


Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße; Bundeskompetenzen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2945 Wörter, Seiten 184-187
20,00 €
inkl MwSt




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Die Zuständigkeit zur Regelung von Verkehrskontrollplätzen an Bundesstraßen einschließlich den darauf befindlichen Bauwerken fällt unter den Bundeskompetenztatbestand „Bundesstraßen“ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG).
Für einen Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße und die darauf befindlichen Gebäude oder Bauwerke besteht auch keine raumordnungsrechtliche Planungskompetenz des Landes oder der Gemeinde.
Sobald der Gemeinde (hier: durch den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung) bekannt wird, dass der Bund seine Bundesstraßenkompetenz in Anspruch nimmt („aktualisiert“), muss sie das Verfahren zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes (hier: betreffend die bisherige Widmung als „Freifläche Freihaltegebiet“) einleiten.
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- VfGH, 26.06.2018, G 254/2017
- Art 15 Abs 1 B-VG
- BBL-Slg 2018/164
- Baurecht
- Bundeskompetenzen
- Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße
- Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
- § 1 Abs 1 lit d vlbg BauG
Die Zuständigkeit zur Regelung von Verkehrskontrollplätzen an Bundesstraßen einschließlich den darauf befindlichen Bauwerken fällt unter den Bundeskompetenztatbestand „Bundesstraßen“ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG).
Für einen Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße und die darauf befindlichen Gebäude oder Bauwerke besteht auch keine raumordnungsrechtliche Planungskompetenz des Landes oder der Gemeinde.
Sobald der Gemeinde (hier: durch den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung) bekannt wird, dass der Bund seine Bundesstraßenkompetenz in Anspruch nimmt („aktualisiert“), muss sie das Verfahren zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes (hier: betreffend die bisherige Widmung als „Freifläche Freihaltegebiet“) einleiten.
- VfGH, 26.06.2018, G 254/2017
- Art 15 Abs 1 B-VG
- BBL-Slg 2018/164
- Baurecht
- Bundeskompetenzen
- Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße
- Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
- § 1 Abs 1 lit d vlbg BauG