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG auch keine Möglichkeit, allfällige Zweifel am Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Es ist in keinem Fall zur Beurteilung dieser Rechtsfrage berufen.
Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Ausgestaltung der Liegenschaft kann als Grunddienstbarkeit bestellt werden, weil es sich dabei nur um eine Einschränkung der Nutzung der Liegenschaft selbst handelt.
S. 189 - 189, Rechtsprechung
Wohnungseigentumsobjekt; Änderung der Benützungsart; Neufestsetzung der Nutzwerte/Jahresmietwerte
Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung.
S. 190 - 193, Rechtsprechung
Fenstermontage; widersprüchlicher Werkvertrag; Aufklärungspflichtverletzung Schadenersatz; höherer Werklohn
Hätten die Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Werkunternehmer weitere oder andere Leistungen vereinbart, so besteht ein auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung gestützter Anspruch auf Verbesserung (gegebenenfalls durch Neuherstellung) nur Zug um Zug gegen Ersatz jenes weiteren Werklohns, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung zusätzlich vereinbart worden wäre.
Die Sicherstellung nach § 1170b ABGB kann grundsätzlich ab Vertragsabschluss gefordert werden, ohne dass der Unternehmer bereits eine Vorleistung erbracht haben müsste. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.
S. 194 - 195, Rechtsprechung
Liegenschaftsübertragung (zur Hälfte) während Umbau; Gläubigerbenachteiligung
§ 1409 ABGB ist analog anwendbar, wenn ein Ehemann seiner Ehefrau einen Hälfteanteil an der im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen bildenden Liegenschaft im Zuge des Umbaus des darauf befindlichen Einfamilienhauses geschenkt hat und die den Umbau ausführenden Gläubiger des Ehemanns den diesem verbleibenden Hälfteanteil wegen des darauf zugunsten der Übernehmerin des anderen Hälfteanteils verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots einer befriedigungstauglichen exekutiven Verwertung nicht zuführen können.
Ein Feststellungsinteresse des Gewährleistungsberechtigten setzt die fehlende Kenntnis der Ursache des Mangels bzw die Möglichkeit der Mängelbehebung voraus, ohne welche eine Leistungsklage nicht möglich ist.
Die Nichtfeststellbarkeit der Höhe der Mängelbehebungskosten hindert die Erhebung der Leistungsklage nicht.
Der Umstand, dass sich ein möglicher Verbesserungsanspruch nach Durchführung des Beweisverfahrens in rechtlicher Hinsicht als untunlich herausstellen könnte, kann das Feststellungsinteresse gemäß § 228 ZPO nicht rechtfertigen, weil die rechtliche Qualifikation eines feststehenden Mangels ein Risiko des Gewährleistungsberechtigten darstellt.
Im Übrigen kann der Kläger auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt geltend gemachter Verbesserung oder Preisminderung die Wandelung verlangen.
Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer können und dürfen nur Maßnahmen der Verwaltung zum Gegenstand haben.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückbau eines nicht konsensgemäß ausgebauten Dachgeschoßes zu betrauen, ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern darin liegt die Verfolgung eines petitorischen Anspruchs, der dem Anteilsrecht und damit der dinglichen Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer entspringt. Die Eigentümergemeinschaft wäre nur nach Abtretung gemäß § 18 Abs 2 WEG 2002 aktiv legitimiert.
Ein allfälliger ihre Kompetenz überschreitender Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden.
Auch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines nicht konsensgemäßen Dachgeschoßausbaus ist die Eigentümergemeinschaft nur legitimiert, wenn ihr ein solcher aus eigenem Vertrag zusteht, oder ihr vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche gemäß § 18 Abs 2 WEG 2002 von den Wohnungseigentümern abgetreten wurden.
S. 195 - 196, Rechtsprechung
Beseitigungsanspruch gegen eigenmächtige Änderungen; unzulässiger Schikaneeinwand
Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Mit- und Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen.
Nimmt er Änderungen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands, sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden.
Grundsätzlich wird auch das Eigentumsrecht durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt, doch ist dem Mit- und Wohnungseigentümer stets ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen, darin liegt daher noch keine Schikane.
Aus der befristeten Vermietung oder Verpachtung einer gemeinsamen Sache kann im Regelfall nicht abgeleitet werden, dass die Miteigentümer nach Ablauf der Befristung aufgrund einer dadurch begründeten faktischen Gebrauchsordnung neuerlich zum Abschluss eines Bestandvertrages verpflichtet wären. Vielmehr darf jeder Miteigentümer die Sache soweit selbst nutzen, als er die anderen nicht von der Nutzung ausschließt oder sie in einer dem Ausschluss nahe kommenden Weise beeinträchtigt. Den Miteigentümern steht es aber frei, durch das Außerstreitgericht eine Benützungsregelung zu beantragen, im Zuge derer die gewerbliche Nutzung der gemeinsamen Sache (hier See) durch einen Miteigentümer von der Zahlung eines Benutzungsentgelts abhängig gemacht werden kann.
Aus der Genehmigung der Trassenführung einer Starkstromleitung nach dem UVP-G durch einen noch nicht rechtskräftigen Bescheid der LReg ergibt sich kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1295 Abs 2 ABGB gegen einen vom beantragten Leitungsrecht betroffenen Grundeigentümer, der auf dem betroffenen Grundstück aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung die Errichtung einer Hühnerstallanlage beabsichtigt.
Gewährleistungsansprüche kommen erst in Betracht, wenn der Vertrag in das Erfüllungsstadium getreten ist. Dabei erfolgt bei Werkherstellung im Bereich des Bestellers häufig keine formelle Übergabe. Ein förmliches Abnahmeverfahren ist nur dann erforderlich, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Entscheidend ist, ob der Werkbesteller die Werkleistung als Vertragserfüllung angenommen hat oder einen Vorbehalt erklärt hat, die Leistung nicht als Vertragserfüllung zu akzeptieren.
Die mangelnde Bindung eines Miteigentümers an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der Einzelrechtsnachfolge durch Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren geht. Die Dauerrechtsbeziehung endet erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse.
Eine Videoüberwachung des Grundeigentümers eines mit einer Dienstbarkeit belasteten Weges zur Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit ist nicht zulässig, weil die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Dienstbarkeitsberechtigten fällt, die in den § 50a Abs 3 und 4 DSG taxativ aufgezählt sind.
Nicht versichert in der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich die Ausführung der bedungenen Leistung samt Erfüllungssurrogaten. Ausgeschlossen sind daher auch die Kosten für die (auch von einem Dritten) vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten sowie vorbereitende Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind. Der Versicherungsschutz umfasst vielmehr nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht. Hat die mangelhafte Werkleistung des Versicherten bereits Folgeschäden an anderen Sachen angerichtet, sind diese gedeckt, und nur jene Kosten ausgeschlossen, die für die Beseitigung des Mangels selbst aufgewendet werden.
Gemäß § 479 Abs 2 ABGB wird im Zweifel vermutet, dass eine Dienstbarkeit ihrem gesetzlichen Typus entsprechend eingeräumt wird.
Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zugunsten der regelmäßigen Servitut nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung nur persönliche Vorteile bestimmter Berechtigte bezweckte und nicht auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstücks abgestellt war.
Für die Frage der Ortsüblichkeit einer Immission ist nicht auf die Immissionsquelle, sondern in erster Linie auf die den Nachbarn treffende nachteilige Einwirkung abzustellen.
Bei der Interessenabwägung ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch unsachgemäßes Vorgehen geschaffen hat und ob ihm selbst Mittel zur Verfügung stehen, die nachteiligen Auswirkungen einer (hier) Solaranlage selbst zu beseitigen oder zumindest erheblich zu verringern.
Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger sind Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten zumutbar.
Die falsche Information durch den beklagten Makler bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Höhe der Heizkosten der vermittelten Kaufsache gewährt nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht den Ersatz des Nichterfüllungsschadens im Sinne der Pauschale für zusätzlichen Heizaufwand, sondern billigt dem Geschädigten den Ersatz jenes Schadens zu, den er im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob er ordnungsgemäß über die Höhe der Heizkosten aufgeklärt worden wäre.
Ist in den Ausschreibungsunterlagen das VwG Wien ausdrücklich als Vergabekontrollbehörde angegeben, ist eine Einbringung des Nachprüfungsantrages beim BVwG nicht fristwahrend.
S. 199 - 200, Rechtsprechung
Bewertungskommission; Zusammensetzung der Kommission; Fachkenntnisse; Sachverständige
Es genügt, wenn die Kommission in Summe über das nötige Fachwissen zur Beurteilung der Angebote verfügt.
Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Ausschreibungsunterlagen ist nicht revisibel.
S. 200 - 200, Rechtsprechung
Aufschiebende Wirkung; Vollzugszugänglichkeit; Zuschlagserteilung; einstweilige Verfügung
Nach Zuschlagserteilung könnte das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht fortgesetzt werden, der daher keinem Vollzug mehr zugänglich ist.