


Beseitigungsanspruch gegen eigenmächtige Änderungen; unzulässiger Schikaneeinwand
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 261 Wörter, Seiten 195-196
20,00 €
inkl MwSt




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Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Mit- und Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen.
Nimmt er Änderungen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands, sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden.
Grundsätzlich wird auch das Eigentumsrecht durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt, doch ist dem Mit- und Wohnungseigentümer stets ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen, darin liegt daher noch keine Schikane.
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- unzulässiger Schikaneeinwand
- § 828 ABGB
- OGH, 15.05.2018, 5 Ob 236/17t
- § 16 Abs 2 WEG
- BBL-Slg 2018/174
- Baurecht
- Beseitigungsanspruch gegen eigenmächtige Änderungen
Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Mit- und Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen.
Nimmt er Änderungen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands, sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden.
Grundsätzlich wird auch das Eigentumsrecht durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt, doch ist dem Mit- und Wohnungseigentümer stets ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen, darin liegt daher noch keine Schikane.
- unzulässiger Schikaneeinwand
- § 828 ABGB
- OGH, 15.05.2018, 5 Ob 236/17t
- § 16 Abs 2 WEG
- BBL-Slg 2018/174
- Baurecht
- Beseitigungsanspruch gegen eigenmächtige Änderungen