


Wohnungseigentumsobjekt; Änderung der Benützungsart; Neufestsetzung der Nutzwerte/Jahresmietwerte
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 34 Wörter, Seiten 189-189
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Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung.
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- Wohnungseigentumsobjekt
- BBL-Slg 2018/167
- OGH, 10.04.2018, 5 Ob 43/18m
- Änderung der Benüt-zungsart
- § 2 WEG
- Baurecht
- Neufestsetzung der Nutzwerte/Jahresmietwerte
Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung.
- Wohnungseigentumsobjekt
- BBL-Slg 2018/167
- OGH, 10.04.2018, 5 Ob 43/18m
- Änderung der Benüt-zungsart
- § 2 WEG
- Baurecht
- Neufestsetzung der Nutzwerte/Jahresmietwerte